Versäumen einer Nachmeldefrist in der Rechtsschutzversicherung ist unter Umständen nicht schädlich

Das heißt dieses Versäumnis kann dem Versicherungsnehmer nicht zur Last gelegt werden, wenn diesen kein zurechenbares Verschulden trifft. So ist gemäß der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 26.03.2013 - 9 U 75/12 die Kenntnis oder das Wissen des Rechtsanwaltes des Versicherungsnehmers diesem nicht ohne weiteres zuzurechnen.

Es lag der Entscheidung folgender Fall zugrunde: Die Versicherungsnehmerin einer Rechtschutzversicherung wollte Schadenersatzansprüche wegen Ihrer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft geltend machen. Dabei wurde sie zunächst durch Ihre Rechtsanwälte bezüglich eventueller Ansprüche gegen die Aktiengesellschaft beraten, und später dann auch bezüglich einer Haftung der Vermittler, Vorstände, Initiatoren und Konzeptanten beraten. Dass gegebenenfalls auch eine Haftung der Wirtschaftsprüfer in Betracht zu ziehen wäre, hat sich erst circa 3 Jahre später herausgestellt. Und wurde auch erst dann der Versicherung gemeldet. Gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75 unterliegen jedoch Versicherungsfälle, die später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden, einem Leistungsausschluss. Dieser hätte hier eingegriffen.

ABER: Die Versicherungsnehmerin hat erst nach der Nachmeldefrist von einer eventuell gegebenen Haftung der Wirtschaftsprüfer durch Ihre Rechtsanwälte erfahren. Und wurde auch erst dann von diesen entsprechend beraten. In diesem Rahmen erfolgte dann eine unverzügliche Meldung an die Versicherung, wobei diese Interessenwahrnehmung durch die Versicherung abgedeckt war. Die Versicherungsnehmerin traf damit kein zurechenbares Verschulden an der Fristversäumung. Eine eventuell bereits eher eingetretene Kenntnis ihrer Rechtsanwälte muss sich die Versicherungsnehmerin auch nicht zurechnen lassen. Die Rechtsanwälte waren im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Wirtschaftsprüfer weder als Wissensvertreter, Repräsentanten noch Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmerin, da kein konkretes, die Wirtschaftsprüfer betreffendes Mandant vorlag (BGH, VersR 2005, 218). Die allgemeine, umfassende und möglichst erschöpfende Beratung des Auftraggebers eines Rechtsanwaltes genügt hierfür noch nicht. Vielmehr hat eine Zurechnung erst zu erfolgen, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen eines konkreten Mandates mit der Sachverhaltsaufklärung oder der Anspruchsverfolgung beauftragt wurde. Dies erfolgte hier erst später, was die Versicherungsnehmerin zu beweisen hatte.
Damit verstößt der auf die Versäumung der Nachmeldefrist gestützte Einwand der Rechtsschutzversicherung gegen Treu und Glauben, weil die Versicherungsnehmerin kein ihr zurechenbares Verschulden an der Fristversäumung traf.


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