Allgemeine Kostenreduzierungsklausel in AVB der Rechtsschutzversicherung kann unzulässig sein

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen die Klausel einer Lebensversicherung, welche diese in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtschutzversicherung verwendete (OLG Frankfurt a.M. 3 U 119/11, Urteil vom 01.03.2012). Der Kläger begehrte die Unterlassung der Verwendung, der das Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles betreffenden Klausel folgenden Inhalts: „Der Versicherungsnehmer hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung ging ins Leere.
Problem:
Strittig war insbesondere, ob diese Klausel nun intransparent und inhaltlich unangemessen benachteiligend sei oder ordnungsgemäß, weil nur deklaratorisch.
Lösung:
Die Unterlassungsklage war berechtigt, da die angegriffene Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne anwaltliche Beratung nicht klar und verständlich gemäß §§ 1 UKlaG, 307 I S. 2 BGB ist. Diese Klausel ist auch nicht wortgleich mit entsprechenden Formulierungen im alten oder neuen Versicherungsvertragsgesetz. Entscheidend ist somit, ob diese Klausel einer Inhaltskontrolle standhält.
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ergibt sich aus dem Transparenzgebot, welches für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt, dass die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung muss der Gefahr vorbeugen, dass der Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine unzutreffend oder missverständlich formulierte Klausel darf der Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (so u.a. BGH NJW 2004,1032). Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen abzustellen (so BGH NJW 2006, 2545). Dabei ist von der „kundenfeindlichsten“ Auslegung auszugehen (BGH MJW 2009,2051).
Die hier angegriffene Klausel lässt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennen, welches Tun oder Unterlassen konkret von ihm verlangt wird. Damit kann er auch nicht abschätzen, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz zumindest teilweise gefährdet. Bei „kundenfeindlichster“ Auslegung der Klausel umfasst diese auch die unnötigen, nicht erforderlichen und nicht vom Versicherer zu erstattenden Kosten und ginge damit über § 82 I VVG hinaus und stellt damit eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel hält damit der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Beklagte darf sich insofern nicht mehr darauf berufen, insbesondere darf sie diese nicht mehr in Neuverträge einbeziehen.Sollten Versicherungsnehmer sich jetzt angesprochen fühlen, ihre Versicherung durch einen unabhängigen Berater überprüfen lassen zu wollen und gegebenenfalls etwas tun zu wollen, können Sie uns gern ansprechen. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos. Oder downloaden Sie unseren Fragebogen für Versicherungsnehmer.

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