Urteile und Vergleiche gegen V+ Fonds-Berater existieren!
Also nicht aufgeben und den „Kopf in den Sand stecken“! Auch Ihnen kann geholfen werden, sollten Sie mit Ihrer damaligen Anlageentscheidung unzufrieden sein.
Praxis:
Die Anlageberater, welche für die Initiatoren der V+ Fonds tätig waren, sind meist von sich aus auf potentielle Anleger zugegangen und haben empfohlen, ihre bestehende Renten- oder Kapitallebensversicherung oder den Bausparvertrag zu verkaufen oder zu kündigen, um die V+ Beteiligung finanzieren zu können. Dabei wurden höheren Renditen behauptet ohne darüber zu belehren, dass die bisherige gesetzliche Mindestverzinsungen der Lebensversicherungen sicher war und deren Rückkaufswerte gg. die Insolvenz des Versicherers abgesichert war.
Hintergründe:
Auf diese erheblichen Renditechancen bei einer Beteiligung an den V+ Fonds wurde auch in den Prospekten hingewiesen. Daneben wurden aber die Fondsnebenkosten in den Emissionsprospekten meist mit mehr als 20% des Gesellschaftskapitals angegeben. Diese relativ hohen Kosten sind auch dem Umstand geschuldet, dass die Fondsstruktur einem sog. "Dachfonds" gleicht, der an oberster Stelle steht und sich an mehreren Fonds (Zielfonds) oder Unternehemen beteiligt, die ihrerseits in diverse Unternehmen (Zielunternehmen) investieren. Der Grundgedanke der V+ Fondsgesellschaften - die erstmalig im Jahr 2005 aufgelegt wurden-, lag im ersten Ansatz darin, Beteiligungen auf dem sog. „Zweitmarkt“ zu erwerben. Im zweiten Ansatz wurde der ursprüngliche Grundgedanke erweitert, indem nunmehr auch die Möglichkeit bestehen sollte, Direktbeteiligungen einzugehen. In beiden Varianten stellten die Beteiligungsgesellschaften unterschiedlichen Unternehmen Kapital zur Verfügung. Ob auf Grund dieser Struktur mit diesen Kosten überhaupt hohe Renditen wahrscheinlich sind, ist fraglich.
Wer rechnen kann überlegt sich, wieviel seines eingezahlten Kapitals für Kosten (Provisionen, Verwaltung etc.) verwendet wird und wieviel Zinsen der Rest erwirtschaften muss, damit die Anleger nach Fondsbeitritt und Abzug der Kosten bei einer schwarzen Null landen.
Ansprüche:
Darüber hinaus ist in den uns bekannten Fällen meist von einer Falschberatung oder unterlassenen Aufklärung der Anleger auszugehen. So ist ein Fehler in der Anlageberatung schon darin zu sehen, dass nicht auf das erhöhte oder hohe Risiko dieser V+ Beteiligung hingewiesen wurde. Hierbei handelt es sich um sog. Blindpools, bei denen die Investitionsziele bei Unterschrift des Anlegers noch nicht feststehen. Zudem besteht erhöhtes Bonitätsrisiko, durch Kleinsparer bzw. Ratenzahler, weil diese im Laufe der Zeit das Vertrauen in den Fonds verlieren oder sich bei ihren finanziellen Möglichkeiten die nächsten Jahre übernommen haben.
Eine solche Beteiligung stellt eine unternehmerische Beteiligung dar, so dass immer auch ein Totalverlustrisiko besteht. Darauf wurde unserer Kenntnis nach nie hingewiesen. Soweit bestehende Verträge mit einer Kapitalerhaltungsgarantie wie eben Renten-, oder Kapitallebensversicherungen, durch eine höchst spekulative Anlage ersetzt wurden, war dem Anleger dieses Risiko meist nicht bewusst. So erfolgte zumeist nicht einmal die rechtzeitige oder gar keine Prospektaushändigung. Der Prospekt ist nur rechtzeitig ausgehändigt, wenn der Anleger auch ausreichend Zeit gehabt hat, den Prospekt zu lesen, zu studieren und gegebenenfalls den Rat eines Dritten einzuholen. Eine Aushändigung nach Vertragsunterzeichnung ist somit verspätet. Insofern besteht in diesen Fällen ein Schadenersatzanspruch gegen den Anlageberater.
Schon 2011 wurde ein dementsprechendes Urteil gegen den Anlageberater, welcher einen V+2 Fonds empfahl, erstritten. Der Anlageberater wurde darin u.a. verurteilt, dem Anleger die erbrachten Zahlungen in den Fond zu erstatten. Im Gegenzug musste er diese Beteiligung übernehmen. Damit einher ging die Freistellung des Anlegers von den weiteren Ratenzahlungen. Im Ergebnis hat der Anleger damit dann keinen Verlust gemacht. Aber auch im Wege eines Vergleiches ohne großes Kostenrisiko konnte eine Anlegerin einen Großteil ihres investierten Kapitals retten. Ihre vorzeitig gekündigte Lebensversicherung und ihre Steuerrvorteile hierdurch, waren aber unrettbar verloren.
Ob auch Ihnen ein solcher Anspruch weiterhelfen könnte, sollten Sie schnellstmöglich überprüfen lassen, da auch die Verjährung zu beachten ist. Unter Umständen ist zumindest ein Teil Ihres Geldes zurückzuholen, indem mit dem Anlageberater ein Vergleich geschlossen wird. Ein solcher wurde von Rechtsanwalt Reime erreicht. Damit wurde dem Anleger schnell geholfen, indem er einen Großteil seiner Einzahlungen zurückerhielt und keine weiteren Ratenzahlungen leisten musste.
Widerrufsjoker
Unter bestimmten Umständen können die Raten- oder Einmalanlage Beteiligungen gerichtlich widerrufen werden mit der Folge, dass den Anlegern Auseinandersetzungsbilanzen zustehen. Hierbei wäre der aber wahre Wert der Beteiligungen zum Widerrufszeitpunkt zu berechnen. Das müssen nicht zwingend 100% der eingezahlten Beträge sein. Will die Fondsgesellschaft den wahren Wert verheimlichen, kann es auch zur vollen Rückzahlung aller Beträge kommen.
Sollten Anleger sich jetzt angesprochen fühlen, ihre Beteiligung durch einen unabhängigen Berater überprüfen lassen zu wollen und gegebenenfalls etwas tun zu wollen, um ihr eingesetztes Kapital zurückzuerhalten, können Sie uns gerne ansprechen. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos. Oder downloaden Sie unseren Fragebogen für Kapitalanleger.
Mehr Informationen: www.vplus-schutzgemeinschaft.de www.rechtsanwalt-reime.de
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Herr Rechtsanwalt Jens Reime Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Kammergerichten. Als Mandant profitieren Sie von seinen vertieften fachspezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Versicherungsrechtes, welche individuell und effizient mittels schneller und moderner Kommunikationsmittel umgesetzt werden.
Rechtsanwalt Jens Reime
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