Einlagenschutz durch die Protektor Lebensversicherungs AG: Kunden von Lebensversicherungen sollten wissen was sie tun, wenn sie ihre Rückkaufswerte umschichten in Wertpapiere oder geschlossene Fonds

Den Informationen auf der Internetseite www.protektor-ag.de ist nicht mehr hinzuzufügen, weswegen wir zitieren:

(...)

Durch Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 15. Dezember 2004 hat der Gesetzgeber die Errichtung eines Sicherungsfonds für die Lebensversicherer rechtlich vorgeschrieben. Dieser Sicherungsfonds dient dem Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstigen aus dem Lebensversicherungsvertrag begünstigten Personen.

Die Protektor Lebensversicherungs-AG ist vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung („Beleihungs-Rechtsverordnung“) mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer betraut worden. Die ursprünglich als freiwillige Auffanggesellschaft gegründete Protektor Lebensversicherungs-AG hat ihre Satzung entsprechend angepasst. (Historie)

Der Sicherungsfonds erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Sämtliche Vermögensgegenstände, die im Zusammenhang mit dem Sicherungsfonds stehen, werden strikt getrennt vom übrigen Vermögen der Protektor Lebensversicherungs-AG verwaltet.

.....

Dem Sicherungsfonds gehören jene Unternehmen / Niederlassungen verpflichtend an, die in der Bundesrepublik Deutschland das Lebensversicherungsgeschäft betreiben. (Lebensversicherer) Ausnahmen hiervon bestehen nur für Niederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) haben. Pflichtmitglied ist darüber hinaus die gesetzlich vorgesehene Versorgungsausgleichskasse gemäß § 3 Abs. 4 VersAusglKassG. Pensionskassen, die vergleichbare Finanzverhältnisse wie Lebensversicherer aufweisen, können auf Basis fester Regelungen ebenfalls Mitglieder des Sicherungsfonds werden. (§ 124 Abs. 2 VAG) (Pensionskassen)

(...)
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
VCF Card downloaden

Artikel als PDF downloaden

Zurück