Anleger obsiegen vor dem Landgericht Magdeburg gegen Anlageberater wegen fehlerhafter Anlageberatung zu Anteil an SHB-Fonds Fürstenfeldbruck und München KG

Aufgrund einer mangelhaften Beratung durch den Anlageberater M. hatte sich ein Ehepaar zweimal mit der sogenannten "Immorente" in Höhe von insgesamt 25.000,00 Euro an dem geschlossenen Immobilienfonds SHB Innovative Fondskonzept GmbH & Co. Objekte Fürstenfeldbruch und München KG beteiligt.

Auf unsere Frage vor Gericht hin, was dieser geschlossene Fonds mit Immobilien zu tun hätte, wusste der Beklagte nichts zu antworten. Tatsächlich handelte es sich bei der sogenannten "Immorente" um einen Dachfonds und ein Teil der noch zu erwerbenden Immobilien hatte – anders als der Name suggerierte – bei Prospektausgabe noch nicht festgestanden. Es lagen damit nicht zu unterschätzende, unkalkulierbare gesellschaftliche und wirtschaftliche Risiken vor, die den Geschädigten nicht bekannt waren. Der Anlageberater hatte insbesondere versäumt, auf die folgenden Risiken hinzuweisen:

Als Fondsanleger waren die Kläger nicht nur den typischen Vermietungsrisiken ausgesetzt, sondern sie erwarben darüber hinaus kein Eigentumsrecht an einer Immobilie. Vielmehr waren sie nur mittelbar über eine Treuhänderin an einer Fondsgesellschaft beteiligt, die sich wiederum war an einer Objektgesellschaft beteiligte, in deren Besitz sich die Immobilien befinden und deren Investitionsziele zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts zum größten Teil noch nicht feststanden (teilweiser Blindpool). Anders als der Name "Immorente" suggerierte, handelte es sich nicht um ein System, die 25.000,00 Euro ansparen zu können (Ratensparplan), sondern um eine Ratenzahlungsverpflichtung, die Verpflichtung also, die 25.000,00 Euro in jedem Fall abzahlen zu müssen.

Sollte das Urteil des Landgerichts Magdeburg in dieser Sache vom 22. Februar 2018 (Az.: 9 O 938/17) rechtskräftig werden, ist der Anlageberater verpflichtet, den Geschädigten sämtliche Einzahlungen an den Fonds zu ersetzen sowie sie von noch offenen Verbindlichkeiten gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Die Erfolgsaussichten einer etwaigen Berufung durch den Anlageberater dürften indes als gering einzustufen sein: Die geschädigten Eheleute traten mit glaubhaften und fundierten Aussagen vor das Gericht, während der Anlageberater mit seiner unzusammenhängenden Aussage eine denkbar schlechte Figur machte.

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Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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