BAXTER Sachwert GmbH & Co. KG (BSK) – betrügerisches insolventes Schneeballsystem
Die Insolvenz der BSK und die damit einhergehende Feststellung der Anlegerforderungen zur Insolvenztabelle bringen es mit sich, dass die Anleger ihre Sicherheiten nun selbst verwerten müssen. Maßgeblich beteiligt an den damit verbundenen Kapitalverlusten sind Anlageberater, die die angebliche Mündelsicherheit von Nachrangdarlehen ohne faktische Grundlage betonten, obwohl kein Zweifel daran bestehen kann, dass eine Grundschuld an einem "Haus im Nirgendwo" eben keine mündelsichere Kapitalanlage darstellt. Eine umso mehr angezeigte Prüfung der Gebäude auf Werthaltigkeit und der Ausfallversicherung auf belastbare vertragliche Fakten ist offenbar unterblieben.
Nach Auswertung der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Berichte gehen wir davon aus, dass das Geld der Anleger nicht in gewinnbringende Geschäfte investiert wurde, sondern vielmehr der Deckung diverser Kosten und der Zahlung von Provisionen diente. Es kann damit von einem Schneeballsystem ausgegangen werden. Der Insolvenzverwalter ist überdies der Auffassung, die Teilgrundschulden seien ohne Wert, da Häuser mit bestehender Grundschuld wertlos sind.
Umso weniger lässt sich das Versprechen der Anlageberater, die Nachrangdarlehen seien mündelsicher, verstehen. Auch die angebliche Ausfallversicherung war ein Trugbild: Im Register des Department of State ist die Baxter Insurance Inc. als inaktiv geführt und Versicherungsprämien sind an das Unternehmen nie gezahlt worden, so dass eine Versicherung nicht vorlag.
Zu den Pflichten eines Anlageberaters gehört es jedoch, ein empfohlenes Investment auf wirtschaftliche Plausibilität und rechtliche Korrektheit zu überprüfen. Erfolgt eine solche Prüfung nicht, müssen Anleger explizit darauf hingewiesen und eine Empfehlung darf nicht ausgesprochen werden. Andernfalls haftet der Anlageberater nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: III ZR 139/15) auf Schadensersatz.
Eine Überprüfung des Versicherungsunternehmens hätte im vorliegenden Fall leicht zeigen können, ob die Versicherung als aktiv geführt wird. Auch die Abwicklung operativer Geschäfte durch die BSK hätte leicht überprüft werden können. Und nicht zuletzt hätte die Empfehlung als "mündelsicher" mit einer entsprechenden Prüfung ausgeschlossen werden können.
Diese klare Rechtslage macht eine Abwicklung solcher Fälle über eine Rechtsschutzversicherung problemlos möglich. Unsere Kanzlei konnte in der Vergangenheit bereits mehrfach zeigen, dass Anlageberater bei Verletzung ihrer Prüfungspflicht haftbar gemacht werden können, wie Erfolge aus den Jahren letzten Jahren beispielhaft zeigen (Auszug):
Beitrag "Deutsche Biofonds Hydropower GmbH & Co. KG"
Beitrag "Fidura Rendite Plus Ethik Fonds GmbH & Co. KG"
Beitrag "SHB-Fonds Fürstenfeldbruck und München KG"
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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