Rechte der BGB- und Kommanditgesellschafter - Rechte der stillen Gesellschafter

  1. BGB - Gesellschafter

    Wenn Kapitalanleger einer BGB – Gesellschaft (geschlossener Fonds) einen Anwalt aufsuchen, erfolgt dies meist wegen einer Prüfung von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung und fehlerhafter Anlageberatung aber auch wegen Fragen zu angeforderten Nachschüssen (§707 BGB), Sanierungsbeträgen (Sanierungsbeschlüsse), negativen Auseinandersetzungs- (§739BGB) und Liquidationsbeträgen (§735 BGB).

    Neben rechtlichen, stellen sich hierbei regelmäßig auch wirtschaftliche Fragen zur Sanierungsfähigkeit des Fonds. Wie sich ein Fonds wirtschaftlich in Zukunft entwickelt, ob die Sanierung funktioniert, die beteiligten Banken ihre Zusagen einhalten und ob die Liquidationsgutachten richtig sind, kann aber nur aus rechtlicher Sicht beurteilt werden.

  2. Kommanditgesellschafter

    Auch bei den Gesellschaftern von Publikumsfonds in Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ergeben sich vergleichbare Probleme. Nach dem Gesetz erlischt die Haftung eines Kommanditisten mit der vollen Zahlung seiner Nominaleinlage an den Fonds. Weder Sanierungsbeiträge noch Nachschüsse können von ihm erzwungen werden.

    Problematisch werden die Fälle, in denen nach Zeichnung prospektgemäß nur ein Teil der Nominaleinlage gezahlt wurde und der fehlende Betrag durch Überschüsse der laufenden Bewirtschaftung ausgeglichen werden sollte. Ist dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht geschehen, haftet der jeweilige Kommanditist für den Restbetrag.

    Daneben gibt es noch die Fälle, in denen die Einlage zwar voll erbracht wurde, aber in der Folgezeit Ausschüttungen gezahlt wurden. Bei steuerbegünstigten geschlossenen Fonds konnten die Anleger ihre Einlage steuerlich abschreiben. Das hatte aber auch zu Folge, dass ihr Kapitalkonto in dieser Höhe Defizite aufwies. Erfolgten zu gleichen Zeit Ausschüttungen, dann resultierten diese nicht aus Gewinnen mit der Folge, dass die mit der Zahlung der Nominaleinlage erloschene Haftung in entsprechender Höhe wieder auflebte. Dieses Haftungsrisiko - Folge der steuerlichen Konzeption - wurde in vielen Fondsprospekten nicht deutlich genug dargestellt. Für meine Mandanten konnte ich dieses Problem den Richtern des Landgerichtes München I im Rahmen von Prospekthaftungsprozessen deutlich machen, so dass es in elf Fällen zu spektakulären Hinweisbeschlüssen kam. Ich habe Ihnen in der Rubrik Kanzlei / Urteile einen solchen Beschluss zum Download eingefügt. Die Bedeutung dieser Beschlüsse für andere Fonds mit der gleichen Konzeption und ähnlich bagatellisierenden Prospekten kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Bieten sie doch einen fundierten Ansatz um Schäden anlässlich vergleichbarer Fondsbeteiligungen bei den Verantwortlichen zu liquidieren.

    Häufig werden die Ausschüttungen im Rahmen von Sanierungsverhandlungen von den Fondsgesellschaften zurückgefordert mit dem Hinweis, dass im Falle der Insolvenz des Fonds der Insolvenzverwalter diese sowieso zurückfordern könne.

    Eine schematische Betrachtung dieser Fälle verbietet sich. Hier sind die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Der aufgeklärte und informierte Anleger hat eine bessere Informationsbasis, um seine Schadensersatzansprüche geltend machen.

    Wie dies geschehen kann, können sie in der Rubrik „Erfolge“ lesen.

  3. Atypisch stille Beteiligungen erlangten traurige Berühmtheit durch Insolvenzen der Göttinger Gruppe und der Euro-Gruppe. Tausenden Kleinanlegern wurden diese unternehmerischen Beteiligungen ohne unternehmerische Mitsprache- und Entscheidungsrechte zur Altersvorsorge oder zum Vermögensaufbau durch Mitarbeiter von Strukturvertrieben angeraten.

    Häufigstes Argument war, dass das angesparte Vermögen in Bausparverträgen und Lebensversicherungen nicht genügend Erträge erwirtschafte und man die Ratensparverträge von der Steuer absetzen könne. Fehlende staatliche Kontrollen, Bilder bekannter Politiker in den Prospekten, fehlende Sprach- und Rechtskenntnisse taten ihr Übriges. Der Glaube an den Rechtsstaat wurde bitter enttäuscht.

    Hierbei gelingt es immer wieder die Anleger von den haftungsträchtigen Ratensparverpflichtungen zu befreien. Über das seit Juli 2008 geltende Honorar für Anwälte wird es den Gesellschaftern möglich, ohne weitere Kosten ihre Verträge anzufechten. Es wurden bereits dutzendfach Vergleiche im außergerichtlichen Bereich z.B. für die Gesellschafterder Deltoton AG abgeschlossen, ohne dass die Mandanten Kosten übernehmen mussten. Wie ein solcher Vergleich aussehen kann sehen sie hier.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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