PROKON insolvent? Fachanwalt Jens Reime vertritt Anleger gegen PROKON Regenerative Energien GmbH
Wichtige Fragen und Antworten zum aktuellen Fall der PROKON-Gruppe (Itzehoe)
Unsere Kanzlei mit Schwerpunkt auf Bank-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht vertritt bereits viele betroffene Anleger und hat derzeit ein 24h-Nottelefon für eine kostenfreie Ersteinschätzung eingerichtet. Sie erreichen uns unter der Nummer 0172-9344254.
Die Hintergründe Bereits vor dem Insolvenzantrag vom 24. Januar 2014 hatten Anleger von der PROKON Regenerative Energien GmbH ein Rundschreiben erhalten, in dem mit einer bevorstehenden Insolvenz gedroht wird, die nur abzuwenden sei, wenn bis mindestens zum 31. Oktober 2014 garantiert würde, wenigstens 95% des Genussrechtskapitals bei der Gesellschaft zu belassen, also auf eine Auszahlung verzichtet würde. Es ist absehbar, dass wir Zahlungen in dieser Höhe nicht fristgerecht leisten können. Das Unternehmen wies überdies darauf hin, dass eine entsprechende Zusage bis zum 20. Januar 2014 vorliegen müsse.
Die PROKON hat Genussrechtskapital in Höhe von 1,4 Milliarden Euro eingesammelt. Sie ist damit der größte Anbieter von ökologischen Kapitalanlagen in Deutschland. Doch ihr Erfolg war von kurzer Dauer. Nicht nur die Berichterstattung der letzten Wochen hat die PROKON-Anleger verunsichert: Aus den letzten veröffentlichten Unternehmensdaten war ein Verlust des gesamten Eigenkapitals deutlich geworden. Verschärft wurde das Problem dadurch, dass nicht mehr in ausreichendem Maße frisches Kapital eingeworben werden konnte, zugleich aber mehrere hundert Millionen Euro Genussrechte zur Rückzahlung fällig wurden. Am 4. Dezember 2013 legte die PROKON Holding GmbH & Co KG (Muttergesellschaft der PROKON Regenerative Energien GmbH) den Jahresabschluss für 2012 vor, der ebenfalls Anlass zur Sorge gab. Eine Analyse der Frankfurter Allgemeine Zeitung ergab, dass dem operativen Gewinn von 22,5 Millionen Euro noch rund 44 Millionen Euro an Schulden bei den Anlegern gegenüber standen.
Beispiele negativer Presseberichterstattung:
1. Zeitschrift CAPITAL vom 22. Juni 2012: Nach einem vom Wirtschaftsmagazin CAPITAL in Auftrag gegebenen Bilanzgutachten des Institutes für Wirtschaftsprüfung Saarbrücken gelang der PROKON der Nachweis, dass 8% Rendite für das Genussrechtskapital erwirtschaftet werden, nicht.
2. FINANZtest 4/2010 und 7/2011: Danach macht PROKON zu viel Wind um Kapitalanlagen ohne Sicherheiten. In den von der Gesellschaft versandten Postwurfsendungen würden überdies die Risiken verschwiegen, obwohl ein Investment in Genussrechte hochriskant und auf keinen Fall eine Alternative zum Sparbuch ist.
3. Handelsblatt vom 11. Juli 2011: Diesem Bericht zufolge soll das Unternehmen einen ansehnlichen Teil seiner Rendite aus dem steten Nachschub von Anlegergeld finanzieren.
Was ist ein Schneeballsystem? Bei einem Schneeballsystem im Bereich Kapitalanlagen werden in der Regel sehr hohe Renditen versprochen. Diese Renditen existieren allerdings nur in der Theorie. Verlangen Anleger ihr angelegtes Kapital zurück, wird dieses zwar ausbezahlt, die Auszahlungen allerdings werden durch das frische Geld neuer Anleger finanziert. Wertschöpfungen oder reale Investitionen gibt es bei diesen Anlagemodellen nicht oder zu wenig. Das System bricht zusammen, wenn mehr Anleger ihr Geld zurückverlangen, als frisches Geld in den Kreislauf fließt.
Besonders gefährlich sind Systeme, die zwar reale Werte schaffen, deren Umfang und Renditen jedoch viel zu gering sind, um Anlegerversprechungen zu erfüllen. Solche Systeme können jahrelang unerkannt funktionieren, da es immer vorzeigbare (Alibi–)Investitionen für neue Anleger gibt. Dass diese jedoch wirtschaftlich unzureichend sind, können nur Insider oder Fachleute erkennen.
75.000 PROKON-Anleger bangen um ihr Geld Ob die Investitionen von rund 75.000 Anlegern verloren sind, steht noch nicht abschließend fest. Fakt ist jedoch: Wer fällige Verbindlichkeiten nicht zahlen kann, ist pleite. Das mussbei Genussrechten jedoch nicht zwangsläufig auch in die Insolvenz führen.
Sollten allerdings tatsächlich Liquiditätsschwierigkeiten bestehen, müssen Genussrechteinhaber um ihr Geld bangen. Bedenklich sollte stimmen, dass die gesamte PROKON-Gruppe allein im Jahr 2012 einen Verlust in Höhe von 171 Millionen Euro erwirtschaftet hat.
Als Genussrechteinhaber ist man zwar am Unternehmensgewinn beteiligt, hat jedoch keinen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und kann im Zweifelsfall sein gesamtes angelegtes Geld verlieren. Die Anlage in Genussrechte ist daher grundsätzlich nur für Anleger geeignet, die den Verlust des investierten Geldes im Zweifel verschmerzen könnten und sich des Verlustrisikos bewusst sind.
Was ist zu tun? PROKON-Anleger stecken in einem Dilemma: Sollen sie die Beteiligung aufkündigen, um möglichst schnell an ihr Geld zu kommen? Oder sollen sie darauf vertrauen, dass es dem Unternehmen gelingt, eine Insolvenz zu vermeiden? Kann ein Abwarten bedeuten, dass am Ende noch weniger Geld vorhanden ist?
Ihre Entscheidung sollten Anleger auf gesicherte Fakten stützen. Dazu gehört auch, in welcher rechtlichen Position sich der Anleger befindet: Müssen Sie als Anleger einer Verlängerung zustimmen? Wie kommen Sie an Ihr Geld, wenn die Insolvenz eintritt? Bei der Entscheidungsfindung hilft ein Anwalt mit entsprechender Spezialisierung.
Besonders schwierig ist die Position von Genussrechteinhabern in einem Insolvenzverfahren, da Genussrechte aufgrund ihres Nachrangs noch nicht einmal den Status einer Insolvenzforderung besitzen. Daher ist es gerade für Genussrechteinhaber ausgesprochen wichtig, einen Titel zu haben. Jeder Anleger mit einem fälligen Anspruch sollte daher jetzt seine Möglichkeiten prüfen lassen.
Das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 15. März 2011, Az.: 5 O 66/10) sowie das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 5. September 2012, Az.: 6 U 14/11) haben entschieden, dass der PROKON-Verkaufsprospekt für Genussrechte irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und angeblichen "maximalen Flexibilität" dieser Geldanlage enthält.
Staatlicher Einlagenschutz – Mündelsicherheit ? Der staatlichen Einlagensicherung bis zu 100.000,00 Euro pro Kunde unterliegen Girokontoguthaben, Sparbücher und Festgeldanlagen, nicht aber Orderschuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere. Die Genussrechte sind auch nicht durch die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierunternehmen (EdW) abgesichert, weil die Firma PROKON Regenerative Energien GmbH kein der EdW zugeordnetes Institut ist.
Mündelsichere Kapitalanlagen müssen von Gerichten als solche anerkannt sein, nur dann dürfen sie so bezeichnet werden. Genussrechte sind nicht mündelsicher.
Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung? Es genügt, zum Zeitpunkt des Kaufes des Genussrechtes eine allgemeine Privatrechtsschutzversicherung gehabt zu haben. Die Deckungsanfrage übernehmen wir kostenfrei für Sie. Dazu benötigen wir eine Kopie der Kaufverträge und Ihre Versicherungsnummer.
Welche Dokumente benötigen wir von Ihnen? Wir benötigen in Kopie Ihren Zeichnungsschein, Ihren Einzahlungsbeleg, Ihre Kündigung und Ihre Kündigungsbestätigung, sofern vorhanden, sowie die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihren letzten Kontoauszug von PROKON.
Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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