CSA4 - Capital Sachwert Alliance AG & Co. KG: Die merkwürdige Rechtsauffassung des Insolvenzverwalter Bendel

Eine Schreckensbotschaft folgte der nächsten: Nachdem zunächst die Verantwortlichen der Fondsgesellschaft im Rahmen einer bundesweiten Razzia am 19. Dezember 2014 verhaftet worden waren und die Fondsgesellschaft nicht nur Insolvenz anmelden musste, sondern auch wegen Betrugs zum Nachteil der Anleger verurteilt wurde, fordert nun der Insolvenzverwalter Bendel von den Anlegern den Ausgleich der negativen Kapitalkonten. Die zu zahlenden Beträge wurden genau errechnet mit einer Zahlungsfrist den Anlegern mitgeteilt.

Diese Forderungen sollen der Rückzahlung von Entnahmen zugunsten der Anleger entsprechen, die jedoch nie erfolgt sind – und es soll ein virtuelles Kapitalkonto ausgeglichen werden, das erst durch die Verlustzuweisungen negativ wurde.

Der § 172 Abs. IV HGB verlangt immer den Erhalt von Entnahmen durch den Direktgesellschafter. Die Anleger der CSA 4 sind jedoch keine Direktgesellschafter, sondern lediglich Treuhandkommanditisten und als solche nicht im öffentlich zugänglichen Handelsregisterauszug beim Amtsgericht Würzburg verzeichnet.

Auch der Gesellschaftsvertrag eignet sich nicht als Rechtsgrundlage für das beschriebene Vorgehen. Für den Fall einer Insolvenz werden hier keine Regelungen getroffen. Lediglich der § 8 setzt sich mit den Themen Haftung und Nachschusspflicht auseinander. Er sieht in Abschnitt 1 vor, dass bei negativen Kapitalkonten die Anleger zu Nachschüssen in Höhe der erhaltenen, gewinnunabhängigen Entnahmen verpflichtet sind. Eine Buchung soll nach § 7 Abs. 4 auf das bei der Gesellschaft geführte 'Privatkonto' erfolgen, das einem Unterkonto des virtuellen Kapitalkontos eines jeden Anlegers entspricht und nicht identisch mit dessen Girokonto ist. Genau diese Zahlung auf ein reales Girokonto wäre aber nötig gewesen, um die Anleger haftbar zu machen. Es hat jedoch gezeigt werden können, dass unsere Mandanten tatsächlich zu keinem Zeitpunkt Geld auf ihr tatsächliches Girokonto erhalten haben, so dass sie derzeit für nicht erhaltene Entnahmen in Anspruch genommen werden sollen.

Dieser Umstand hätte von der Insolvenzverwaltung vor den Nachforderungen erkannt und berücksichtigt werden müssen. Die derzeitige Vorgehensweise ist jedenfalls nicht mit dem selbsterklärten Ziel des Insolvenzverwalters Bendel in Einklag zu bringen:

Oberstes Ziel ist es, den Schaden für die Anleger so gering wie möglich zu halten.

Jedem Anleger sei empfohlen, die Kontoauszüge seines Girokontos daraufhin zu überprüfen, ob Ausschüttungen erfolgt sind. Ist dies nicht der Fall, ist sicherlich der Gang zu einem Fachanwalt dem 'kostenlosen' Rechtsrat des Insolvenzverwalters vorzuziehen. Erste Rückforderungsklagen von übereilt geleisteten Zahlungen befindet sich derzeit in Vorbereitung.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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