Depot- und Investment-Geschäft und Vermögensverwaltung

Dieses Rechtsgebiet ist durch das Depotgesetz und das Investmentgesetz geprägt.

  1. Grundgedanke des Investmentgesetzes (InvG) ist es, den Anleger vor Vermögensverlusten oder nicht kalkulierbaren Risiken, so weit wie möglich, zu schützen.

    Der Schutz der Anlegerinteressen dient insbesondere dem Verbot des Leerverkaufs (§ 59 InvG) und den Anlageregeln zur Vermeidung übergroßer Risiken und Risikostreuungen in den Regelungen zum Einsatz von Derivaten (§ 53 InvG), den Regelungen zu den erlaubten Investmentgegenständen und den Pflichten zur Risikostreuung.

  2. Nach § 64 Abs II InvG dürfen für alle verwalteten Fonds zusammen maximal 10 % der Gesamtzahl an Aktien eines Ausstellers erworben werden, um eine Beherrschung des Unternehmens durch Fonds zu vermeiden. § 119 InvG verlangt angemessene Risikosteuerungsmaßnahmen, welche sich sonst auch aus der Organisationspflicht herleiten ließen.

  3. Das Gebot der vollständigen und richtigen Anlegerinformation erfordert vor Anteilsverkauf, die für den Anleger kostenlose Verfügbarkeit eines Verkaufsprospekts mit Vertragsbedingungen gem. § 121 InvG. Weiterhin wird gem. der §§ 44, 45 InvG die Veröffentlichung der Jahres- und Halbjahresergebnisse und die regelmäßige Errechnung und Veröffentlichung der Anteilspreise gemäß den Vertragsbedingungen des Fonds (§ 36 InvG) gefordert. Die Gebühren und Kosten sind nach § 41 InvG offen zu legen.

  4. Die Verpflichtung zu separater Verwaltung (§20 I InvG) durch die Beauftragung einer geeigneten Depotbank verhindert zusammen mit der treuhänderisch ausgeprägten Kontrollfunktion der Depotbank nach §§ 27,28 InvG eine Vermögensvermengung.

  5. Außer in bestimmten Ausnahmesituationen gilt grundsätzlich die Rücknahmepflicht der Anteile als Ausgleich für den fehlenden Anspruch, die Aufhebung des Sondervermögens zu verlangen (§ 37 InvG).

  6. Für den durch die Pflichtverletzung entstehenden Schaden des Fonds haften die pflichtwidrig und schuldhaft Handelnden nach den obigen Vorschriften i. V. m. den Vorschriften zum Dienstvertrag (§ 675 BGB, § 611 ff BGB i. V. m. den Vorschriften der §§ 325, 326 BGB). Die Schadenersatzhaftung setzt dafür stets Verletzung einer Pflicht voraus. Weder nach deutschem Recht, noch nach ausländischen Gesetzen, haftet ein Fondsmanager allein für Misserfolge.

  7. Jeder Anleger kann vom Fondsmanager gesetzmäßiges Management erwarten. Die Depotbank ist verpflichtet mögliche Schadenersatzansprüche in seinem Namen geltend zu machen (§§ 27,28 InvG). Im Falle der Untätigkeit ist ein direkter Anspruch des Anteilseigners gegen den Fondsmanager, gegen die Depotbank oder eine analoge Anwendung der Regelungen der actio pro socio denkbar.

  8. Der Fondsmanager haftet zudem nach § 127 InvG, wenn der Anleger auf Basis eines fehlerhaften Prospektes Anteile gekauft hätte.

  9. Zweck des Depotgesetzes ist der Schutz des Hinterlegers von Wertpapieren durch Erhaltung des Wertpapiereigentums im Verwahrungsgeschäft und die schnelle Verschaffung des Wertpapiereigentums.

    Das Depotgesetz ist nach den einleitenden "Allgemeinen Vorschriften" des § 1 in fünf Abschnitte eingeteilt:

    • Verwahrung (§§ 2 bis 17),
    • Einkaufskommission (§§ 18 bis 31),
    • Konkursvorrecht (§§ 32 bis 33),
    • Strafbestimmungen (§§ 34 bis 37) und
    • Schlussbestimmungen (§§ 41 bis 43).

    Insgesamt handelt es sich um Bestimmungen, die sich aus der bankgewerblichen Berufsauffassung für die Praxis ergeben haben. In erster Linie geht es darum, dem Hinterleger sein Eigentum an den Wertpapieren zu erhalten, aber auch dem Erwerber bei einem Anschaffungsgeschäft möglichst schnell das Eigentum an Wertpapieren zu verschaffen. Das Depotgesetz weist also auch Strafvorschriften auf und gehört damit zum Nebenstrafrecht. Es regelt den Schutz des Depotinhabers bei Konkurs der Depotbank. Es schreibt vor, dass bei einer Pleite der Bank das Depot des Kunden nicht angetastet wird. Es gibt eine Sammelverwahrung (§ 5 DepotG) und eine Streifbandverwahrung (§2 DepotG).

    Im Kreditwesengesetz (§1 KWG) wird das Depotgeschäft als Bankgeschäft bezeichnet. Im § 30 KWG ist eine jährliche Depotprüfung festgelegt, die durch den Bundesfinanzminister näher bestimmt wird. Dabei wird unter anderem auch die Ausübung des Depotstimmrechts überprüft.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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