Geno Wohnbaugenossenschaft eG – Regelinsolvenz

Die Versprechen, die die Wohnbaugenossenschaft GENO als Wohnkompetenzberater machte, beinhalteten „[s]icheres Wohnen ohne Mieterhöhung, ohne Kredite und immer flexibel“, "[i]mmer sicher wohnen", „bei uns steht das Wohnen im Mittelpunkt“. „Die Risiken und Nachteile wurden weitgehend ausgeschlossen, hieß es außerdem. Für Einzahlungen von mindestens 10.000 Euro wurde für frühestens zwei Jahre nach Einzahlung der Optionskauf als dritte Lösung für den Erwerb von Wohneigentum beworben – ohne  Schuldenrisiko und ohne das Risiko von Mieterhöhungen durch das Festschreiben der Mieten für 35 Jahre bei gleichzeitiger  Flexibilität und Vermögensbildung unter Ausnutzung staatlicher Prämien und mit der Sicherheit eines notariellen Vertrages.

Die Genossenschaft             Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG wurde am 6. November 2002 gegründet. Über eine Mitgliedschaft und den sogenannten Optionskauf sollte auch weniger finanzstarken Anlegern auf Basis eines WohnSparvertrages der Erwerb einer Immobilie ermöglicht werden. Der Genossenschaftler wurde in diesem System zunächst Mieter und sollte durch die Bereitstellung einer gewissen Investitionssumme die Möglichkeit erhalten, Eigentümer seiner selbst genutzten Immobilie zu werden. Der Genossenschaft gelang es jedoch nicht, Immobilien in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen, so dass nur die wenigsten der derzeit noch rund 5.000 Genossenschaftler tatsächlich auch Mieter mit Kaufoption sind.

Die Insolvenz             Der Insolvenz der GENO Wohnbaugenossenschaft eG resultiert hauptsächlich aus zwei Punkten: Zum einen verursachten Vertrieb und Personal zu hohe Kosten, zum anderen kam es zu zahlreichen Kündigungen durch Altmitglieder. Deren Auseinandersetzungsguthaben konnte in der Regel nicht bezahlt werden, da hauptsächlich Verluste erwirtschaftet worden waren. In dem Versuch, diese Forderungen nicht begleichen zu müssen, wurde die Satzung der Genossenschaft mehrfach geändert. In der letzten Version legte § 10 Abs. 6 fest, dass Zahlungen an ehemalige Mitglieder nur bei ausreichender Liquidität der Wohnbaugenossenschaft geleistet würden. Unklar ist, ob der Zeitpunkt der Kündigung, also ob diese vor oder nach der Satzungsänderung erfolgte, von Relevanz ist. Ebenso ungeklärt ist die Frage nach der Höhe der Abfindungen für ehemalige Mitglieder. Die Haftung der Ratensparer dürfte im Rahmen der Insolvenz zu klären sein. Das Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung scheiterte an widerstreitenden Interessen auf der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2018. Auf ihr wurde weder die Abberufung zweier früherer Vorstände vom Mai 2018 bestätigt, noch wurde dem Antrag auf ihre Abberufung mit der erforderlichen Dreiviertelmehrheit entsprochen.

Die Rechte der Anleger und Genossenschaftler            Mit dem Beitritt zum Optionskaufmodell erwarben die Anleger die Berechtigung, an einem "Bereitstellungsverfahren" teilzunehmen, jedoch keinen Rechtsanspruch auf den Kauf oder die Finanzierung einer Immobilie. Wurde der Vertrag vor Zuteilung einer Immobilie gekündigt, bedeutete dies Verluste, da mit einer Einlage Genossenschaftsanteile erworben wurden, deren Wert die Satzung festlegte. Damit waren die Genossenschaftler sowohl an den Gewinnen als auch an den Verlusten der Genossenschaft beteiligt. Zwar hatten ausscheidende Genossenschaftler einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, dieses konnte jedoch aufgrund hoher Verluste deutlich geringer ausfallen als die Einzahlungen. Wurde über diesen Umstand bei Beitritt zur Genossenschaft nicht ausreichend informiert, bestehen Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus dürfte die in der Tariferklärung ausgewiesene und im Rahmen einer Vermittlung zu leistende Abschlussgebühr juristisch nicht zu begründen sein und sollte damit zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Rechte der Anleger in der Insolvenz            Es steht zu erwarten, dass das Insolvenzverfahren konfliktreich werden wird. Wichtig für eine erfolgreiche Schadensliquidation ist die Anmeldung der korrekten Forderungshöhe mit der richtigen Begründung und zum richtigen Zeitpunkt. Gläubiger in diesem Verfahren sind Genossenschaftler, die eine Abschlussgebühr gezahlt haben und deren Kündigung spätestens zum 31. Dezember 2017 wirksam wurde.
Als Insolvenzgläubiger bezeichnet man diejenigen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Dabei genügt ein gültiger Anspruch, eine Fälligkeit muss nicht vorliegen. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger werden anteilsmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient, sofern sie zur Insolvenztabelle angemeldet und entsprechend festgestellt wurden. Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.
Nach Insolvenzordnung (InsO) kommen den Gläubigern gewisse Kontrollrechte zu. Sie besitzen durch Gläubigerorgane erhebliche Mitspracherechte und Entscheidungsbefugnisse. Dazu zählen auch umfangreiche Einsichts- und Auskunftsrechte. Zu den Gläubigerorganen zählen die Gläubigerversammlung und der Gläubigerausschuss. Leider werden diese Möglichkeiten in der Regel zu wenig genutzt.

Über die Gläubigerversammlung kann Einfluss auf das Insolvenzverfahren genommen werden. Sie wird nach § 74 InsO durch das Insolvenzgericht zum Berichtstermin, zum Prüfungstermin und zum Schlusstermin einberufen. Darüber hinaus kann dieses Gremium auch auf Antrag des Insolvenzverwalters, des Gläubigerausschusses sowie einzelner oder mehrerer Gläubiger zusammenkommen (§ 75 InsO). Es besteht für Gläubiger keine Teilnahmepflicht, doch ist zu bedenken, dass auch in Abwesenheit getroffene Beschlüsse verbindlich sind. Es gehört zu den Rechten der Gläubigerversammlung, vom Insolvenzverwalter Auskünfte bzw. Berichte über Sachstand und Geschäftsführung einzuholen. Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, kann sie überdies den Geldverkehr und -bestand des Insolvenzverwalters prüfen. Zu den wichtigsten Aufgaben des Gremiums gehören u.a.:

  • die Bestätigung oder Ersetzung des bestellten Insolvenzverwalters

  • die Einsetzung eines Gläubigerausschusses

  • die Entscheidung über Stilllegung oder Fortführung des insolventen Unternehmens

Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, gehört es auch zu den Aufgaben, (besonders wichtigen) Entscheidungen des Insolvenzverwalters zuzustimmen oder sie abzulehnen. Hierzu zählen beispielsweise die Erhebung einer Klage mit erheblichem Sachwert, die Veräußerung des insolventen Unternehmens an den Schuldner oder ihm nahestehende Personen oder sein Verkauf unter Wert. Zur Abstimmung berechtigt sind absonderungsberechtigte Gläubiger sowie nicht nachrangige Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil richtet sich dabei nach der Summe der Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der anwesenden und abstimmungsberechtigten Gläubiger. Ohne Stimmrecht sind dagegen Gläubiger, deren Interessen vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Gläubiger vertreten werden, wobei dieser Personengruppe von der Gläubigerversammlung durchaus ein Stimmrecht eingeräumt werden kann. Bei Verweigerung des Stimmrechts kann bei Gericht Beschwerde eingereicht werden.

Der Gläubigerausschuss ist im Vergleich zur Gläubigerversammlung deutlich flexibler, da er sich gewöhnlich aus nur wenigen Personen zusammensetzt, die als Vertreter der absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen sowie der Kleingläubiger fungieren, aber im Optimalfall auch Vertreter der Arbeitnehmerschaft des betroffenen Unternehmens enthält. Er kann somit gerade bei eiligen und/oder komplexen Sachfragen eine Beteiligung der Gläubiger sicherstellen. Gewählt und bestellt werden kann der Gläubigerausschuss vom Insolvenzgericht bereits vor dem Bestehen einer Gläubigerversammlung oder später dann von dieser (§§ 67, 68 InsO). Da ein Gläubigerausschuss zusätzlichen Aufwand und Extrakosten verursacht, wird er in der Regel nur in umfangreichen Insolvenzverfahren bestellt. Seine wichtigste Aufgabe besteht in der Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters bei seiner Geschäftsführung. Ein Weisungsrecht vonseiten des Gläubigerausschusses besteht nicht, doch werden seine Mitglieder dazu angehalten, sich über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu informieren, ihn zu beraten und ihm ihr Wissen und ihre Kenntnisse zur Verfügung zu stellen sowie wenn nötig das Insolvenzgericht einzuschalten. Besonders wichtige Maßnahmen des Insolvenzverwalters bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Dieser hat zudem die Befugnis, nahezu unbeschränkt die Bücher und Geschäftspapiere des Insolvenzverwalters einzusehen sowie den Geldverkehr und -bestand zu prüfen. Innerhalb des Gremiums werden Entscheidungen mehrheitlich getroffen. Beschluss- bzw. abstimmungsfähig ist die Versammlung, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haften bei schuldhaften Pflichtverletzungen auf Schadenersatz. Jedes Mitglied des Gremiums hat einen Anspruch auf die Vergütung seiner Tätigkeit sowie die Erstattung angemessener Auslagen.

Es liegt in der Hand der Gläubiger, Anleger und ehemaligen Genossenschaftler, über die Sanierung oder Abwicklung der Gesellschaft zu entscheiden. Nicht nur hierzu, sondern auch zur Durchsetzung von Individualansprüchen ist anwaltliche Unterstützung anzuraten, die die einzelnen Vor- und Nachteile der verschiedenen Vorgehensweisen professionell abwägen kann. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei gern. Zudem möchten wir auch auf die von uns unterstützte Interessengemeinschaft GENO-Geschädigter hinweisen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
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Tel. / Fax: 03591 29961 - 33 / - 44
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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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