Hansa Treuhand Schiffsbeteiligungs GmbH & Co. KG – HS Mozart ist insolvent: Fachanwalt setzt Schadensersatzansprüche durch
Aktuell:
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schifffahrts-Gesellschaft „HS MOZART“ mbH & Co.KG, c/o Naves Corporate Finance GmbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe (AG Hamburg, HRA 99092), vertreten durch die Verwaltung Schifffahrts-Gesellschaft „HS MOZART“ mbH, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch Dr. Thomas Bister-Füsser, Löhnfeld 24, 21423 Winsen/Luhe, (Geschäftsführer), wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalters ist Herr Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg (AG Lüneburg; Az.: 46 IN 42/16).
Gründung:
Die KG wurde 1983 gegründet. Das Unternehmen hat im Laufe seiner Geschichte die Geschäftsbereiche in Bezug auf Schiffe wesentlich ausgebaut. Unter anderem wurde 1987 zusammen mit dem Reeder Frank Leonhardt die Leonhardt & Blumberg Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gegründet, sodass die Bereederung ebenfalls unter dem Dach der Treuhand geführt wird. Ebenso ging es 2000 mit dem Bereich Chartering. Die vielen Umstrukturierungen und Zukäufe der Treuhand führten im Jahr 2006 zur Gründung der Hansa Treuhand Holding AG (Hans Treuhand-Gruppe). Die Hansa Treuhand-Gruppe vereint seit dem die Segmente Reederei, Touristik, Schiffbau sowie Emission und Consulting.Das 4.389 TEU große MS HS Mozart wurde 2002 gebaut und 2004 in die Fondsgesellschaft eingebracht. 2008 kam die MS HS Bach hinzu. Es wurden Rendite von 8 -21 % in Aussicht gestellt. Von den bisher geflossenen 28% Auszahlungen forderte Hansa Treuhand im Jahr 2013 20% wieder zurück.Hansa Treuhand verlor im Februar 2016 in Karlsruhe mit der Klage auf Rechtmäßigkeit der Ausschüttungsrückforderungen auf Basis der Gesellschafterverträge(Az.: II ZR 348/14). Der BGH erklärte die Rückforderungen für unrechtmäßig, mit der Begründung, dass die Rückforderung von Ausschüttungen nur über eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig sei. Nach § 172 Abs. 4 HGB bleibt die Haftung des Kommanditisten nur gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft bestehen, aber nicht gegenüber der Gesellschaft selbst. Demnach kann sich die Rückforderung von Ausschüttungen der Gesellschaft nur kraft Gesetzes oder vertraglichen Bestimmungen ergeben.
Haftungsverhältnisse und sonstige finanzielle Verpflichtungen:
Gemäß der Bilanz zum 31.12.2014 werden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr von 2.079.530,67 Euro, mit einer Restlaufzeit zwischen einem und fünf Jahren von 8.977.843,68 Euro und einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren in Höhe von Euro 494.193,22 ausgewiesen. Gesichert werden diese durch Pfandrecht und Schiffshypothek. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bestehen in Höhe von Euro 78.195,61.Die Bewertung ist unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit erfolgt. In 2014 wurde die Jahrespflichttilgung gestundet. Damit die Gesellschaft ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen konnte, wurden die als unverzinsliche Darlehen gewährten Liquiditätsausschüttungen i. H. v. insgesamt 28 % gekündigt und in 2013 ein Teilbetrag i. H. v. T€ 4.320 (20 %) zurückgefordert. Hiervon sind noch T€ 402 ausstehend. Der nicht zurückgeforderte Betrag wurde abgezinst. Zur Liquiditätssicherung in der vorangegangenen Krise wurde mit der finanzierenden Bank die Bereitstellung eines Betriebsmittelkredits in Höhe von bis zu TUS-$ 9.000 ursprünglich vereinbart. In Absprache mit der Bank wurde aufgrund der positiven Marktentwicklung Anfang 2011 der Betriebsmittelkredit auf maximal TUS-$ 3.000 reduziert. Die Reduzierung wurde im Jahr 2012 wieder aufgehoben. Mit Addendum Nr. 2 vom 15. August 2013 wurde die Inanspruchnahme des Betriebsmittelkredites auf TUS-$ 1.620 begrenzt. Es wurde bei der Bank eine Laufzeitverlängerung beantragt. Die Rückzahlung soll in 2017 / 2018 erfolgen.
Möglichkeiten der Anleger:
Fondsanleger haben hier wohl nur noch die Möglichkeit Schadenersatzansprüche geltend zu machen, um eine möglichst vollständige Kapitalerstattung bzw. eine Rückabwicklung zu erreichen. Das bedeutet, gegenüber denjenigen, die für die Prospekte, die Initiierungen und den Vertrieb der Anteile verantwortlich waren, Zahlungsansprüche geltend zu machen. Dies kann zum einen aus Prospekthaftung und zum anderen aus Falschberatung erfolgen. Die Anleger sollten das Beste aus ihrer Situation machen und die Erfolgsaussichten ihrer Ansprüche prüfen lassen. Die Aussichten hierfür erscheinen gut, solange Anleger die Verjährungsfristen nicht tatenlos verstreichen lassen. Denn nach vielen Gesprächen stellte sich heraus, dass die Anleger über die Risiken kaum oder gar nicht rechtzeitig informiert wurden und dass die Verdienstmöglichkeiten der Berater verheimlicht wurden.
Nachstehend eine Übersicht über die geläufigsten Fehler :
- kein Hinweis auf Totalverlustrisiko, fehlende Eignung zur Altersvorsorge, lediglich das physische Untergangsrisiko des Schiffes wurde benannt,
- kein Hinweis auf fehlende jederzeitige Verkaufsmöglichkeit wegen Mindestlaufzeiten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, die danach nicht auf einem geregelten Zweitmarkt für "gebrauchte" Fondsbeteiligungen veräußert werden können
- keine Informationen über konjunkturell bedingte Risiken schwankender Charterraten wegen massiven Ausbaus der weltweiten Containerflotte
- keine Information über Gewinne von Gründungsgesellschaftern
- versteckte und verschleierte Informationen über die Verwendung der Anlegergelder, es wird nicht klar, wie viel in die Substanz und wie viel in Kosten und Dienstleistungen investiert wird,
- keine Informationen über die wahre Natur der Ausschüttungen, Ausschüttungen sind keine Gewinne,
- keine Informationen über Verflechtungen und Beteiligungen der „Hintermänner“ des Fonds um Interessenkonflikte zu erkennen, keine Informationen über Betriebskosten- und Fremdwährungsrisiko,
- keine Informationen über Rückvergütungen und Provisionen,.
Fragen Sie uns! Sie können aber auch unseren Fragebogen für Kapitalanleger downloaden.
Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertritt Herr Rechtsanwalt Jens Reime Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet an allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie Kammergerichten. Als Mandant profitieren Sie von seinen vertieften fachspezifischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechtes sowie des Versicherungsrechtes, welche individuell und effizient mittels schneller und moderner Kommunikationsmittel umgesetzt werden.
Rechtsanwalt Jens Reime
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