Recht der Anlageberatung und Anlagevermittlung

  1. Grundlage einer jeden Anlageberatung oder – vermittlung ist ein Auskunftsvertrag (§675 BGB) zwischen Anleger und Vermittler oder Berater. Die Beratungspflichten des Anlageberaters sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes klar von denjenigen des Anlagevermittlers abzugrenzen.

  2. Von einem Anlageberater erwartet der Kapitalanleger, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick hat, im allgemeinen nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung sowie häufig eine auf seine besonderen persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die regelmäßig besonders vergütet wird. Dieser Anlageberater, dem der Kapitalanleger regelmäßig weit reichendes persönliches Vertrauen entgegenbringt, muss besonders differenziert und fundiert beraten.

  3. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Auftrag des Kapitalsuchenden gegen eine von diesem zu zahlende Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Kapitalanleger selbständiger gegenüber. Der zwischen dem Kapitalanleger und einem solchen Anlagevermittler geschlossene Vertrag zielt lediglich auf die Auskunftserteilung ab und verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Auskunft über diejenigen Umstände, die für den Anlageentschluss des Kapitalanlegers von besonderer Bedeutung sind.

  4. Grundsätzlich muss eine Anlageberatung dem Anleger und den Eigenschaften der Kapitalanlage gerecht werden. Wie der Bundesgerichtshof erst im Juli 2007 entschieden hatte, stellt die rechtzeitige Übergabe eines Fondsprospektes, der in ausreichender Weise über alle Risiken aufklärt, keinen Freibrief für Vermittler und Berater dar, Zusicherungen und Versprechungen abzugeben, welche in Widerspruch zu den Prospektangaben stehen.

  5. Verjährungsfristen: Mittlerweile hatte auch der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung für Klarheit gesorgt: Die kurze dreijährige Verjährungsfrist fängt erst dann gegen Ende des Jahres an zu laufen, in welchem der Anleger Kenntnis erlangte vom Schaden, Schädiger und der Pflichtverletzung. Dies gilt auch für Kapitalanlagen, welche vor dem 1.01.2002 gezeichnet wurden. Diese Kenntnis erlangen die meisten Anleger erst durch eine qualifizierte anwaltliche Beratung.

    Eine Ausnahme von der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist der §§195 und 199 BGB stellt §37a WpHG dar. Demgemäß verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapier(-neben-) dienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.

  6. Im Prozess muss der klagende Anleger dann beweisen, dass er falsch beraten wurde. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast. Aber auch wenn keine Zeugen der Anlageberatung vorhanden sind, ergeben sich prozessuale Möglichkeiten.

    Besonderheiten ergeben sich für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit Wertpapier(-neben-)dienstleistungen für Anleger. Nach §34Abs.4 WpHG i.V.m. §§5 und 14 WpDVerOV ergeben sich umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten für die Anleger und die BaFin. Sollten diese verletzt sein, so kann sich demnach eine Beweislastumkehr für die Anleger ergeben.

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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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