Gewisse Rechtsgebiete werden in der Regel nicht vom Rechtsschutzversicherer versichert. So zB die Bereiche des Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrechts und Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertragsgesetz. Daneben treten immer wieder Streitigkeiten bezüglich der Abgrenzung zwischen gewerblich und privat Rechtsschutz auf oder ob ein im Verfahren geltend gemachter Anspruch seinen Ursprung aus Vertrag oder Delikt hat. Anhand der Einordnung besteht unter Umständen aufgrund vertraglichen Ausschlusses keine Deckung durch den Rechtsschutzversicherer.
Wann liegt (k)eine Familienrechtliche Streitigkeit vor?
Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 19.03.14 – 1 U 87/13) entschied, dass ein zwischen Eheleuten geschlossenes Darlehen und daraus iRe Scheidung resultierende Streitigkeiten (hier: § 426 BGB- Ausgleichsanspruch), von der Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Sie fallen nicht unter den Ausschluss von „familienrechtlichen Beziehungen“.
Nach den ARB besteht Versicherungsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschaft- und Erbrechts.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen. Dieses Interesse geht bei Risikoausschlussklausel in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel es gebietet. Der durchschnittlich Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
Die nach diesen Maßstäben gebotene enge Auslegung der Risikoausschlussklausel ergibt, dass die Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB, für die der Kläger Rechtschutz begehrt, nicht unter diese Klausel fallen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer bezieht den Ausschluss nur auf Ansprüche aus dem Bereich des materiellen Familienrechts, also auf Ansprüche, die im Familienrecht geregelt sind. Das ist im 4. Buch des BGB (§§ 1297 bis 1921 BGB) der Fall. Zu solchen Ansprüchen gehören Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB nicht. Es liegt auf der Hand, dass die Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB durch ihre Hereinnahme in die Scheidungsfolgenvereinbarung ihrer Rechtsnatur nach keine Ansprüche aus dem Bereich des Familienrechts geworden sind.
Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer wird die ARB, die rechtliche Interessen aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschaft - und Erbrechts erfassen, gleichfalls nicht entnehmen, dass es hierbei auch auf die verfahrensrechtliche Zuordnung von Ansprüchen ankommen soll. Ein Bezug zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus den angeführten Rechtsgebieten und z. B. der Zuständigkeit des Familiengerichts wird in der Klausel, die grundsätzlich eng auszulegen ist, nicht hergestellt. Deshalb ist ohne Belang, dass die Ausgleichsansprüche des Klägers, für die er Rechtschutz begehrte, nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Familiengerichten zugewiesen sind.
Erfasst zB eine Streitigkeit zwischen mehreren Beteiligten mehrere Lebensbereiche, ist Rechtsschutzdeckung zu gewähren, soweit ein Rechtsstreit in einem versicherten Lebensbereich geführt wird (Arbeitsrechtsschutz für Arbeitsrechtsprozess). So das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.11.2015 – 12 U 102/15). Die Rechtsschutzdeckung würde, ohne dass dies der Versicherungsnehmer den Bedingungen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen könnte, erheblich entwertet, wenn Deckung schon dann versagt werden könnte, falls eine in einem versicherten Lebensbereich (zB Arbeitsrechtsschutz) angesiedelte Streitigkeit anderswo ihren Ausgang (Streitigkeiten innerhalb des Familienbetriebes) genommen hat.
Es bestanden neben Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis weitergehende Streitigkeiten, die nicht den Arbeitsvertrag der Klägerin, sondern ihre Stellung als Gesellschafterin der GmbH betrafen - erörtert wurde ein Konflikt über die Abberufung ihres Ehemanns als Geschäftsführer, außerdem über die Geltendmachung von Einsichtsrechten -, ferner, dass die Streitigkeiten insgesamt offenbar ihren Hintergrund in einem innerfamiliären Konflikt hatten. Dass sie Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung gewesen sein mögen, schließt einen Versicherungsschutz nicht aus. Die Rechtsschutzdeckung würde - ohne dass dies der Versicherungsnehmer den Bedingungen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen könnte - erheblich entwertet, wenn Deckung schon dann versagt werden könnte, wenn eine in einem versicherten Lebensbereich angesiedelte Streitigkeit anderswo ihren Ausgang genommen hat. Auch der um Verständnis der Bedingungen bemühte Versicherungsnehmer wird davon ausgehen, dass bei einer mehrere Lebensbereiche erfassenden Streitigkeit zwischen mehreren Beteiligten Rechtsschutzdeckung gewährt wird, soweit Rechtsstreite in einem versicherten Lebensbereich geführt werden.
Der Begriff der Selbständigkeit
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.11.2015 – 12 U 102/15) äußerte sich eingehend zum Begriff der Selbständigkeit und dem damit in Zusammenhang stehenden Ausschluss der Deckung.
Nach den (meisten) ARB greift die Deckung nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer eine selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR 10.000 jährlich ausübt.
Selbständig tätig ist, wer seinen Beruf wirtschaftlich und organisatorisch in eigener Regie ausübt, wobei es nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern auf die vereinbarungsgemäß und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ankommt. Für die Abgrenzung kann entscheidend sein, ob die Tätigkeit im Wesentlich frei gestaltet und die Arbeitszeit bestimmt werden kann. Indizien für eine unselbständige Tätigkeit kann die Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sein, ebenso der Umstand, dass die Arbeitsgerichte ihre Zuständigkeit angenommen haben.
Im vorliegenden Fall standen die im Innenverhältnis weitreichenden Vollmachten dem Punkt gegenüber, dass das Unternehmen aber nach außen weder rechtlich noch tatsächlich vom Versicherungsnehmer geführt wurden. Dieser hatte sämtliche internen, organisatorischen, finanziellen und administrativen Arbeiten übernommen und „eigenverantwortlich“ ausgeübt und war gegenüber dem Personal weisungsbefugt. Diese Tätigkeitsbeschreibung lässt erkennen, dass dem Versicherungsnehmer weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten offenstanden. Solche Gestaltungsmöglichkeiten stehen aber nicht selten auch leitenden Angestellten zu, ohne dass dies den Schluss zulassen würde, sie würden die Geschäfte eines Unternehmens faktisch leiten.
Aus der Höhe der Vergütung lässt sich deren selbständige Tätigkeit nicht herleiten, insbesondere ergibt sich aus ihr auch nicht, dass eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die derjenigen eines zB Geschäftsführers gleichkam. Die Höhe sei vor allem durch zB innerfamiliäre Rücksichtnahme oder arbeitsvertragliche Gestaltung bestimmt. Und nur weil der zB Geschäftsführende Bruder oder Ehepartner des Versicherungsnehmers das gleiche Gehalt beziehe rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass dem Versicherungsnehmer dieselben Kompetenzen wie einem Geschäftsführer zustehen. Selbständigkeit lässt sich daraus ebenfalls nicht herleiten.
Versicherungsvertrag vs. Schuldrechtlicher Vertrag
Das LG Berlin entschied (Urteil vom 17.05.2013 – 23 O 443/11), das, wenn ein Versicherungsnehmer gegen seinen Lebensversicherer Schadensersatz wegen Falschberatung geltend macht, die Rechtsschutzversicherung hierfür Deckungsschutz geben muss. Dies gilt auch, wenn im Vertrag vereinbart ist, dass kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag besteht.
Der Risikoausschluss lt. ARB greift auf die hier geltend gemachten Ansprüche nicht. Der Ausschluss erstreckt sich (u.a.) auf Versicherungsverträge, d.h. durch Antrag und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande gekommene schuldrechtliche Verträge des Privatrechts mit einem Versicherer über ein von diesem zu deckendes Risiko.
Ein Versicherungsvertrag ist mit dem Vertreter der Versicherung selbst gerade nicht zustande gekommen. Sondern mit dem Versicherungsunternehmen. Der gegen den Vertreter in Aussicht genommenen Schadensersatzanspruch folgt aus § 63 VVG, dem ein sich auf §§ 60, 61 VVG gründendes gesetzliches Schuldverhältnis zugrunde liegt. Durch die spezialgesetzliche Regelung des § 63 VVG wird im Anwendungsbereich der Vorschrift eine Haftung aus Vertragsanbahnung auf Grund einer Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens (§§ 280 Abs.1, 311 Abs.3, 241 Abs.2 BGB) gerade ausgeschlossen. Der Anspruch im Verhältnis zu dem Versicherungsvertreter gründet damit in einem gesetzlichen Schuldverhältnis im Sinne der ARB und ergibt sich nicht aus einem Versicherungsvertrag. Dies hat zur Folge, dass der Risikoausschluss mangels Bestehens eines Versicherungsvertrags nicht greift.
Ausgeschlossen im Sinne der ARB ist nur die Interessenwahrnehmung “aus” Versicherungsverträgen. Unter den Ausschluss fallen deshalb nicht alle Auseinandersetzungen aus dem “Bereich” des Versicherungsrechts, sondern nur die Geltendmachung oder Abwehr von solchen Ansprüchen, die ihre rechtliche Grundlage in einem bestehenden Versicherungsvertrag haben oder haben sollen, insbesondere die Verfolgung von Deckungsansprüchen und die Abwehr von nach Meinung des Versicherungsnehmers unberechtigten Beitrags- oder Regressforderungen des Versicherers. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht, denn der Kläger stützt seinen erhobenen Anspruch wegen Beratungsverschuldens auch auf § 6 VVG, einer gesetzlichen Spezialregelung der Haftung aus culpa in contrahendo gemäß § 280 Abs.1, 311, Abs.2, 241 Abs.2 BGB. Damit handelt es sich auch bei diesem Anspruch nicht um einen Anspruch “aus” dem Versicherungsvertrag, sondern einem Anspruch, der im Vorfeld des Abschlusses eines Versicherungsvertrages begründet liegt. Im Hinblick hierauf als auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Risikoausschlüsse eng auszulegen sind, erfassen die ARB diesen Anspruch damit nicht.
Ansprüche deliktischer oder vertraglicher Natur?
Das LG Bonn (Urteil vom 24.09.2013, 10 O 132/13) stellte fest, dass dem Wortlaut der ARB nicht hinreichend entnehmbar ist, dass ein Schadensersatzanspruch deliktischer Natur auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn dieser Anspruch eine Grundlage auch in einem Vertrag hat.
Der Kläger ist selbstständiger Elektromeister. Er war mit Elektroinstallationsarbeiten in einem Wohnhaus beauftragt wo er aufgrund einer nicht richtig aufgestellten Leiter stürzte. Das zugrunde liegende Verfahren stützte sich ausschließlich auf Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB.
Aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages in Verbindung mit den ARB hat der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der ihm in dem Verfahren angefallenen Kosten. Diese sind von der Deckungspflicht der Beklagten nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag umfasst. Sie sind nicht deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil die von dem Kläger in dem vorgenannten Verfahren ausschließlich auf § 823 BGB gestützten Ansprüche auch auf vertraglicher Grundlage hätten geltend gemacht werden können.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dem gegenüber hat die Entstehungsgeschichte einer Klausel, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben.
Hiernach war es für den Kläger als durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Klausel nicht hinreichend zu entnehmen, dass ein Schadensersatzanspruch deliktischer Natur auch dann vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll, wenn dieser Anspruch zusätzlich eine Grundlage auch in einem Vertrag hätte. Bei den Ansprüchen nach § 823 BGB und bei auf vertragliche Grundlagen (hier Werkvertrag) gestützte Ansprüche handelt es sich um voneinander völlig unabhängige Ansprüche.
Private Vermögensverwaltung
Gemäß den ARB besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. In der Rechtsprechung wurde mithin mehrfach entschieden, wann dagegen private Vermögenverwaltung vorliegt, so das LG Nürnberg- Fürth Urteil vom 25.11.15, 8 O 3573/15; Hinweisbeschluss dazu vom OLG Nürnberg 21.03.16, 8 U 2644/15 und OLG Karlsruhe 30.09.2014 – 12 U 56/14.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen des Risikoausschlusses der selbständigen Tätigkeit trägt - entsprechend den allgemeinen Regeln - der Rechtsschutzversicherer, wobei der Versicherungsnehmer nach den Regeln der sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, umfassend zu seinen persönlichen Verhältnissen vorzutragen, soweit sie für die Zuordnung des in Rede stehenden Geschäfts Bedeutung haben.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.
Die in den ARB enthaltene Definition der selbstständigen Tätigkeit bestimmt den beruflichen Bereich erkennbar nicht abschließend. Der berufliche Bereich ist mit einer selbstständigen Tätigkeit nicht erschöpfend beschrieben. Zum beruflichen Bereich können neben selbstständigen Tätigkeiten auch gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten sowie landwirtschaftliche und vor allem nicht selbstständige Tätigkeiten gehören.
Die Auslegung des Begriffs der "selbstständigen Tätigkeit" ist bei Verwendung in einem Risikoausschluss dahingehend zu verstehen ist, dass bei der privaten Vermögensverwaltung eine selbstständige Tätigkeit erst angenommen werden kann, wenn sie berufsmäßig betrieben wird. Das sei der Fall, wenn ihr Umfang einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordere, wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte.
Das Interesse des Versicherungsnehmers geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, diese eng auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht.
Jedenfalls aber sind Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu interpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt sind und auch nicht bekannt sein müssen. Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen - und erst recht ihre spätere Entwicklung in nachfolgenden Fassungen - hat daher außer Betracht zu bleiben. Es geht allein darum, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die einschlägige Klausel bei verständiger Würdigung verstehen muss.
Von einem solchen Versicherungsnehmer kann die Kenntnis von bei der Formulierung einer Klausel im Hintergrund stehender Rechtsprechung aber keinesfalls erwartet werden.
Die Regelung der ARB ist damit als unklar i. S. d. § 305c Abs. 2 BGB anzusehen. Danach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders.
Danach gilt aber (weiterhin), dass die Verwaltung eigenen Vermögens, auch wenn es beträchtlich ist, grundsätzlich zum privaten Bereich gehört. Sie ist im Grundsatz keine Berufsausübung.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung eigenen Vermögens dem privaten Bereich zuzurechnen ist, ist eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Komplexität der Geschäfte und dem Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebs entscheidend.
Dabei lassen weder das Wertvolumen eines einzelnen Geschäfts noch die Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung noch die Gewinnerzielungsabsicht als solche auf eine über private Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit schließen. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der Komplexität der Geschäfte und dem Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebes. Diese führt vorliegend zu einer Zuordnung der Hallenvermietung zum Bereich der privaten Vermögensverwaltung.
Auch der Umstand, dass der Kläger keine weiteren Immobilienanlagen unterhält, der Umstand der Fremdfinanzierung, die einmalig vorgenommene Nutzungsänderung mit anschließender dauerhafter Vermietung zur entsprechenden Nutzung lässt nicht auf das dauerhafte Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebes schließen.
Selbst der Umstand, dass das Objekt mit Versicherungsmitteln, mit Eigenmitteln und unter Zuhilfenahme weiterer finanzieller Mittel wieder so aufbaute, neu vermietet werden konnte bzw. der Kläger überhaupt eine Gebäudeversicherung abgeschlossenen hat, hat keinen Aussagewert für die vorzunehmende Abgrenzung.
Das Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebes kann aus diesen Umständen nicht erschlossen werden. Auch der Höhe der monatlichen Mieteinnahmen kommt keine auslegungsrelevante Bedeutung zu. Die Tatsache der Gewinnerzielung an sich steht der privaten Vermögensverwaltung nicht entgegen, ist deren legitimes Ziel. Aufgrund dessen sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Einnahmen der Vermietung den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen aus anderen Bereichen ersetzen.
Sollten auch Sie Probleme mit Ihrem Rechtsschutzversicherer haben oder überlegen, aus Ihrem z.B. Lebensversicherungsvertrag herauszukommen oder diesen bereits gekündigt haben, sollten Sie Ihre Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Gegebenenfalls ist „mehr“ für sie drin.
Natürlich auch, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht. Sprechen Sie uns an. Die telefonische Erstberatung ist kostenlos.
Mehr Informationen:
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