Recht der Prospekthaftung
Da der Prospekt eine wichtige Grundlage für die Anlageentscheidung des Käufers ist, soll er alle wesentlichen Angaben enthalten, die dem potentiellen Anleger ein zutreffendes Urteil über den Emittenten und das Produkt ermöglichen. Meint der Anleger, betrogen worden zu sein, gehört es daher zu den anwaltlichen Aufgaben relevante Prospektfehler zu finden.
Spezialgesetzliche Regeln neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Schadensersatzansprüche sind im Verkaufsprospektgesetz seit dem 1. Juli 2005 und im (Auslands-)Investmentgesetz sowie dem Börsengesetz geregelt.
Es lassen sich drei Fälle von Prospekthaftung unterscheiden, wobei diese ersten beiden Fälle außerbörsliche Kapitalanlagen betreffen:
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Die (eigentliche) Prospekthaftung im engeren Sinne (§280 BGB) ist für Fälle anwendbar, bei denen zwischen dem Anleger und seinem späteren Schadensersatzschuldner keine Vertragsverhandlungen stattfinden. Vertraut ein Anleger auf Angaben, die in einem Prospekt stehen, und ist der Prospekt unrichtig, so haften die Prospektverantwortlichen für „typisiertes Vertrauen“. Die Schadensersatzansprüche hieraus verjähren nach besonderen Regeln gemäß der §§ 20 Abs. 5 KAGG und 12 Abs. 5 AuslInvestmG und zwar ein halbes Jahr nach Kenntnis des Prospektfehlers und nach drei Jahren ab Kauf der Kapitalanlage.
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Demgegenüber finden bei der (uneigentlichen) Prospekthaftung im weiteren Sinne (§311 Abs. II und III BGB) Vertragsverhandlungen mit dem Anleger unter Einbeziehung seines späteren Schadensersatzschuldners statt. Vertraut ein Anleger Angaben deshalb, weil ein besonders vertrauenswürdiger Dritter, der den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst, hierzu auf einen Prospekt verweist, und ist der Prospekt unrichtig, so haftet der Dritte für die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens.
Neben diesen Vertrauenspersonen haften aber auch die Gründungsgesellschafter von geschlossenen Immobilienfonds, weil sie für den Beitritt weiterer Vertragspartner / Gesellschafter (Kapitalanleger) verantwortlich sind.
Die Schadensersatzansprüche wegen weiter Prospekthaftung verjähren nach allgemeinen Regeln des BGB (§§195, 199). Die kurze dreijährige Verjährungsfrist fängt erst dann gegen Ende des Jahres an zu laufen, in welchem der Anleger Kenntnis erlangte vom Schaden, Schädiger und der Pflichtverletzung. Dies gilt auch für Kapitalanlagen, welche vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden. Diese Kenntnis erlangen die meisten Anleger erst durch eine qualifizierte anwaltliche Beratung.
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Der Erwerber von Wertpapieren (§44 BörsG), die auf Grund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen sind, kann von denjenigen, die für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben und von denjenigen, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht, als Gesamtschuldner die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis der Wertpapiere nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere abgeschlossen wurde.
Dieser Anspruch verjährt nach § 46 in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts.