BGH stellt Regeln auf – Auswirkungen einer Sicherungsabtretung auf das Recht zum Widerspruch gegen Lebensversicherung

BGH 11.05.2016, IV ZR 334/15

Bisher wurde ein Widerspruch auch dann akzeptiert, wenn der Versicherungsvertrag zu Sicherungszwecken abgetreten worden war. Die war den bisherigen Entscheidungen des BGH zu entnehmen. Mit der jetzt vorliegenden Entscheidung stellt der BGH nun klar, dass es einem Widerspruch entgegensteht, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung besteht oder der Versicherungsnehmer mehrfach diesen zu Sicherungszwecken abgetreten hat (bei Umfinanzierungen z.B.).

Der Fall:


Die Klägerseite (Versicherungsnehmer) begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
Die Versicherung wurde aufgrund eines Antrags des Versicherungsnehmers mit Versicherungsbeginn April 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer erhielt mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben mit einer drucktechnisch nicht deutlich gestalteten Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Er zahlte fortan die Prämien. Im September 2005 zeigte der Versicherungsnehmer dem Versicherer an, dass er die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die D. A. Bank abgetreten habe. Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Beklagten von einem Versicherungsverein a.G. in eine Aktiengesellschaft im Jahr 2006 erhielt der Versicherungsnehmer mehrere Aktien von dem Versicherer zugeteilt.
Im Oktober 2010 erklärte der Versicherungsnehmer unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags den verbleibenden Rückkaufswert aus.
Nach Auffassung des Versicherungsnehmers ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat sich auf Verwirkung des Widerspruchsrechts berufen…

Entscheidung:


Dem Versicherungsnehmer steht ein Anspruch auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu. Der Widerspruch war nicht verwirkt – ein u.a. zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsschluss und Verfügung bestand nicht.

Begründung:


Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. Da der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat in einem gleich gelagerten Fall mit Urteil entschieden und im Einzelnen begründet hat.
Der Versicherungsnehmer hat das Recht zum Widerspruch auch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte.
Auch die - ausweislich der Bestätigung der D. A. bank von 2014 mittlerweile beendete - Abtretung der für den Todesfall entstehenden Ansprüche und Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherheit musste nicht als besonders gravierenden Umstand gewertet werden, der dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Lösungsrechts vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages wie etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung, war hier zu verneinen.
Der Rückgewähranspruch umfasst der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Den bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutz muss sich der Versicherungsnehmer anrechnen lassen. Als weiteren anzurechnenden Vermögensvorteil war einbehaltene und an die Steuerbehörden abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen.
Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift hinsichtlich der in Abzug gebrachten Abschlusskosten nicht. Insoweit und hinsichtlich der Verwaltungskosten kann sich der Versicherer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies hatte der Senat schon mehrfach entschieden und im Einzelnen begründet.
Allerdings steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat.
Im Ergebnis liegt kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vertragsschluss im April 2001 und der Sicherungsabtretung im September 2002 vor.

Fazit:

Alle Versicherungsnehmer, die nicht ausreichend oder fehlerhaft über ihre Rechte (insbesondere Widerspruch und Rücktritt) belehrt wurden, haben guten Chancen ihre gezahlten Beiträge nahezu komplett zurückzuerhalten….
Wer von 1995 bis 2007 Lebens- oder Rentenversicherungen abgeschlossen hatte, kann erhebliche Nachzahlungen verlangen. Voraussetzungen hierfür sind fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen oder unvollständige Verbraucherinformationen. Dabei ist es völlig unerheblich ob diese Versicherungen noch bestehen oder schon längst gekündigt wurden oder regulär abgelaufen sind. Die Vertragsbeendigung darf nur nicht vor dem 1.01.2003 geschehen sein…

Wie sollten sich Versicherungsnehmer verhalten?
Der Versicherungsnehmer sollte seine konkrete Belehrung von einem Anwalt überprüfen lassen und den Vertrag dann ggfls. von diesem widerrufen lassen,
bevor er die Police im Original zu seinem Versicherer schickt.
Nach unserer Erfahrung ist es zwecklos, dies ohne anwaltliche Hilfe zu versuchen, da Versicherungskunden dann zumeist nicht ernst genommen werden.

Was ist zu tun?
Sofern Versicherungskunden bereits rechtsschutzversichert sind, benötigen wir für eine kostenfreie Abschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten den
Versicherungsantrag und die
Police samt Begleitschreiben sowie Mitteilung über gezahlte
Prämien und
Versicherungsleistungen.
Sofern noch keine Rechtsschutzversicherung besteht, kann hierfür eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden (BGH IV ZR 23/12), bevor Widerspruch oder Rücktritt ausgelöst werden.

Angebot:
Wir haben uns auf die bundesweite Vertretung von Versicherungskunden spezialisiert. Gern skizzieren wir Ihnen im Rahmen eines kostenfreien orientierenden Gespräches die möglichen Abläufe der Mandatsabwicklung. Gern können Sie uns hierfür auch das Ablehnungsschreiben des Versicherers, Ihre Police, die geltenden ARB sowie eventuell vorhandene Daten der Rechtschutzversicherung übermitteln.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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