GENO Wohnbaugenossenschaft eG: Was die geschädigten Genossen jetzt wissen müsen

Mit Schreiben und Mahnbescheiden werden derzeit die Genossen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG in Anspruch genommen, welch im Jahre 2009 Mitglied wurden. Alle andere Genossen haben dies noch vor sich. Wir stehen hierzu bereits in Vergleichsverhandlungen für unsere Teilzahlermandanten, um das Schlimmste zu verhindern.   Andere Mandanten wurden bislang von der GENO nur für ungedeckte Verlustzuweisungen gerichtlich in Anspruch genommen oder von der Creditreform angemahnt.   Einmalzahler, welche allein versucht haben ihre Einzahlungen zur Insolvenztabelle anzumelden berichteten, dass ihre Ansprüche auf Schadensersatz zur Insolvenztabelle nicht akzeptiert wurden und nun über uns der Klageweg beschritten werden soll.  

Einen ausführlichen Beitrag lesen Sie hier: https://rechtsanwalt-reime.de/rechtsanwalt-reime/aktuelle-faelle/insolvente-geno-wohnbaugenossenschaft-eg-genossen-sollen-zahlen-was-ist-nun-zu-tun

Die wichtigsten Fragen sind sicherlich auch:

Wann bekomme ich mein Geld zurück? Und wieviel Geld habe ich verloren, bzw. kann ich noch verlieren?  Wichtige Fragen rund um die Forderungsanmeldungne zum Insolvenzverwalter beantwortet der Insolvenzverwalter auf seiner hier verlinkten Seite.

Hierzu müssen Sie zum Insolvenzverfahren Einiges wissen:

1.         Gründung / Insolvenz der GENO Wohnbaugenossenschaft eG   Die Gründung und Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 12.05.2006 beim AG Stuttgart unter GnR 22010  als Genotec Wohnbaugenossenschaft ohne Nachschusspflicht. Durch Beschluss des AG Ludwigsburg vom 1.08.2018 (2 IN 250/18) wurde über die nun, seit Januar 2014 in GENO Wohnbaugenossenschaft eG umbenannte Gesellschaft, das Insolvenzverfahren eröffnet.                          

2.         Geschäftsmodell der GENO            

Das Geschäftsmodell war der Optionskauf mit dem WohnSparVertrag. Den Mitgliedern der Genossenschaft sollte durch ein Ansparmodell Wohneigentum zur Verfügung gestellt werden. Der Beitritt als Mitglied zur GENO erforderte neben der Übernahme eines sog. ,,Pflichtanteils" die Entrichtung einer Abschlussgebühr.   Beworben wurde das Geschäftsmodell der Gene u.a. damit, dass die Mitglieder keinen Kredit zum Erwerb ihrer Wunschimmobilie aufnehmen müssten, volle Flexibilität behielten, ein Eigenkapital von lediglich 10-20 % aufbringen mussten, der Mietzins für die Nutzung der Immobilie bis zu einer evtl. Ausübung der Erwerbsoption über 25 bzw. 35 Jahre festgeschrieben war und die Vorteile von Eigentum und Miete kombiniert werden könnten. Es fällt auf, dass Mitglieder nicht das Risiko des Kapitalverlustes hingewiesen worden sind, im Gegensatz zu einem Bausparvertrag. Im Rahmen des Optionskaufmodells konnten nur für 2,2 % (!) der Mitglieder der Genossenschaft Wohnungen bzw. Häuser zur Verfügung gestellt werden.  

3.         Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens / Kündigungen ab Ende 2018 unwirksam   Nach §101 Genossenschaftsgesetz wird die Gesellschaft durch die Eröffnung aufgelöst. Mit der Eröffnung gehen das Recht der Verwaltung und die Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen auf den Insolvenzverwalter über nach §80Abs.1 GenG.   Die Mitglieder können nach Eröffnung am 1.08.2018 weder ausscheiden noch ihr neu beitreten.   Das bedeutet, dass all diejenigen, welche nicht wirksam zum 31.12.2017 kündigten bzw. erst im Jahre 2018 ihre Kündigung erklärten, bis zum Ende des Insolvenzverfahrens Genossen bleiben. Ihre Kündigungserklärung ist wirkungslos.           

4.         Wie erfolgten die Beitritte zur Genossenschaft?  

Sie erfolgten durch die Übernahme des ersten Genossenschaftsanteils. Diese Übernahme erfordert eine Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts zur Genossenschaft. Zusätzlich zum ersten Genossenschaftsanteil konnten weitere Genossenschaftsanteile übernommen werden, da die Satzungen der Genossenschaft dies vorsahen. Die Übernahme eines weiteren Genossenschaftsanteils oder mehrerer weiterer Genossenschaftsanteile setzte gemäß § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 GenG neben der Beitrittserklärung der Mitglieder die Zulassung durch die Genossenschaft voraus.   Insofern ergeben sich gute Aussichten für Genossen je nach Einzelfallprüfung, über Mängel beim (vermeintlichen) Beitritt zur Genossenschaft, der Forderung nach restlichen Einlagen zu entgehen.                                                  

5.         Haftung der Genossen auf die Einlagen   In Haftung genommen werden diejenigen, welche im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 1.08.2018 ihre Beiträge/Zeichnungssumme oder Abschlussgebühr noch nicht vollständig einzahlten. Dem Insolvenzverwalters geht es also nur um solche Genossenschaftsanteile, die schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen wurden: Weil nach § 101 GenG die Genossenschaft durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird, können nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neuen Genossenschaftsanteile übernommen werden. Unserer Ansicht nach verstößt diese Herangehensweise gegen den genossenschaftlichen Grundgedanken, welchen schon vor Jahrzehnten das Reichsgericht postulierte und der Bundesgerichtshof bestätigte. Es geht um eine Solidargemeinschaft für einen gemeinsamen Zweck. Dennoch sollte geklärt werden ob und wenn ja in welcher Höhe für jeden Einzelnen eine Haftung besteht, um die Basis für eine Klärung für alle Genossen herzustellen.   Die Frage, ob rückständige Pflichteinlagen von vor Insolvenzeröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern verlangt werden können, wird schon seit Jahrzehnten vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof verneint.   Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund von vertraglichen Besonderheiten im hiesigen Falle, in der Satzung und des aktuellen Insolvenz – und Genossenschaftsrechtes, Gerichte heute für die Genossen der GENO Wohnbaugenossenschaft eG es anders entscheiden.  

Wir stehen bereits mit dem Insolvenzverwalter in Verhandlungen für aussichtsreiche kostengünstige Lösungen, um es nicht zum Äußersten kommen zu lassen.        

6.         Nicht der Insolvenzverwalter Scheffler sondern die Genossen haben gegen den Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. dessen Feststellung zur Insolvenztabelle, weil in der Beitrittserklärung und in den sonstigen Beitrittsdokumenten nicht ausreichend genug klargemacht wurde, dass der genossenschaftlich Zweck laut Satzung, nicht oder fast nicht erreicht wurde. Im Gutachten des Insolvenzverwalters steht geschrieben, dass nur ein Bruchteil der Genossen tatsächlich in ihre Wunschimmobilie eingezogen sind. Von den ehemals rund 10.000 Genossen haben nur etwas über 100 ihre Wunschimmobilie – nur 79 von 2009 bis 2012- bezogen. Das ist auch ein klarer Widerspruch zum Versprechen in der Dokumentation zum Beitritt „Immer Sicher Wohnen“.   Man hätte die Beitrittsdokumente so nicht drucken dürfen. Dies hat zur Folge, dass alle Genossen, rechtlich begründete Ansprüche in Höhe ihrer Einzahlungen zur Insolvenztabelle anmelden und auch durchsetzen sollten.   Zudem wurde bislang völlig außeracht gelassen, dass es für die Genossen auch Rechte im Insolvenzverfahren der Genossenschaft gibt nach §98 bis § 118 GenG, welche wir in der Anlage in einer FAQ Liste beigefügt haben.  

7.         Ansprüche gegen Genotec Vertriebs AG   Diese wurden von den Genossen bislang völlig übersehen. Diese ehemalige Vertriebsgesellschaft ist zwar auch insolvent seit 29.03.2019 (AG Ludwigsburg, 2 IN 333/18) aber sie verfügt über eine potente Vermögenschadenversicherung bei der R+V, die heute noch in Anspruch genommen werden kann wegen:

  •     Nichtaufklärung über das Totalverlustrisiko,  
  •     Nichtaufklärung über das Haftungsrisiko, alle Raten trotz Stundungsabrede im Insolvenzfalle auf einmal zahlen zu müssen, 
  •     interessenkonfliktträchtige Doppelstellung des Jens Meier als Vorstand beider Gesellschaften, d.h. Doppelgehalt von der Genossenschaft und   von seiner Vertriebsgesellschaft zzgl. Provisionen wegen der Vermittlung von GENO-Verträgen,
  •    Nichtaufklärung über Misserfolg entgegen/trotz dem Slogan „Immer Sicher Wohnen“ .  

8.         Staatsanwaltschaft / Haftung   Bekanntlich gab es 2018 eine entsprechende Pressemitteilung (Auszug) zum Ermittlungsverfahren gegen die Vorstände der GENO und auch zu den Hausdurchsuchungen wegen Untreue. Dies u.a. deswegen, weil Herr Jens Meier als Gründer der GENO-Unternehmensgruppe und Vorstand der GENO Wohnbaugenossenschaft eG als auch der ihm mehrheitlich gehörenden Genotec Vertriebs AG, Millionenbeträge aus dem Vermögen der Genossenschaft an seine Genotec Vertriebs AG gezahlt hatte.   Obwohl seine Vertriebsfirma bilanziell überschuldet war, wurden die Zahlungen als unbesicherte Darlehen in 2015 und 2016 über mehr als 5 Millionen Euro geleistet, was wiederum die Insolvenz der GENO Wohnbaugenossenschaft eG verursacht hat und damit den Vermögensschaden der einzelnen Genossen in Höhe ihrer jeweiligen Einzahlungen.   Allerdings gilt für Herr Jens Meier die Unschuldsvermutung. Zivilklagen die bislang gegen Herr Meier deswegen eingereicht wurden, können und werden bis zum Ausgang des Strafverfahrens nicht erfolgversprechend fortgesetzt werden.   Da es sich hierbei um sogenannte deliktische Ansprüche handelt, würden diese von der D&O Vermögenschadenversicherung des Herrn Meier, welche zum August 2019 auslief, sowieso nicht bezahlt.   Ob Herr Meier diese Schäden selbst bezahlen kann ist fraglich. Er wird vom Insolvenzverwalter auch in zweistelliger Millionenhöhe in Anspruch genommen, weil er es als Vorstand unterließ, offene Raten von Ratenzahlern im verjährten Zeitraum geltend zu machen. In Höhe von € 5 Millionen wird seine D&O Versicherung zahlen. Der Rest bliebe offen….    

9.         Verjährung   Bereits im Juni 2019 wurden diejenigen Anleger vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, welche in 2009 der GENO beitraten. Das bedeutet, dass nach Auffassung des Insolvenzverwalters, die Verpflichtung zur Zahlung der vollen Einlage binnen 10 Jahren Tag genau nach Zeichnungsdatum verjährt. Alle anderen Genossen, die später beitraten und noch nicht alle Raten einzahlten, werden daher verklagt.   Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung zum Beitritt zur Genossenschaft können auch verjähren.  

Fazit: Es sind viele Rechtsfragen zu klären und die Genossen sollten ihre Erfahrungen – natürlich kostenfrei - austauschen. Bitte verwenden Sie hierzu den Kurzfragebogen. Vielen Dank im Voraus! Für telefonische Rückfragen – auch Telefontermine - stehen Ihnen der Unterzeichner und seine Mitarbeiter gern zur Verfügung.

Update 7.11.2019:

Harte Fakten für Schadenersatzansprüche

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
02625 Bautzen
Tel. / Fax: 03591 29961 - 33 / - 44
www.rechtsanwalt-reime.de
info@rechtsanwalt-reime.de

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
VCF Card downloaden

Artikel als PDF downloaden

Zurück