Die MDM Group AG bewarb auf verschiedenen Webseiten unternehmerische Beteiligungen in Form festverzinslicher Nachrangdarlehen. Damit betrieb sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KWG erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte. Über eine hierfür nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Lizenz verfügte das Unternehmen nicht.
Die Anordnung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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