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Aktionäre haben Vermögensrechte an der Aktiengesellschaft und ein Recht auf Dividende:
Unter Dividende versteht man die jährliche Gewinnausschüttung einer Aktie. Die Dividende hängt vom Bilanzgewinn ab. Die Höhe der Dividende wird im Rahmen der Beschlussfassung zur Gewinnverwendung auf der Hauptversammlung festgelegt (§§118,119,150 AktG). Im Falle einer Kapitalerhöhung können Aktien mit unterschiedlichen Dividendenrechten ausgestattet werden. Häufig werden auf junge Aktien nach dem Ausgabejahr geringere Dividenden gezahlt, als für alte Aktien.
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Aktionäre haben Rechte auf Berichtigungsaktien und Zusatzaktien (§186 AktG):
Wenn eine Aktiengesellschaft ihr Kapital aus eigenen Mitteln erhöht, sprich das Grundkapital auf mehr Aktienanteile verteilt als bisher, erhalten Aktionäre zusätzliche Aktien, so dass ihr Gesamtanteil am Unternehmen unverändert bleibt. Es ist denkbar, dass durch Zuteilungsverhältnis und bisherigem Aktienbestand keine ganzen Berichtigungsaktien ausgegeben werden. Stattdessen erhalten Aktionäre Teilrechte, die entweder durch Zukauf weiterer Teilrechte zu einer vollen Aktie aufgerundet werden können oder auch einzeln verkauft werden können.
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Aktionäre haben Verwaltungsrechte (§118 AktG):
Aktionäre dürfen nicht automatisch die Geschäfte der Aktiengesellschaft führen, obwohl die Gesellschaft ihnen anteilig gehört, aber Sie haben ein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung. Eine Aktionärshauptversammlung findet dabei mindestens einmal jährlich statt, meistens innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des vorherigen Geschäftsjahres. Auf der Hauptversammlung werden viele wesentliche und strategische Beschlüsse gefasst. Unter anderem wird über Kapitalerhöhungen und Satzungsänderungen entschieden sowie über die Gewinnverwendung und Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.
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Aktionäre haben Auskunftsrechte (§131 AktG):
Aktionäre können im Rahmen einer Hauptversammlung und zur Beurteilung eines Tagesordnungsgegenstandes der Versammlung Auskunft vom Vorstand der Aktiengesellschaft verlangen. Nur wenn Betriebsgeheimnisse betroffen sind, darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
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Aktionäre haben Stimmrechte (§134 AktG):
In der Regel hat jeder Aktionär eine Stimme je Stammaktie. Vorzugsaktien haben kein Stimmrecht (§139 AktG, oder sind zumindest stimmrechtsbeschränkt auf wenige Fälle). Mit dem Stimmrecht kann der Aktionär an Beschlussfassungen der Hauptversammlung teilnehmen. Er ist auch berechtigt, einen Dritten mit der Stimmabgabe zu beauftragen.
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Aktionäre haben Rechte auf Anteil am Liquiditätserlös (§271 AktG):
Liquidation liegt dann vor, wenn ein Unternehmen aufgelöst und dessen Vermögenswerte verkauft werden. Stamm- und Vorzugsaktionäre werden dann an dem Erlös beteiligt. Wie der Name schon andeutet, werden Besitzer von Vorzugsaktien hierbei bevorzugt berücksichtigt.
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Aktionäre haben Klagerechte:
Der Aktionär hat die Möglichkeit, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erheben. Im Gesetz sind – abgesehen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage – nur wenige Klagerechte für Aktionäre installiert worden.
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§§ 304, 305 AktG: Ansprüche zwischen Aktionären bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags,
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§§ 117 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 dt. AktG: Ansprüche der Aktionäre bei vorsätzlicher Benutzung des Einflusses auf die Gesellschaft,
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§ 310 i. V. m. § 309 Abs. 4 AktG: durch Aktionär geltend gemachter Anspruch der Gesellschaft gegen Verwaltungsmitglieder bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags,
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§ 318 i. V. m. § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG: Ansprüche der Aktionäre bei faktischer Konzernierung,
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§ 323 Abs. 1 AktG: durch Aktionär geltend gemachter Anspruch der Gesellschaft gegen Verwaltungsmitglieder bei einer Eingliederung.