Niedergang über Jahre der GENO Wohnbaugenossenschaft eG: Die Verjährungsuhr tickt für die getäuschten Genossen.

Die beigetretenen Genossen müssen jetzt nach der Insolvenzeröffnung am 1.08.2018 die richtigen Schritte für Schadenersatz einleiten:  

1.         Ratenzahler müssen sich der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter Scheffler stellen für die restlichen Raten,

2.         vor Insolvenzeröffnung bis zum 31.12.2017 ausgeschiedene Genossen müssen ihren Auseinandersetzungsanspruch zur Insolvenztabelle schon längst angemeldet haben,

3.         Einschließlich der Einmalzahler, müssen jedoch alle Genossen Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen lassen. Unverjährte Ansprüche haben nur noch Genossen, welche Ende 2009 oder 2010 bis 2017 beigetreten sind.

Die im Bundesanzeiger und im Insolvenzeröffnungsguthaben ablesbare Historie der Genossenschaft liefert dramatische Fakten:

a)         Bilanziert sind seit 2009 bis 2016 ansteigende Geschäftsguthaben ausgeschiedener Mitglieder bzw. Schulden der Geno auf der Passivseiten – nur der Umgang mit diesen Ansprüchen hat sich seitens der Satzungsänderung ab 1.10.2014 geändert:

2007 - € 216.107,16

2008 -  € 487.139,98

2009 - € 568.298,28

2010 - € 749.004,30

2011 - € 1.770.973,64

2012 - € 4.136.145,12

2013 - € 6.468.455,08

2014 - € 5.172.609,95

2015 - € 4.023.420,72

2016 - € 3.918.107,58

b)         Von Beginn an wurde ein bilanziellen Verlustvortrag angehäuft von über 25 Millionen: 

2007 - € - 616.731,01

2008 -  € - 666.929,00

2009 - € - 794.382,00

2010 - € - 1.724.203,87

2011 - € - 3.940.711,27

2012 - € - 7.265.665,06

2013 - € - 9.606.241,39

2014 - € - 13.482.533,54

2015 - € - 17.875.580,25

2016 - € - 22.268.896,51

2017 - € - 25.085.133.03  

Aufgrund dieser negativen Bilanzen war ein Verlust der beitretenden Genossen von Beginn an mit der ersten Zahlung, vorprogrammiert. Das heißt, nicht die eingezahlten Beträge waren zu erwarten, sondern weitaus weniger. Entsprechendes steht auch nicht in der Widerrufsbelehrung. Bekanntlich gelten nach dem Bundesgerichtshof die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei unwirksamen Beitritten zu Gesellschaften. In allen Belehrungen fehlen daher Hinweise, dass bei fristgerechter Ausübung der Widerrufsrechte, lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben bzw. der Wert der Anteile berechnet und ausgezahlt werden kann.  

c)         Die Regelungen in der Satzung der Genossenschaft zur Berechnung des Betrages, den ausgeschiedene Genossen bekommen wurden mit den Jahren im schlechter geändert zu deren Lasten:

aa)       Die Satzung von 2006 lautete in Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben wie folgt:  

Da hing die Auszahlung lediglich von der erstellten Bilanz des Ausscheidensjahres ab und sollte binnen eine halben Jahres nach Ausscheiden gezahlt werden.  

bb)       Die Satzung von 2013 lautete in Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben wie folgt:    

Zusätzlich werden jetzt schon die Rücklagen von der Berechnung des Guthabens ausgenommen.    

cc)       Die Satzung vom 1.10.2014 lautete in Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben wie folgt:      

Hier wurden erstmals ein Nachrang und eine Ratenzahlung(sechs gleiche vierteljährliche Raten) samt Verzinsung in Absatz 6 festgehalten um die aus dem Jahr 2013 herrührenden Ansprüche nicht bezahlen zu müssen in Höhe von € 6.468.455,08.  

dd)       Die Satzung vom 1.10.2015 lautete in Bezug auf das Auseinandersetzungsguthaben wie folgt:  

Hier wurde dann auch die Höhe der jeweiligen Raten in Abhängigkeit der Liquidität gestellt.

Neben den Verlustvorträgen verschärften diese Satzungsänderungen die Belehrungspflichten im Rahmen der Beratungen zum Beitritt zur Genossenschaft, weil sich die Aussichten auf Rückerhalt des Geldes verschlechterten.

d)         Alle Versionen der Satzung der Genossenschaft sahen jedoch vor, dass nur eine Pflichteinlage von € 100 übernommen werden sollte. In den Satzungen wurden keine weiteren Anteile der Höhe nach und der Anzahl nach als Pflichtanteile bezeichnet. Demzufolge sollen nach Auffassung des Insolvenzverwalters Scheffler alle weiteren Anteile nach § 15 b GenG freiwillig zu übernehmen gewesen sein. Nach dieser Vorschrift können aber neben der Pflichteinlage freiwillige Anteile nur dann übernommen werden, wenn diese sofort bezahlt werden. Eine Stundung über Jahre soll demnach unzulässig gewesen sein. Deswegen bekommen alle Raten zahlen der Genossenschaft jetzt oder später unerfreuliche Post vom IV.  

Andererseits wäre wohl kein Ratenzahler – Genosse der Genossenschaft beigetreten, wenn er darüber belehrt worden wäre, dass seine Einlage in Wahrheit nicht auf Raten sondern auf einmal zahlbar wäre.  

e)         Der Vorstand der Geno Wohnbaugenossenschaft eG Jens Meier hat seiner Vertriebsgesellschaft GENO AG  in den Jahre 2015 und 2016 unbesicherte Millionendarlehen zukommen lassen, obwohl die GENO AG bereits bilanziell überschuldet war.          

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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