Kammergericht Berlin bestätigt langjährige Praxis vieler Anwälte, Deckungsanfragen bei Rechtschutzversicherungen kostenlos durchzuführen - Urteil vom 19.03.2010, Az.: 5 U 42/08
Für viele Kapitalanleger ist die Zusage der Rechtschutzversicherung für ihren Fall der erste Schritt - eine erste vertrauensbildende Maßnahme zwischen Mandant und Anleger.
Die nicht als Blickfang herausgehobene Werbeaussage
"Wir arbeiten vertrauensvoll mit allen Rechtschutzversicherungen zusammen und übernehmen für Sie kostenlose die Deckungsanfrage"
ist wettbewerbsrechlich zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um ein Werben mit Selbstverständlichkeiten, weil eine freiwillige unentgeltliche Leistung herausgestellt wird, und ist die damit möglicherweise verbundene verbotene Gebührenunterschreitung wettbewerbsrechtlich unerheblich, weil von ihr keine Gefahren ausgehen und auch die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörde dagegen nicht einschreiten.