Global Financial Invest AG (GFI)
Viele Anleger haben Lebensversicherungen und Bausparverträge, die für die Altersvorsorge gedacht waren, aufgelöst, um bei der GFI investieren zu können. Erhalten haben sie dafür eine wertlose Urkunde, mit der ihnen das Doppelte des jeweiligen Kaufbetrags versprochen wurde. All diese Gelder können jetzt als verloren angesehen werden, denn die GFI ist insolvent und ihre Vorstände wurden im Jahr 2016 zu Freiheitsstrafen u.a. wegen unzulässigen Einlagengeschäfts verurteilt.
Mit Einsicht in die Akten des Insolvenzgerichts und der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main konnten wir die Sach- und Rechtslage aufklären und feststellen, dass alle Investoren/Anleger umfassende Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend machen können. Haftbar sind ihnen hierbei
der Anlageberater Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft haben ergeben, dass das Geschäftsmodell der GFI von jedem Anlageberater als unseriös, illegal und unplausibel hätte erkannt werden müssen, denn weder war die ausgewiesene Rendite nach Abzug der Kosten auf seriösem Wege erzielbar, noch verfügten die beteiligten Personen über die angegebenen Qualifikationen. Die Vertragsklauseln waren darüber hinaus arglistig und intransparent und ein Hinweis auf das Risiko eines Totalverlusts fehlte. Weder in der Ankaufsdokumentation noch in Pressemitteilungen oder auf der Internetseite wurde der geplante Immobilienhandel transparent dargestellt, so dass unklar blieb, in welche Immobilien mit wieviel Kapital investiert werden sollte. Zu den Pflichten eines Anlageberaters gehört es jedoch, ein empfohlenes Investment auf wirtschaftliche Plausibilität und rechtliche Korrektheit zu überprüfen. Erfolgt eine solche Prüfung nicht, müssen Anleger explizit darauf hingewiesen und eine Empfehlung darf nicht ausgesprochen werden. Andernfalls haftet der Anlageberater nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: III ZR 139/15) auf Schadensersatz.
der Rechtsanwalt, der für die Rückabwicklung der Lebensversicherung zuständig war und als Treuhänder fungierte. Dieser hätte gar nicht tätig werden oder doch zumindest dieses Geschäftsmodell nicht empfehlen dürfen. Er haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VI ZR 569/13) auf Schadensersatz.
der Vorstand der GFI Dieser hatte versprochen, unbedingt mindestens die Rückkaufswerte zurückzuzahlen, wozu eine Banklizenz hätte vorliegen müssen. Er verstieß damit gegen eine Verbotsnorm aus dem Kreditwesengesetz. Der Bundesgerichtshof hat diese Vorstandshaftung auf Schadensersatz in einem Urteil (Az.: VI ZR 56/12) bestätigt.
Hinweis Die Rückabwicklung der aufgelösten Lebensversicherung zur Erzielung höherer Erträge ist möglich (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofes Az.: IV ZR 76/11, Az.: IV ZR 260/11 und Az.: IV ZR 460/14). Dazu müssen die Policen von der Insolvenzverwalterin freigegeben und von uns rückabgewickelt werden.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
02625 Bautzen
Tel. / Fax: 03591 29961 - 33 / - 44
www.rechtsanwalt-reime.de
info@rechtsanwalt-reime.de
Kontakt