ASBONA GmbH & Co. Fonds 1 KG und ASBONA GmbH & Co. Fonds 2 KG: Private Equity Blindpools für das grüne Gewissen von Kleinstanlegern

Sowohl bei ASBONA GmbH & Co. Fonds 1 KG als auch bei ASBONA GmbH & Co. Fonds 2 KG, beide mit Sitz in Berlin, handelt es sich um geschlossene Fonds im Private Equity Segment. Beteiligungen erfolgten über Kommanditeinlagen ab 1.000,00 Euro, zahlbar in Raten oder als Einmalzahlung. Die Laufzeiten rangierten zwischen 10 und 30 Jahren. Diese Kommaditeinlagen werden von einer Treuhänderin, der sogenannten ASBONA Treuhand GmbH (Gf. Oliver Kai Bernutz, Bernd Henke) für die Anleger gehalten. Die Gesamtzeichnungssummen sollen sich bei ASBONA 1 auf 10 Millionen und bei ASBONA 2 auf 20 Millionen Euro belaufen.

Fragwürdiger Investitionsplan          Die Fonds investieren schwerpunktmäßig in erneuerbare Energien und werden dabei nicht gewerblich tätig. Beteiligungen an Unternehmen aus dem Bereich erneuerbare Energien sind ebenso möglich wie Beteiligungen an Managementgesellschaften und Fonds, die auf diesem Gebiet tätig sind. In Betracht kommt dabei auch die Vergabe vom Venture Capital. Konkrete Informationen über (Auswahl)Kriterien für die Beteiligungen bieten die Prospekte nicht. Auch über Start- oder vordiversifizierte Portfolios verfügen die Fonds nicht. Die Fonds sollen bis wenigstens Ende 2021 laufen. Renditen in Höhe von 5% bis 6% lassen sich durch die Erträge aus den beabsichtigten Beteiligungen prognostizieren.

Risiken          Die Prospekte datieren vom 9. Oktober 2009 (ASBONA 1) und vom 10. Mai 2010 (ASBONA 2). Auf den Seiten 19 bis 35 werden jeweils die Investitionsrisiken umfangreich und detailliert dargestellt. Diese umfassen, wie im Folgenden kurz skizziert,

1.      Unternehmerisches Risiko
2.      Risiko durch Ausbleiben von Gewinnen
3.      Risiko der gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Rechtsfolgen und der fehlenden Einflussnahmemöglichkeiten
4.      Risiko der wirtschaftlichen Fehlentwicklung
5.      Risiken der Insolvenz der Fonds
6.      Risiko der Überzahlung
7.      Risiko der nicht ausreichenden Erwerbsmöglichkeit
8.      Risiko der nicht ausreichenden Zeichnung durch Anleger
9.      Risiko einer langfristigen Verpflichtung
10.    Risiko der mangelnden Veräußerbarkeit und Handelbarkeit der Beteiligung
11.    Risiko der Fehlinvestition des eingesetzten Kapitals und das Risiko der nicht gegebenen Einflussmöglichkeit auf die Anlageentscheidung der Fondsgesellschaft
12.    Risiko der nicht eintretenden Ertrags-/Werterwartungen
13.    Risiko des Nichteintrittes der Prognose
14.    Risiko der Entwicklung der Gesellschaften/Beteiligungen und Risiko des mangelnden Einflusses
15.    Risiko eines „Blind Pools“ und der fehlenden Transparenz
16.    Risikohinweise im Hinblick auf die Konzeptbeteiligten
17.    Risiko der Erhöhung der Geschäftskosten und der Fondsnebenkosten
18.    Risiko infolge der Struktur
19.    Risiken infolge der Laufzeiten
20.    Wegfall/Veränderung der Geschäftsführung
21.    Wegfall/Veränderung von Vertriebsverantwortlichen
22.    Risiko des Wegfalls oder der Veränderung von Personen und Gesellschaften
23.    Risiken infolge eines eventuellen Auslandsbezuges
24.    Anlegerrisiko aus seiner Gesellschafterstellung
25.    Risiko der verspäteten Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens
26.    Fremdfinanzierungsrisiko
27.    Persönliche Haftung des Anlegers gem. § 172 Abs. 4 HGB
28.    Risiko der Änderung der Rechtslage/Rechtsprechung
29.    Steuerliche Risiken
30.    Maximalrisiko

Das Maximalrisiko für den Anleger besteht im vollständigen Verlust des für die Vermögensanlage eingesetzten Kapitals sowie der beschriebenen persönlichen Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB, in deren Rahmen der Anleger Verbindlichkeiten aus seinem übrigen Vermögen, das entweder teilweise oder ganz nicht mehr in der in diesem Verkaufsprospekt angebotenen Vermögensanlage gebunden ist, begleichen muss, sowie der Rückzahlung einer Insolvenzanfechtung unterliegender Beträge sowie darin, ggf. gezogene steuerliche Vorteile an die Finanzbehörde zurückführen zu müssen. Des Weiteren, für den Fall, dass eine Kreditaufnahme für den Beteiligungserwerb erfolgt ist, erhöht sich das Risiko für den Fremdfinanzierungsaufwand.

Bewertung und Marktbeobachtung          Damit sind die ASBONA Fonds als Depotergänzungen für risikofreudige Anleger mit grünem Gewissen geeignet. Allerdings kam es auch vor, dass einer vierköpfigen Familie geraten wurde, ihre steuerfreien, bereits vor 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen und die Riester- und Bausparverträge der Eltern und Kinder zu kündigen, um die dadurch frei werdenden Gelder mit angeblich höherer Rendite zur Altersvorsorge in diese Fonds zu investieren. Prospekte wurden im Rahmen der Beratung nicht übergeben. Auch Hinweise auf die bestehenden Risiken erfolgten nicht. Damit ist die Anlageberatung als sittenwidrig einzustufen. Eine Klage auf Schadensersatz ist eingereicht.

Missbrauch von Presseerzeugnissen statt rechtzeitiger Übergabe des Emissionsprospekts          Zwar wurde also im Rahmen der Anlageberatung kein Emissionsprospekt vorgelegt, wohl aber ein Auszug aus dem Artikel Täglicher Betrug in der Finanzberatung. Eine Nation in der Opferrolle von Daniel Shahin, der im II. Quartal 2008 in der Zeitschrift Der Freie Berater (WAHRHEIT! KLARHEIT! EHRLICHKEIT!) erschienen ist, sowie der Ausdruck des Artikels Riesterrente: Fragwürde Versprechen von Oliver Kumpfert, erschienen am 11. November 2008 auf der Website des ZDF. In beiden Texten wurden Kapitallebensversicherungen und Riester- und Bausparverträge kritisiert. Alternativen zum Füllen der "Rentenlücke" wurden allerdings nicht geboten. Stattdessen wird der Rat erteilt, alles wegzukündigen, was nicht mindestens 10% Rendite für den Vermögensaufbau bringt, denn Sachwert schlägt Geldwert, Flexibilität kommt vor Rentabilität und Investition statt Spekulation.  

Sinn solcher und ähnlicher Beiträge dürfte es wohl sein, Berater(innen) mit "Argumenten" zu versorgen. Im vorher beschriebenen Fall musste die Beraterin so ausgerüstet nur noch nach Anlagen suchen, die ihrer Auffassung von Alternativen entsprachen (und entsprechende Privisionen zahlten).

Angebot          Es geht an dieser Stelle nicht darum, bestimmte Produkte zu bewerten. Allerdings ist bei der Anlageberatung darauf zu achten, dass anleger- und anlagegerecht beraten werden muss, so dass sich aus der Art der Beratung Schadensersatzansprüche gegen Vertrieb und Fondstreuhänder ergeben können. Gern prüfen wir auch Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Bitte nutzen Sie für die erste Kontataufnahme unseren Fragebogen.

Jens Reime
Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Innere Lauenstraße 2 / Eingang Heringstraße
02625 Bautzen
Tel. / Fax: 03591 29961 - 33 / - 44
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Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

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