OLG Köln v. 9.07.2010 – 20 U 51/10 und BGH v. 28.03.2012 IV ZR 76/11: Möglicherweise ist das bis zum 31.12.2007 nach altem VVG geltende „Policenmodell“, wonach erst mit Übersendung der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Vertragsinformationen übersandt wurden, europarechtswidrig
Der Fall Nach altem Versicherungsvertragsrecht - bis zum 31.12.2007- schloss Versicherungsnehmer im Jahre 2002 Versicherung ab. Es kam nicht zur Übersendung der Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen nach §10a VAG a.F. Viele Jahre und Prämienzahlungen später im Jahre 2009 widerrief der Versicherungsnehmer diese Police und verlangte die gezahlten Prämien zurück. Unabhängig vom unendlich lang geltenden Widerrufsrecht wegen fehlender Unterlagen regelt §5 a Abs.2 S.4 VVG a.F., dass spätestens nach Zahlung der ersten Prämie dieses Widerrufsrecht erlischt.
Die Entscheidung Zwar folgte das OLG Köln dem alten VVG und versagte dem VN ein Widerrufsrecht, weil er die Erstprämie bereits zahlte, jedoch meint der angerufene Senat des BGH, dass §5a Abs.2, S.4 VVG a.F. europarechtswidrig sein könnte im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 d.R. 90/619/EWG i.V.m. Art. 31.Abs. 1 d.R.92/96/EWG und legte dem EUGH die Sache zur Entscheidung vor.
Würde der EUGH zugunsten der Versicherungsnehmer entscheiden wären die Folgen für die Versicherer verheerend. Immer dann, wenn mit der Police nicht die weiteren Informationen übersandt worden wären, könnten Versicherungsnehmer ihre gesamten Prämien zurückverlangen.
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