OLG München, Urt. v. 22.09.2011 Az. 29 U 589/11 : Rechtschutzversicherung kann sich nicht auf "Effekten" und "Grundsätze" der Prospekthaftung berufen.‎

Die von einer Versicherungsgesellschaft in Rechtsschutzversicherungsverträgen mit Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung

„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“

ist wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unwirksam.

Gründe:
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird die Bedeutung des Begriffs "Effekten" in der Regel auf Anhieb nicht geläufig sein. Unternimmt es der durchschnittliche Versicherungsnehmer, durch Konsultation allgemein zugänglicher Quellen zu klären, was "Effekten" bedeutet, erhält er keine eindeutige Antwort.

Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist auch die Reichweite des Nebensatzes "auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind" und der hiervon abhängende Umfang des Versicherungsschutzes nicht hinreichend verständlich.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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