Außergerichtlich vergleichen – aber richtig

Zwei Fälle, zwei menschliche Schicksale, zwei glückliche Wendungen:

Selbstständige Handelsvertreter großer Finanzdienstleister haben offenbar (einen gehörigen) Respekt vor ihrem Innendienst bzw. der zentralen Compliance-Abteilung. Andernfalls ist es nur schwer zu erklären, dass die von uns in Vertretung unserer Mandanten gegen sie vorgebrachten Ansprüche samt notariellem Schuldanerkenntnis außergerichtlich reguliert werden konnten und unsere Mandanten ohne größeres Prozessrisiko zu ihrem Recht kamen. Die bloße Ankündigung, die "Zentrale" einzuschalten, hatte Wunder gewirkt.

Der erste Fall beinhaltet eine misslungene Traumhausfinanzierung. Nach dreijähriger Vorbereitungszeit fiel die Finanzierungssumme geringer als versprochen aus. Überdies blieben unsere Mandanten auf Architektenkosten im fünfstelligen Bereich sitzen, da der – mittlerweile entnervte – Grundstücksverkäufer das in Frage stehende Grundstück bereits an einen Dritten verkauft hatte. Wir konnten für die Geschädigten einen Ratenzahlungsvergleich zur Rückzahlung aller ihrer (nun nutzlosen) Aufwendungen, ein notarielles Schuldanerkenntnis für die volle Schadenshöhe sowie die Übernahme sämtlicher Anwaltskosten erreichen.

In einem zweiten Fall schloss ein Berater aus allgemeiner Geldnot zwei Darlehensverträge über insgesamt 100.000,00 Euro mit einem seiner Kunden ab. Zum Zeitpunkt unserer Einschaltung zahlte er bereits seit geraumer Zeit die vereinbarten Raten nicht mehr. Beide Darlehen wurden von uns sofort fällig gestellt. Auch die Einschaltung der "Zentrale" wurde in Erwägung gezogen, da der Berater auch den Kauf der dubiosen Kryptowährung OneCoin empfohlen hatte. Diese darf seit April 2017 in Deutschland weder legal vertrieben werden, noch konnte sie damit zum Portfolio des Finanzdienstleisters gehören (vgl. auch den Artikel OneCoin: die fragwürdigen Wege der Investorengelder). Auch in diesem Fall konnten wir einen Ratenzahlungsvergleich, ein notarielles Schuldanerkenntnis für die volle Schadenshöhe sowie die Übernahme sämtlicher Anwaltskosten erreichen.

Sollten in einem oder beiden Fällen die vereinbarten Raten nicht pünktlich gezahlt werden, könnte auf Grundlage der notariellen Schuldanerkennung vollstreckt werden. Gepfändet würden in  diesem Fall auch die Provisionsansprüche der Berater gegen den Finanzdienstleister. Das dürfte für die meisten Berater eine derart unangenehme Vorstellung sein, dass mit einer zufriedenstellenden Erfüllung der Vergleichsvereinbarungen zu rechnen ist.

Fazit         Mit professionellem juristischen Beistand können Geschädigte auch außergerichtlich zu ihrem Recht gelangen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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