Fragwürdiges rund um OneCoin – Rechtsrat für Investoren
Die virtuelle Währung OneCoine präsentiert sich gern als Geldmaschine, die sich an der Verfahrensweise der Kryptowährung Bitcoin orientiert: Als Käufer von OneCoins soll man von fantastischen Wertentwicklungen profitieren, und auch als Verkäufer/Trader ist man angeblich ganz oben auf der Erfolgsleiter dabei.
Entgegen den Angaben auf der Webseite onecoin.eu steht die OneCoin-exklusive Handelsplattform XCOINX.com, auf der man die angebliche Kryptowährung kaufen, verkaufen und tauschen kann, derzeit nicht zur Verfügung (Stand April 2017), und das obwohl nach eigenen Angaben OneCoins eben ausschließlich dort zur Verfügung stehen:
OneCoin kann nicht auf dem Coinmarkt oder anderen Börsen gefunden werden, denn nur das ONE Netzwerk kann die Münze am OneCoin Exchange schürfen und damit handeln. OneCoin ist eine Kryptowährung, die derzeit nicht für jedermann zum Handeln offensteht. Alle Websites mit Auflistungen von Kryptowährungen sind privat. Das bedeutet, dass ihre Besitzer entscheiden, welche Währungen sie auflisten und welche nicht.
Nicht nur die BaFin hat im Jahr 2017 Geldtransfergeschäfte für OneCoin im deutschen Raum untersagt, auch weltweit gibt es Verbote und Ermittlungsverfahren. Dennoch glauben noch viele Anhänger des Pyramidensystems OneCoin an eine Internet-Erfolgsstory wie bei der echten Kryptowährung Botcoin und an den für 2018 angekündigten Börsengang. Solange dieser Glaube aufrecht erhalten werden kann, wird das Geld von Anlegerseite wohl weiterfließen.
Das Unternehmen selbst hat zu den durchgeführten Razzien (s.u.) Stellung genommen und den angeblich dabei durch die Beschlagnahmung von Daten udn Datenträgern entstandenen Schaden beklagt. Man fühlt sich hier auf seltsame Weise an Theodor Fontanes Unterm Birnbaum erinnert: Auch diese Kriminalgeschichte thematisiert ja den Versuch, durch Manipulation und Täuschung unliebsame Tatsachen verborgen zu halten.
Auf den Werbeveranstaltungen für OneCoins wird nicht die Währung selbst, sondern nur sogenannte Token verkauft, die erst im später angedachten Börsengang zu OneCoins werden sollen. So erwirtschaften derzeit nur diejenigen mit OneCoins Gewinne, die am Pyramidensystem teilhaben, indem sie als Anlagevermittler Freunden und Verwandten, ja eigentlich allen Personen, die ihnen Vertrauen entgegenbringen, die Schulungspakete vermitteln.
Übersehen wird jedoch dabei, dass an Investoren und Anlagevermittler geleistete Zahlungen und Provisionen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können, wenn die mit OneCoin assoziierten Firmen, wie beispielsweise die IMS, pleite gehen und Insolvenz anmelden müssen. Ebenso sind Anlagevermittler den Investoren auf Schadensersatz haftbar, wenn sie ihre Empfehlungen ohne entsprechende Prüfung aussprechen.
Für große Finanzdienstleister, Versicherungen und Banken düften überdies die Praktiken einiger ihrer freiberuflichen Handelsvertreter und zum Teil gar ihrer Angestellten von Interesse sein: Statt "hauseigene" und legale Produkte zu vermitteln, hatten diese zum Kauf von Schulungspaketen samt Token geraten, oft in Höhe eines fünf- oder sechsstelligen Betrages und gelegentlich mit Hinweis auf eine zwischen Banken, Versicherungen und dem landeseigenen Finanzsystem bestehende Verschwörung.
Die Rolle unserer Kanzlei Unsere Kanzlei wird es sich nicht nehmen lassen, im Namen unserer Mandanten bei den fraglichen Firmen Stellungnahmen einzuholen. Wir bieten den betreffenden Handelsvertretern jedoch auch an, sich mit unseren Mandanten vorab zu einigen. Erste Erfolge in Form von Ratenzahlungsvergleichen mit notariellem Schuldanerkenntnis konnten bereits erzielt werden bzw. zeichnen sich ab.
Andernsfalls müssen Anlageberater mit einer Prüfung rechnen, ob sie ihrer nach Vorgabe des BGH (Az.: III ZR 139/15) bestehenden Pflicht zur Plausibilitätsprüfung von Kapitalanlagen gerecht geworden sind.
Unsere Kanzlei vertritt OneCoin-Investoren aus dem In- und Ausland. Unser Auftrag besteht dabei insbesondere in der Sicherstellung festgesetzter Gelder und ihrer gerichtlich wie außergerichtlich geregelten Rückführung an die Investoren sowie in der Vertretung und Begleitung von Kapitalanlegern im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren. Diesen Aufgaben haben wir bereits mehrfach gerecht werden können.
Außergerichtlich vergleichen – aber richtig
Konten der IMS International Marketing Services GmbH arrestiert
OneCoin: die fragwürdigen Wege der Investorengelder
In der folgenden Timeline finden Sie Ausschnitte aus behördlichen und außerbehördlichen Warnungen die virtuelle Währung OneCoin betreffend (Stand 18. März 2018).
8.07.2016 Belgien / FSMA
OneCoin not recognized by the FSMA – Reminder of the warning by the NBB and the FSMA against the risks associated with virtual money
15.08.2016 Bitcoin Nachahmer: Riskante virtuelle Währungen / Stiftung Warentest
Auch andere Anbieter setzen auf die Begeisterung für rein digitale Währungen, die der Pionier Bitcoin ausgelöst hat. Ob das für die Kunden tatsächlich lukrativ wird, ist aber fraglich. Neulinge wie SwissCoin und OneCoin unterscheiden sich stark von Bitcoin. Bei beiden gibt es zentrale Stellen, die das System kontrollieren. Die Währungen sind bisher sehr begrenzt nutzbar. Die Herausgeber setzen auf mehrstufige Vergütungssysteme, um Kunden zu motivieren, ihre Produkte weiter unter die Leute zu bringen. OneCoin-Handel derzeit nur intern
Hinter OneCoin steckt laut Firmengründerin Ruja Ignatova aus Bulgarien ein „Milliarden-Euro-Unternehmen“. Es tritt unter den Marken OneCoin, OneLife Network und OneAcademy auf. Auf der Internetseite heißt es, OneCoin sei seit Anfang 2016 die zweitgrößte Kryptowährung weltweit, und das weniger als zwei Jahre nach dem Start. Mehr als zwei Millionen Kunden und 770 Millionen OneCoins soll es geben. In zwei weiteren Jahren will Ignatova die Nummer eins sein und zehn Millionen Kunden haben. Sie kaufen Schulungspakete für Preise ab 100 Euro plus 30 Euro Gebühr und erhalten „Token“, die sie zum „Schürfen“ der OneCoins einreichen.
26.09.2016 Großbritannien / FCA
Beware trading virtual currencies with OneCoin
14.11.2016 Österreich / FMA
FMA warnt Verbraucher zu besonderer Vorsicht im Umgang mit virtuellen Währungen und Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten, die darauf aufbauen.
12.01.2017 Nigeria / SEC
Public Notice on Investments in Cryptocurrencies and other Virtual or Digital Currencies
The attention of the Securities and Exchange Commission, (the Commission) has been drawn to radio advertisements and other modes of solicitations of the public to invest in cryptocurrencies such as Swisscoin, OneCoin, Bitcoin and such other virtual or digital currencies.
The public is hereby advised to exercise extreme caution with regard to digital (crypto currencies) as a vehicle of investments.
This warning is in consonance with similar warnings issued by capital market regulators and Central Banks across the world over the past few years.
The Commission, wishes to alert the public that none of the persons, companies or entities promoting cryptocurrencies has been recognized or authorized by it or by other regulatory agencies in Nigeria to receive deposits from the public or to provide any investment or other financial services in or from Nigeria. The public should also be aware that any investment opportunities promoted by these persons, companies or entities are likely to be of a risky nature with a high risk of loss of money, whilst others may be outright fraudulent pyramid schemes.
Given that these instruments and the persons, companies or entities that promote them have neither been authorized, nor any guidelines/regulations developed for them by any of the regulatory authorities in Nigeria, there is no protection available to users or investors in these virtual currencies from financial losses if the virtual currencies fail or the companies promoting them go out of business.
The public and consumers of financial services are further advised that before making any investment or entering into any financial services transaction they should ascertain that the entity with whom the investment or transaction is being made is authorized by the Commission or other financial services regulatory authority as applicable to provide such services.
14.02.2017 Uganda / Bank of Uganda
Warning to the general public about 'One Coin Digital' Money operations in Uganda
KAMPALA – Tuesday February 14, 2017 Bank of Uganda (BoU) wishes to notify the general public that the entity “ONE COIN DIGITAL MONEY” is not licenced by the BoU under the Financial Institutions Act, 2004 and is therefore conducting business outside the regulatory purview of the BoU. The above entity’s website address is www.onecoin.eu and it has opened up an office on the Fourth Floor, Mukwano Courts, Buganda Road, Kampala. The company is still in its formative stages but it is aggressively encouraging members to buy digital money and promising very high returns and rewards on ‘first-come-first-served’ basis.
Bank of Uganda warns the general public that whoever wishes to invest their hard earned savings in Cryptocurrency forms such as One-coin, Bitcoin, Ripple, Peercoin, Namecoin, Dogecoin, Litecoin, Bytecoin, Primecoin, Blackcoin or any other forms of Digital Currency is taking a risk in the financial space where there is neither investor protection nor regulatory purview. The public is hereby warned that whoever deals with “ONE COIN DIGITAL MONEY” does so at his or her own risk.
The public is strongly encouraged to do business transactions with only licensed financial institutions. The list of these institutions can be viewed on the Bank of Uganda website (www.bou.or.ug).
Bank of Uganda assures the public that it will continue to safeguard the stability and integrity of the financial sector. For further enquiries, please call 0414-258441/6 or email us at info@bou.or.ug.
10.04.2017 Deutschland / BaFin
IMS International Marketing Services GmbH: Kontensperre und Abwicklung des unerlaubten Finanztransfergeschäfts
Am 17. und 20. Februar 2017 hat die BaFin nach § 4 Absatz 1 Satz 4 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH, Greven, in Deutschland eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie außerdem an die IMS International Marketing Services GmbH gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Für den Fall, dass das Unternehmen der Einstellungsverfügung zuwider handeln sollte, drohte die Behörde an, ein Zwangsgeld in Höhe von 1,5 Millionen Euro festzusetzen. Die Abwicklungsanordnung bewehrte sie mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 150.000 Euro. Die Verwaltungsakte einschließlich der Zwangsgeldandrohungen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Die BaFin hat der IMS International Marketing Services GmbH aufgegeben, das noch vorhandene Bankguthaben, soweit dieses nicht einer Pfändung unterliegt, an diejenigen Einzahler zurückzuüberweisen, die zuletzt Zahlungen an die IMS International Marketing Services GmbH vorgenommen hatten.
Hintergrund
Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter. Die Dienstleistung ist als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS International Marketing Services GmbH nicht.
Insgesamt hat die IMS International Marketing Services GmbH aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.
Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten.
Die Verfügungen sind noch nicht bestandskräftig.
18.04.2017 Deutschland / BaFin
Onecoin Ltd, Dubai: Verbot des Einbezugs in unerlaubte Finanztransfergeschäfte
Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 gegenüber der IMS International Marketing Services GmbH (IMS) wies die BaFin am 18. April 2017 das Unternehmen OneCoin Ltd, Dubai, unmittelbar an, seine Geschäftstätigkeit in Deutschland insoweit einzustellen, als es in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass es Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.
Die Verfügung gegen die OneCoin Ltd ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Sie ist indes noch nicht bestandskräftig.
Hintergrund
Gegenüber der IMS hatte die BaFin gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) verfügt, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und die Abwicklung dieser Geschäfte angeordnet. Über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland hatte die Behörde bereits am 17. und 20. Februar 2017 nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.
Die Onecoin Ltd, Dubai, steht in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten vertreiben, die sie als Kryptowährung deklarieren. Im Auftrag von Onecoin Ltd ließ sich die IMS von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnde Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete die Gelder im Auftrag von OneCoin Ltd an Dritte insbesondere auch außerhalb Deutschlands weiter. Die Dienstleistung der IMS ist als Finanztransfergeschäft nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 ZAG zu qualifizieren, das als Zahlungsdienst nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ZAG unter Erlaubnisvorbehalt steht. Die erforderliche Erlaubnis, die durch die BaFin zu erteilen gewesen wäre, hatte und hat die IMS nicht. Insgesamt hat die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten.
Die Onecoin Ltd ist in das unerlaubte Geschäft der IMS einbezogen, indem sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ZAG kann die BaFin nicht nur die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber einem Unternehmen – und den Mitgliedern seiner Organe – anordnen, das ohne die nach § 8 Absatz 1 ZAG erforderliche Erlaubnis Zahlungsdienste erbringt. Nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG hat sie diese Befugnisse auch gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
Die BaFin darf keine Aussagen zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verträge machen, die Einzahler abgeschlossen haben, um in den Besitz von „Onecoins“ zu gelangen. Entsprechende Anfragen kann sie daher nicht beantworten.
18.04.2017 Malta / MFSA
MFSA Warning OneCoin
25.04.2017 Indien / The Hindu
18 held for organising Ponzi scheme seminar
Navi Mumbai: The Navi Mumbai police on Sunday arrested 18 people for allegedly organising a seminar on Ponzi scheme. The seminar in Juinagar urged the participants to invest in ‘Crypto currency’ in the name of ‘One Coin’ and promised them returns from 2018.
“We attended the seminar in civil clothes and heard the whole presentation after which they presented a few people claiming that they had earned ₹5 lakh and ₹10 lakh by investing in the scheme. They also played video clippings of Prime Minister Narendra Modi, where he encouraged digital transactions. This particular company has no registration with the RBI nor does it have any licence for running such financial schemes promising high returns. Hence we arrested the 18 people who had organised the seminar and are investigating the case to trace the master mind,” said Police Commissioner Hemant Nagrale, adding, this scam is being run by the accused in Navi Mumbai, Thane and other parts of Maharashtra.
As per the scheme, the investor has to purchase one coin for ₹11,900 and when the rate of the Crypto currency rises, the rate of the coin also goes high. “The coins were virtual coins and when the rates of the coins go up, one can sell those coins to another person and earn cash, and the chain goes on,” said Mr. Nagrale.
The Navi Mumbai police made the participants understand how the scheme was fraudulent.
27.04.2017 Deutschland / BaFin
Onecoin Ltd (Dubai), OneLife Network Ltd (Belize) und One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien): Untersagung von Geschäften mit „OneCoins“ in Deutschland
Die BaFin hat der Onecoin Ltd (Dubai) und der OneLife Network Ltd (Belize) heute untersagt, im Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit „OneCoins“ durchzuführen. Darüber hinaus hat sie die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von „OneCoins“ in Deutschland sofort einzustellen.
Die Geschäfte mit „OneCoins“ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren. Die Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Absatz 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht.
Der One Network Services Ltd (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.
Die Verfügungen beruhen auf § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
Die Untersagungen erfolgten im Anschluss an eine Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS International Marketing Services GmbH (IMS), Greven, mit der die BaFin der IMS untersagte, die Gelder von Anlegern, die in den Besitz von „Onecoins“ kommen wollten, an Dritte weiterzuleiten, sowie an die Verfügung vom 18. April 2017 an die OneCoin Ltd, mit der die BaFin dieser Gesellschaft die weitere Beteiligung am unerlaubten Finanztransfergeschäft der IMS untersagte.
Hintergrund
Onecoin Ltd, OneLife Network Ltd und One Network Services Ltd stehen in einem Verbund von Unternehmen, die unter dem Begriff „OneCoin“ über ein mehrstufiges System weltweit und auch in der Bundesrepublik Deutschland virtuelle Einheiten anbieten, die sie selbst als Kryptowährung deklarieren.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 wies die BaFin die IMS, Greven, gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an, das unerlaubt für Onecoin Ltd, Dubai, betriebene Finanztransfergeschäft mit „OneCoin“-Anlegern sofort einzustellen, und ordnete die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an. Bereits zuvor hatte die Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS in Deutschland eine sofort vollziehbare Kontensperre verhängt. Insgesamt hatte die IMS aufgrund der mit der Onecoin Ltd geschlossenen Vereinbarung zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 rund 360 Millionen Euro angenommen. Davon liegen noch rund 29 Millionen Euro auf den derzeit gesperrten Konten. Nähere Details ergeben sich aus der Pressemitteilung zur IMS vom 10. April 2017.
Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 an die IMS traf die BaFin am 18. April eine direkte Anordnung an Onecoin Ltd, in der die Behörde die Gesellschaft anwies, ihre Geschäftstätigkeit insoweit einzustellen, als sie in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch die IMS unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass sie Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS ausspricht.
9.05.2017 Ungarn / The Magyar Nemzeti Bank (MNB)
Hungary's government has set its sights on OneCoin, a digital currency investment scheme widely believed to be fraudulent.
The Magyar Nemzeti Bank (MNB), the country's central bank, announced today that it is part of a wide-ranging task force aimed at cracking down on "certain elements of the alleged pyramid scheme". The development represents one of the most aggressive to date against the alleged scam.
OneCoin is an investment program centered around a purported digital currency through which investors are promised huge returns on their purchases. Participants are encouraged to find other investors as well, drawing the allegation that OneCoin is little more than a fraud.
Who's involved: The following agencies or institutions are participating in the OneCoin task force:
The MNB, by way of its Market Surveillance Working Group
The Budapest Police's main office
The National Bureau of Investigation
The National Tax and Customs Administration
The Interior MinistryThe Prosecutor General's Office, as well as the Municipal Prosecutor's Office.
Why this is big: Recent signs indicate the regulatory bodies, particularly in Europe and Asia, are starting to take more concrete action against OneCoin.
The past few weeks have seen officials India arrest nearly two dozen individuals connected to the scheme while Germany’s top finance regulator, BaFin, effectively banned it after shuttering a related payment processor. Both countries have seized funds from promoters’ accounts.
Yet the Hungarian move is notable given the wide range of agencies parties involved. The task force brings together police, prosecutors, financial watchdogs and central bankers – all in the name of taking "action against OneCoin", to quote the MNB's release.
15.05.2017 BafinJournal Mai 2017 (pdf-Download)
25.07.2017 AGCM / Italien
DELIBERA
a) che la pratica commerciale descritta al punto II del presente provvedimento, posta in essere dalle società ONE LIFE NETWORK LTD., ONE NETWORK SERVICE LTD., EASY LIFE S.R.L. e dai signori Christian Leitner, Antonio Guida e Stefano Tagliapietra, nella qualità di professionisti ai sensi dell’articolo 18, comma 1, lettera b), del Codice del Consumo, costituisce, per le ragioni e nei limiti esposti in motivazione, una pratica commerciale scorretta ai sensi degli articoli 20, 21, comma 1, lettere b) e c), e 23, comma 1, lettera p), del Codice del Consumo e ne vieta la diffusione o continuazione;
b) di irrogare alla società ONE LIFE NETWORK LTD. una sanzione amministrativa pecuniaria di 2.000.000 € (duemilioni di euro);
c) di irrogare alla società ONE NETWORK SERVICE LTD. una sanzione amministrativa pecuniaria di 500.000 € (cinquecentomila euro);
d) di irrogare alla società EASY LIFE S.R.L., una sanzione amministrativa pecuniaria di 80.000 € (ottantamila euro);
e) di irrogare al Sig. Christian Leitner una sanzione amministrativa pecuniaria di 5.000 € (cinquemila euro);
f) di irrogare al Sig. Antonio Guida una sanzione amministrativa pecuniaria di 5.000 € (cinquemila euro);
g) di irrogare al Sig. Stefano Tagliapietra una sanzione amministrativa pecuniaria di 5.000 € (cinquemila euro). Per i Professionisti aventi sede legale in Italia, la sanzione amministrativa irrogata deve essere pagata entro il termine di trenta giorni dalla notificazione del presente provvedimento, utilizzando i codici tributo indicati nell'allegato modello F24 con elementi identificativi, di cui al Decreto Legislativo n. 241/1997.
Il pagamento deve essere effettuato telematicamente con addebito sul proprio conto corrente bancario o postale,´attraverso i servizi di home-banking e CBI messi a disposizione dalle banche o da Poste Italiane S.p.A., ovvero utilizzando i servizi telematici dell'Agenzia delle Entrate, disponibili sul sito internet www.agenziaentrate.gov.it. Per i professionisti aventi sede legale in uno Stato estero, la sanzione amministrativa irrogata deve essere pagata entro il termine di trenta, tramite bonifico (in euro) a favore del Bilancio dello Stato, utilizzando il codice IBAN IT04A0100003245348018359214 (codice BIC: BITAITRRENT), che corrisponde alla terna contabile 18/3592/14".
Decorso il predetto termine, per il periodo di ritardo inferiore a un semestre, devono essere corrisposti gli interessi di mora nella misura del tasso legale a decorrere dal giorno successivo alla scadenza del termine del pagamento e sino alla data del pagamento. In caso di ulteriore ritardo nell’adempimento, ai sensi dell’articolo 27, comma 6, della legge n. 689/81, la somma dovuta per la sanzione irrogata è maggiorata di un decimo per ogni semestre a decorrere dal giorno successivo alla scadenza del termine del pagamento e sino a quello in cui il ruolo è trasmesso al concessionario per la riscossione; in tal caso la maggiorazione assorbe gli interessi di mora maturati nel medesimo periodo.
Dell’avvenuto pagamento deve essere data immediata comunicazione all’Autorità attraverso l’invio della documentazione attestante il versamento effettuato. Il presente provvedimento sarà notificato ai soggetti interessati e pubblicato nel Bollettino dell'Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato.
Ai sensi dell’articolo 27, comma 12, del Codice del Consumo, in caso di inottemperanza al provvedimento, l'Autorità applica la sanzione amministrativa pecuniaria da 10.000 a 5.000.000 euro. Nei casi di reiterata inottemperanza l'Autorità può disporre la sospensione dell'attività di impresa per un periodo non superiore a trenta giorni. Avverso il presente provvedimento può essere presentato ricorso al TAR del Lazio, ai sensi dell'articolo 135, comma 1, lett. b), del Codice del processo amministrativo (decreto legislativo 2 luglio 2010, n. 104), entro sessanta giorni dalla data di notificazione del provvedimento stesso, fatti salvi i maggiori termini di cui all’articolo 41, comma 5, del Codice del processo amministrativo, ovvero può essere proposto ricorso straordinario al Presidente della Repubblica ai sensi dell’articolo 8 del Decreto del Presidente della Repubblica 24 novembre 1971, n. 1199 entro il termine di centoventi giorni dalla data di notificazione del provvedimento stesso.
IL VICE SEGRETARIO GENERALE
Annalisa Rocchietti
IL PRESIDENTE
Giovanni Pitruzzella
28.04.2017 Thailand / Bankokpost
BoT warns public about Onecoin currency
17. und 18.01.2018 Sofia/Bulgarien – Razzia bei OnCoin-Firmen
Die bulgarische Staatsanwaltschaft hat am 17. und 18. Januar 2017 in Anwesenheit von Vertretern von Europol und den deutschen Ermittlungs-behörden die Büros von Wan Network Services und 14 weiteren Unternehmen durchsucht nach einem Rechtshilfeersuchen der Bielefelder Staatsanwaltschaft. Eine Menge materieller Beweise wurden beschlagnahmt, einschließlich der Server, bisher wurden 50 Zeugen befragt.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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