Konten der IMS International Marketing Services GmbH arrestiert

Hintergrund           Am 17. und 20. Februar 2017 hat die BaFin nach § 4 Abs. 1 Satz 4 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) mit sofortiger Wirkung über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH eine Kontensperre verhängt. In einem zusätzlichen Bescheid vom 5. April 2017 verfügte sie überdies nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZAG die sofortige Einstellung des für OneCoin Ltd. (Dubai) unrechtmäßig betriebenen Finanztransfergeschäfts mit OneCoin-Anlegern sowie die Abwicklung unerlaubter Geschäfte. Im Fall einer Zuwiderhandlung drohen Zwangsgelder in Höhe von 1,5 Millionen Euro. Die Verwicklung der OneCoin Ltd. in das illegale Geschäft der IMS zeigt sich in Zahlungen auf IMS-Konten sowie in Zahlungsanweisungen gegenüber der IMS.

Aktuelles          Der Geschäftsführerin der IMS, M.H. aus G., wird zur Last gelegt, nach dem ZAG erlaubnispflichtige Zahlungen ohne die hierfür notwendige Genehmigung der BaFin getätigt zu haben. Damit hätte sie sich nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG strafbar gemacht. Ihr wird vorgeworfen, in ihrer Funktion als Geschäftsführerin im Auftrag der OneCoin-Vertreiber Kaufpreiszahlungen, sowohl in bar als auch als Buchgeld, auf Konten der Gesellschaft vereinnahmt und dann gemäß der getroffenen Absprachen auf  die zum Teil außereuropäischen Konten der OneCoin Ltd. weitergeleitet zu haben. Für diese Dienste hätte sie eine Provision von 1% der weitergeleiteten Zahlungen erhalten. Im Zeitraum von Dezember 2015 bis August 2016 sollen auf diese Weise über 350 Millionen Euro an Kundengeldern transferiert worden sein, was einer Provision in Höhe von 2.966.972 Euro entspricht.

Mit seinem Beschluss vom 16. August 2016 hat das Amtsgericht Münster einen dinglichen Arrest in Höhe von rund 3 Millionen Euro in das Vermögen der Firma angeordnet. Dieses Vorgehen begründet sich mit dem vorliegenden Verdacht des Verstoßes gegen das KWG. Die beim Landgericht Münster und dem Oberlandesgericht Hamm von Seiten der IMS dagegen eingelegten Beschwerden wurden abgelehnt.

Unklarheiten bestehen derzeit noch hinsichtlich der Zahlungsvorgänge, die für OneCoin über die nach deutschem Recht nicht als Bank anerkannte WB21 erfolgten. So titelte bereits am 6. Oktober 2016 das Manager Magazin in seiner Onlineausgabe: Weltbank ohne Banklizenz – die abenteuerliche Story des Fintech-Unternehmers Michael G. (Vgl. auch unseren kommenden Beitrag vom 2. März 2018)

Folgen          Unsere Kanzlei überprüft derzeit die Rechtslage für Mandanten, die entweder über die IMS oder über die WB21 Invesitionen in OneCoin getätigt haben. Bestätigen sich oben geäußerte Vermutungen, können Schadensersatzansprüche allein schon aus dem Verstoß gegen das ZAG resultieren. Darüber hinaus haften Anlageberater, die eine Investition in OneCoin über die IMS empfohlen haben, wegen der Verletzung ihrer Pflicht, empfohlene Investments auf ihre wirtschaftliche Plausibilität und rechtliche Korrektheit hin zu überprüfen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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