Verjährungsfristen kontra Gesellschaftsrecht – die alltäglichen Irrwege von Ratenzahlern
Bei Ratenzahlermodellen handelt es sich gewöhnlich um geschlossene Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. Die Anleger sind über eine Treuhänderin an der Gesellschaft beteiligt und können ihre Zeichnungssumme in monatlichen Raten abzahlen. Diese unternehmerische Beteiligung wird jedoch gewöhnlich nicht als solche erkannt, und viele Anleger glauben, sie würden einen bestimmten Betrag X ansparen. Die jährlichen "Kontoauszüge" und die gegebenen Prognosen belassen sie in diesem Irrtum. Es wird ein Girokontoguthaben assoziiert, das nicht besteht, denn tatsächlich besitzen die Anleger außer bedrucktem Papier nur Firmenanteile und Schulden, und häufig wissen sie auch nicht, was eine Auseinanderetzungsbilanz ist und wie diese zu lesen ist.
Bei derartigen Verträgen steht das Zeichnungskapital nicht sofort zur Verfügung, da es dem Fonds in monatlichen Raten zufließt. Um dennoch die geplanten Investitionen realisieren zu können, ist die Finanzierung über ein Bankdarlehen notwendig. Die Investitionen erfolgen dann zeitversetzt nach einer gewissen Zahlungsperiode. Auf diese Weise entstehen teilweise Blindpools, bei denen zum Zeitpunkt der Prospektausgabe lediglich die Anfangsinvestitionen, nicht jedoch die Folgeinvestitionen bekannt sind. Erzielen die anfänglichen Investitionsobjekte nicht die erwünschten Erträge, werden häufig die zufließenden Raten zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten und nicht zum Aufbau von Liquidität für Folgeinvestitionen genutzt. Eine Abwärtsspirale ist dann gewöhnlich die Folge: Bleiben Folgeinvestitionen aus und werden die Gelder der Anleger für die Begleichung von Bankschulden verwendet, kann mit zukünftigen Gewinnen nicht gerechnet werden. Der teilweise Blindpool kann dann als gescheitert betrachtet werden und müsste einer sofortigen Liquidation zugeführt werden (§§ 131, 161 HGB).
Befindet sich die Fondsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der ersten 10 Jahre (§§ 195, 199 BGB), lassen kundige Anlager ihren Anspruch auf Schadensersatz prüfen. Normalerweise sind es dann nicht die Fondsgesellschaften, sondern deren Treuhänder samt dem Vertrieb und den Initiatoren, die unter Umständen haftbar gemacht werden können.
Nach unseren Beobachtungen führt dies mitunter dazu, dass die potenziell auf Schadensersatz haftbaren Parteien miteinander kooperieren, um möglichst lange Zeit für "good news" zu sorgen. Daraus resultieren nur selten realitätsnahe Bewertungen der Fondssituationen, substantiierte Zukunftsprognosen, nachvollziehbare Sanierungskonzepte und aktuelle Fondsbilanzen. Es lässt sich häufig beobachten, dass Fondsgeschäftsführungen den Dienstleistungscharakter ihrer Tätigkeiten für die Anleger entweder nicht erfasst haben oder aber ignorieren und die Problematik allein aus Sicht der Haftungsgegner betrachten. Ziel ist es dabei, die Verjährungsfrist zu überschreiten.
Die gesellschaftsrechtlichen Verfassungen der Fonds unterstützen dieses Vorgehen. In den Treuhandverträgen, also den Verträgen, die die Rechtsbeziehung zwischen Treuhändern und Treuhandkommanditisten/Anlegern gestalten, finden sich Klauseln, die entsprechende Gesellschafterbeschlussfassungen bei Krisenfonds erleichtern. So darf die Treuhänderin ersatzweise für die Anleger abstimmen, wenn diese sich aus Unverständnis oder aber, weil sie den Prospekt nicht erhalten haben, desinteressiert zeigen. Häufig glauben Anleger auch, ihre Stimme hätte kein Gewicht.
Da die Treuhänderin eine vom Initiatorkreis ausgewählte Gesellschaft ist, ist ihr Abstimmungsverhalten vorhersehbar. Auch eine Entlastung der Fondsgeschäftsführung für das vergangene Geschäftsjahr, quasi der "Persilschein", kann auf diese Weise beschlossen werden.
Die Verantwortlichen können so nur schwer für unterlassene Beschlussvorlagen für die Fondsliquidationen zur Meidung sinnloser Rateneinzahlungen wegen gescheiterter Fondskonzepte oder substanzlose Sanierungskonzepte haftbar gemacht werden.
Häufig bleibt dann nur ein drastisches Vorgehen in Form von staatsanwaltlich initiierten Hausdurchsuchungen samt Verhaftungen bei Fondsgeschäftsführung, Vertrieb, Treuhänder- und Wirtschaftsprüfer. Daraus können sich in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Ermittlung weitere Haftungstatbestände zugunsten der Anleger ergeben, die aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen ihre Ratenzahlungen zu lange geleistet haben.
Unter besonderen Umständen verjährt der jeweilige Tatbestand nicht. Werden Anleger beispielsweise von ihrem Anlageberater arglistig mit Lügen vertröstet, kann dieser sich im Schadensersatzprozess aus Treu und Glauben nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen. Ähnliches dürfte wohl kurz vor Weihnachten 2014 in im Hause Deltoton / Frankonia / CSA stattgefunden haben. Es steht zu erwarten, dass weitere Fälle folgen werden.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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