OLG Saarbrücken, v. 4.05.2011, Az.: 5 U 502/10: Versicherer haftet für Verschulden des Versicherungsmaklers nach Empfehlung zu Kündigung von steuerlich begünstigter Lebensversicherung und offensichtlich irrtümlichen Neuabschluss

Der Fall
Zwischen dem Kläger dem Makler bestand ein Versicherungsmaklervertrag vom 13.03.2008. Die Pflichten des Versicherungsmaklers gehen weit. Der Versicherungsnehmer war unverheiratet und in Lohnsteuerklasse I eingestuft. Bereits vor Abschluss des Maklervertrages war er bereits im Besitz einer steuerlich begünstigten Lebensversicherung, wie sie noch bis 31.12.2004 aufgelegt und vertrieben werden konnten. Infolge des Maklervertrages kam es zu drei Beratungen von denen die beiden ersten vom Makler dokumentiert wurden. Im Rahmen der dritten Beratung wurde die Kündigung der Kapitallebensversicherung vom Makler verfasst, ohne dass dieser vorher hierzu geraten hätte.
Danach kam es zur Vermittlung und zum Abschluss einer fondsgebundenen Basisrentenversicherung, welche aus steuerlichen Gründen nur an Ehefrau oder Kinder rentierlich auszahlbar im Falle seines Todes nach Rentenbeginn und nicht jederzeit kündbar gewesen wäre mit der Folge der Rückerlangung von Rückkaufswerten.
Daneben bestand noch ein Wahlrecht die Todesfallleistung zu variieren, zudem wollte der Versicherungsnehmer seine Lebensgefährtin statt Frau und Kindern als Begünstigte einsetzen.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied, dass es schon fehlerhaft war, dass der Makler den Versicherungsnehmer nicht von der Kündigung seiner steuerlich begünstigte Kapitallebensversicherung abhielt indem er ihm nicht vor Augen hielt, welche finanzielle Nachteile er hierdurch erleiden würde. Kündigungsabzüge, Abzüge wegen Abschluss- und Verwaltungskosten sowie die nicht mehr zu erlangenden steuerliche Vorteile hätten warnend erwähnt werden müssen.

Zudem hätte der Makler darüber aufklären müssen, dass das gesamte Guthaben verfällt, wenn er vor Rentenbeginn verstirbt und noch nicht einmal Ehefrau oder Kinder etwas erben könnten. Und auch darüber, dass es eine andere bessere Todesfallleistung noch vor der Rentenzeit gibt.

Der Schaden bestand hier in den Prämien der neuen Rentenversicherung, weil er diese nicht gezahlt hätte, wenn er nicht die steuerlich begünstigte Lebensversicherung gekündigt hätte und demnach deren Rückkaufswert nicht für die neue Versicherung verwendet hätte.

Der Versicherer haftet, gleichwohl ein Makler beriet, weil für ihn aufgrund der irrtümlichen Eintragung der zu begünstigenden aktuellen Lebensgefährtin klar sein musste, dass sich Versicherungsnehmer über die Todesfallleistung irrte bzw. nicht weiß, dass Versicherer aus gesetzlichen Gründen nur an Ehefrau oder Kinder zahlen kann und nicht zahlen braucht, wenn Todesfall vor Rentenzahlungsbeginn eintritt. Wenn er dies getan hätte, dann hätte Versicherungsnehmer diesen Vertrag nicht abgeschlossen.

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