UDI – Anleger: Eine Insolvenz bei „UDI Festzins VI“ und Schuldenschnitt bei weiteren Gesellschaften
Forderungsverzicht anstatt Totalverlust: Jetzt wird Anlegern klar, was Nachrangdarlehen bedeutet. Mit der irreführenden Formulierung „UDI Energie Festzins“ sind tausende Anleger von 2011 bis 2018 zu Nachrangdarlehensgebern geworden und bekommen nun unerfreuliche Post von der Anlegerverwaltung: Nachdem am 29.04.2021 die vorläufige Insolvenz(Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung) eröffnet wurde über das Vermögen der „UDI Festzins IV“, sollen weitere Anleger nun entscheiden, ob sie auf einen erhebliche Teil ihrer Forderungen verzichten oder Totalverlust zu erleiden.
Unwirksame Nachrangklausel in Verträgen der „UDI Festzins IV“ sollen zu sofort vollziehbaren aber noch nicht rechtkräftigen Rückabwicklungsverfügungen der BaFin geführt haben, die natürlich nicht bezahlt werden können an die Anleger. Nachrangdarlehen sind Finanzanlagen aus dem Grauen Kapitalmarkt, sie benötigen keine Erlaubnis und müssen nur wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen. Anleger treten dabei im Rang hinter sämtliche Gläubiger zurück, wenn die Rückzahlung einen Insolvenzgrund herbeiführen würde. Die gegenüber den Anlegern verwendeten Nachrangklauseln erfüllen die Anforderungen des Bundesgerichtshofes (VI ZR 156/18) an eine transparente Formulierung nicht.
Der BGH hielt zum Beispiel Nachrangklausel für unwirksam, wenn sie unter Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB intransparent, d.h. nicht klar und verständlich formuliert sind. Dem maßgeblichen Durchschnittskunden des Verwenders werde nicht klar, dass er ein das allgemeine Insolvenzrisiko seines Vertragspartners übersteigendes unternehmerisches Risiko übernehme, ohne in diesem Zusammenhang Informations- und Kontrollrechte gegenüber der AG eingeräumt zu bekommen.
I. Anspruch auf Rückzahlung wegen Falschberatung erzwungen: Irreführend und geradezu hinterlistig (LG Halle U.v.14. August 2020, Az. 3 O 62/19) war und ist es, wenn so etwas auch noch die Bezeichnung „FESTZINS“ bekommt. Dieser Anleger hat sein zurück zu bekommen. Die Richter argumentierten, dass über das Totalverlustrisiko die Beraterfirma nach Ansicht der Richter mit Begriffen wie „Festzins“ und „solide Geldanlage“ hinwegtäuschte.
II. Wir beraten Anleger über nachstehende Gesellschaften:
UDI Energie Festzins GmbH & Co. KG
UDI Energie Festzins III GmbH & Co. KG
UDI Energie Festzins IV GmbH & Co. KG
UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG
UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG
UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG
UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG
UDI Energie FESTZINS VIII GmbH & Co. KG
UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG
UDI Sprint FESTZINS II GmbH & Co. KG
UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG
Torgelow Mezzanin II GmbH & Co. KG
UDI Mezzanin Finanzierungs GmbH & Co. KG
UDI Energie Mix Festzins GmbH & Co. KG UDI Wind FESTZINS II GmbH & Co. KG
III. Besonderer Beratungsbedarf besteht bei BaFin Warnmeldungen
1. UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG vom 26.08.2018, 11und 12.06.2019 Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an die Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG, HRA 15833 (AG Nürnberg) Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung aus Nachrangdarlehensverträgen zu. Die Projektgesellschaft UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG hat am 15.06.2018 beim zuständigen Amtsgericht Nürnberg Insolvenzantrag gestellt. Aufgrund der Insolvenz der UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG besteht die Gefahr, dass es hierdurch bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen die UDI Biogas Otzberg-Nieder-Klingen GmbH & Co. KG aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin. Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Verzinsung und Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.
2. UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG(12.06.2019, 11.06.2019), UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG(12.06.2019, 11.06.2019), UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG(12.06.2019, 11.06.2019), UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co. KG(18.12.2020), UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG(18.12.2020), UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG (18.12.2020) Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab. Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin. Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.
REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei
Wir vertreten und beraten UDI – Anleger in Deutschland und haben uns zu den Hintergründen und Hintermännern sowie potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet. Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei. Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei. Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung: per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de Telefon: 03591 29961 33 Telefax: 03591 29961 44 oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bauten Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/