Ihnen wurde der Bausparvertrag gekündigt?

1. Hintergrund

Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

Diese oder ähnliche Formulierungen finden Millionen Bausparer in iihren Bausparpolicen.  Dieses Versprechen hält aber die Bausparkassen nicht davon ab Kündigungen an ihre Sparer zu versenden. Besonders bei Bausparverträgen, die in den 1990-er Jahren geschlossen wurden, gibt es eine regelrechte Kündigungswelle. Zu dieser Zeit boten die Bausparverträge eine sehr gute Verzinsung an, welche weit höher liegen als das derzeitige Zinsniveau es hergibt. Aus wirtschaftlicher Sicht betrachten die Bausparkassen solche Verträge nur noch als Belastung. Deshalb versuchen die diese Kunden aus ihren rentablen Verträgen heraus zu drängen.

2. Wie werden die Kündigungen gerechtfertigt?

Die Bausparkassen berufen sich auf ein angebliches Kündigungsrecht aus § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB. Die Norm sagt aus, dass dem Darlehensnehmer 10 Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens ein Kündigungsrecht zusteht. Hintergrund ist eine Entscheidung des Landgerichtes Mainz vom 28.07.2014 – Az. 5 O 1/14. Darin urteilt das Gericht  das der Bausparer in der Ansparphase lediglich als Darlehensgeben gegenüber der Bausparkasse zu werten ist. Das Gericht und die Bausparkassen sind der Ansicht, dass schon die Möglichkeit ein Baudarlehen in Anspruch nehmen zu können Zweck des Bausparvertrages ist. Auf Grundlage dieser Entscheidung kündigen die Bausparkassen und Banken langjährigen Kunden.

3. Sind die Kündigungen rechtens?

Aus anwaltlicher Sicht ist die Rechtslage nicht so eindeutig, wie es die Bausparbanken gern darstellen. Zunächst sind sie keine Belastung für die Bausparkassen, sondern Kunden mit Rechten. Wir helfen ihnen gern dabei ihre Rechte zu waren.

Die von dem Landgericht Mainz vertretene Ansicht widerspricht zum einem dem Leitgedanken des einheitlichen Vertragsbildes des BGH. In seinem Urteil vom 07.12.2012, Az.: XI ZR 3/10 hat der BGH festgestellt, dass der Sparer ein Anwartschaftsrecht erwirbt, das die Bausparkasse nicht einseitig verwehren kann.  Daneben kann die vorgebrachte Norm § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB inhaltlich nicht überzeugen. Dass der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist, können sie regelmäßig in ihren Jahresendabrechnungen ihrer Bausparkasse ersehen in denen ihnen regelmäßig die neuen Salden eröffnet werden.
Das stellt aber auch nur einen Teilaspekt dieses Problems dar. Der Zweck ist die Erlangung eines Baudarlehens und diesen Anspruch darf man nicht ihnen nicht einseitig nehmen(OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 – Az. 9U 151/11).

4. Handlungsempfehlungen

Im Fall einer unerwarteten Kündigung empfehlen wir ihnen zunächst darauf zu achten, dass sie nicht voreilig mitgesendete Dokumente, wie Auszahlungsanweisungen ausfüllen und übersenden. Daneben sollten sie sich nicht dazu überreden lassen, diesen Vertrag in einen anderen Vertrag umwandeln zu lassen. Damit können sie die ausgezeichneten Vertragsbedingungen ihres Bausparvertrages gegen einen schlechteren Vertrag tauschen.

5. Mandatierung

Ihr Fall wäre dann nicht der erste Fall, der nach anwaltlicher Beauftragung wieder ins "Lot" käme. Wir hatten bereits mehrfach Bausparkassen für unsere Mandanten angeschrieben und um Begründung ihrer Kündigungen gebeten. Begründungen erfolgten nicht, die Verträge wurde auf Kulanz fortgesetzt.  Möglicherweise werden verheerende obergerichtliche Entscheidungen befürchtet.


So erfreulich wie der Fall unserer Kunden bei der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG könnte auch ihr Fall enden.



Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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