Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG i.L.: Keine Zahlungen an den Liquidator!

Weder gesellschaftliche Treuepflichten noch fehlende Liquidität oder gar die Vermeidung einer drohenden Insolvenz sind Gründe, vom Liquidator angeforderte Raten zu zahlen. Im Gegenteil ist es an ihm, vermeintliche Forderungen an die Ratenzahler zu begründen.Längst überfällig sind die Liquidationseröffnungsbilanz und Feststellungen zu Negativsalden und Schulden der Fondsgesellschaft. Nur dadurch ließe sich exakt bestimmen, was dieses Investment-Vehikel zu seiner Liquidation tatsächlich noch benötigt.

Nach dem Wegfall des Gesellschaftszwecks und nach Liquidationseröffnung gelten die gesellschaftlichen Treuepflichten nur eingeschränkt. Damit genügt ein alleiniger Verweis auf die Ratenzahlungsverpflichtung nicht. Diese Auffassung bestätigt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 30. Januar 2018 (Az.: II ZR 108/16):

bb) Eine Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaftern kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regelfall allerdings erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1977 II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft.

Daher sollten Anleger sich von dem Vergleichsvorschlag nicht drängen lassen. Derzeit kann der Liquidator keine schlüssige Klage gegen nicht zahlende Anleger begründen. Sein Vorgehen dient also allein dazu, Unsicherheit und Angst zu schüren.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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