Lebensversicherungen sollen verkauft werden – schlechte Zeiten für variable

Am 26.09 und 28.09.2017 wurde bekannt, dass ERGO Leben, Victoria und Generali Leben gut 10 Millionen Lebensversicherungsverträge Verträge verkaufen wollen. Damit sollen Risiken aus hohen Kapitalgarantien verkauft werden. Die Aufsichtsbehörde BaFin achtet streng darauf, dass sämtliche Garantien eingehalten werden, bevor sie die Genehmigung hierzu erteilt, aber an Zahlungen von variablen Gewinnen, dürfte kein Policenaufkäufer ein Interesse haben. Dabei geht es um private Kapital- und Rentenversicherungen. Fondsgebundene Verträge dürften eher nicht betroffen sein, da ihnen ja eine Mindestgarantie fremd ist. Weiterzahlen, beitragsfrei stellen oder aussteigen sind die Optionen, welche sich die Kunden durchrechnen lassen sollten. Derjenige dessen Police an eine Bank zur Sicherheit abgetreten ist, hat natürlich begrenzte Möglichkeiten. Wurde die Police in Kombination mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, sollte ein Ausstieg gut überlegt sein. Aber auch eine hohe Mindestverzinsung von 1,5 – 3% in Verträgen von vor 2005 sollte eine Überbelegung wert sein, ob der Vertrag nicht doch fortzuführen ist. Brächte ein Ausstieg finanzielle Vorteile, sollte ein Policenwiderspruch wegen mangelhafter Widerspruchsbelehrung überlegt werden.

Folgende mangelhafte Widerspruchsbelehrungen wurden bereits von uns erfolgreich vor Gericht als mangelhaft gerügt:

1.Victoria Leben

Rücktrittsbelehrung statt Widerspruchsbelehrung Im Antrag sind Folgende Belehrungen enthalten:

(…)

Widerrufsrecht (nur bei Unfall) Wird der Vertrag mit einer längeren Lauf-zeit als einem Jahr abgeschlossen, kann ich den Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Unterzeichnung schriftlich widerrufen. Die Frist wird durch rechtzeitige. Absendung gewahrt. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für meine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit bestimmt ist.

Rücktrittsrecht (nur bei Leben/Renten) Wenn die VICTORIA den Antrag annimmt, kann (können) ich (wir) innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Bei zwei Antragstellern genügt der Rücktritt auch nur eines Antragstellers. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner (unserer) Erklärung gewahrt. Das Recht auf Rücktritt wird durch das Recht auf Widerspruch ersetzt, wenn mir (uns) bei Antragstellung noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Über das Widerspruchsrecht wird die VICTORIA mich (uns) im Versicherungsschein gesondert belehren.

(…)

2. HDI Gerling Hinweis auf Textform für Widerspruch fehlt

(…)

Ich habe das Recht, den Versicherungsvertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucher-informationen zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerspruchsbelehrung an die Aspecta Lebensversicherungs AG Hamburg, 29.05.2003 ASPECTA Lebensversicherung AG

(…)  

Panik vor der Insolvenz eines Lebensversicherers ist fehl am Platze. Gleichwohl beobachte die BaFin die Bonität von 35 Lebensversicherern intensiv. Sollte doch einmal ein Lebensversicherer seine Verbindlichkeiten gegenüber allen Kunden nicht mehr tilgen können, würde die Protektor Lebensversicherung - www.protektor-ag.de - einspringen. Abgesichert hierdurch sind die garantierten Vertragssummen und die dem jeweiligen Kundenkonto gutgeschriebenen  Überschüsse sowie der Risikoschutz und die Leistungen der Altersvorsorge. Natürlich müsste hierfür der jeweilige Versicherer Mitglied in diesem Sicherungsfonds sein, was sich aber auf der benannten Internetseite in der veröffentlichten Mitgliederliste leicht ablesen lässt.

Bevor wir tätig werden, überprüfen wir die Rentabilität der Policen und der Widersprüche und überprüfen die Widerspruchsbelehrung. Ohne Police oder Policenkopie kann also unsererseits nicht begonnen werden. Erst wenn sicher ist, dass neben der falschen Widerspruchbelehrung auch die Police unrentabel ist, ein etwaiger BU-Schutz nicht mehr erwünscht ist, eine Abtretung an eine Bank zur Sicherheit nicht im Wege steht, sich ein Widerspruch überhaupt rechnet und eine Rechtsschutzversicherung einspringen oder abgeschlossen werden könnte empfehlen wir eine prozessuale Durchsetzung von Widersprüchen, denn freiwillig zahlt kein Lebensversicherer oder Policenaufkäufer.               

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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