Lebensversicherung kündigen und widerrufen: EuGH stärkt Rechte der Lebensversicherungs- und Rentenversicherungskunden am 19.12.2013 in C – 209/12

Ob nun gekündigt oder nicht gekündigt, in der Endkonsequenz können auch ehemalige Lebensversicherungskunden einen gehörigen „Nachschlag“ verlangen, wenn sie über ihre Widerrufsmöglichkeit nicht richtig belehrt worden sind. Betroffen sind Verträge, welche über den Geltungszeitraum des alten §5a VVG abgeschlossen worden sind vom 29.07.1994 bis 4.11.2002 und vielleicht auch bis 31.12.2007. Erfahrungsgemäß haben die Versicherer wenig Sorgfalt walten lassen bei der Verfassung der Widerrufsbelehrung und der Vertragsdokumentation.
In seiner heutigen Entscheidung stellte der EuGH fest, dass die Begrenzung des Widerrufsrechtes auf ein Jahr nach §5a, Abs. 2, Satz 4 VVG alter Fassung im Falle einer nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Belehrung über das Widerrufsrecht, unwirksam ist. Deutsche Gerichte sind dazu verpflichtet, dieses Urteil anzuwenden. Der deutsche Gesetzgeber hat schon reagiert mit Neufassung des VVG ab 1.01.2008. Der BGH tendiert nun zur kompletten Rückabwicklung der betroffenen Lebensversicherung

Der Fall:
Zugrunde lag ein Vertragsschluss mit der Allianz Lebensversicherungs AG. Da bei Antragstellung keine Versicherungsbedingungen und keine Verbraucherinformationen nach §10a VAG übergeben wurden, konnte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des alten §5a VVG zustande kommen. Diese Norm regelte das sog. Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot auf Vertragsschluss dar, welches der Versicherer mit der Übersendung der Versicherungspolice annahm. Dieser Vertrag war solange schwebend unwirksam, wie der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen widerrief. Diese 14 - tägige Frist wurde jedoch nicht in Gang gesetzt, weil die Widerrufsbelehrung nicht in drucktechnisch deutlicher Form abgedruckt war. §5a Abs. 2 Satz 4 VVG alter Fassung sah nun vor, dass das Widerrufsrecht ein Jahr nach erster Prämienzahlung erlischt.

Entscheidung: Gemessen wurde §5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. an Art. 15 Abs. 1 Satz 1 90/619 EWG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 92/96/EWG. Diese Befristung ist nun unwirksam.
Das heißt jeder betroffene Lebensversicherungskunde kann noch heute seinen Lebensversicherungsvertrag widerrufen, wenn er nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Beanspruchen kann er seine verzinsten Versicherungsprämien. Da die Lebensversicherungen in der Vergangenheit bis zu 7% Konzernrenditen erwirtschafteten, können Lebensversicherungskunden erhebliche Beträge zurückverlangen.
Die Motivation sich diese Beträge im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrung einzufordern, könnte z.B. daran liegen, dass die bei Vertragsabschluss versprochene Versicherungsleistung zur gering war oder sein wird, um eine Baufinanzierung auflösen zu können.
Heutige und künftige Privatrechtsschutzversicherungen müssen diese Fälle absichern. Denn nach der aktuellen Entscheidung des BGH vom 24.04.2013 in Az.: IV ZR 23/12 ist Versicherungsfall die zu erwartende Weigerung des Lebensversicherers, dem Kundenwiderruf nachzukommen und nicht schon die Verwendung einer unwirksamen oder gar die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung:

Zitat:
(…)
Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrechts anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss
(…)

Rechtsschutzversicherungen / Prozeßkostenfinanzierer: Angesichts der Tatsache, dass auch künftige Rechtsschutzversicherungen diese Fälle abdecken müssen, sind Prozesskostenfinanzierungsmodelle gegen Erfolgsbeteiligung hochgradig überflüssig. Kein Versicherungskunde hat es daher nötig, vom eigenen Geld Prozesskostenfinanzierer zu finanzieren, die zudem deutsches anwaltliches Standesrecht konterkarieren (LG Wiesbaden, 14.06.2012, Az.: 2 O 366/11). Die hierbei beteiligten Anwälte sollten sich fragen, wessen Interessen sie vertreten und ob sie noch unabhängig arbeiten können. Erst recht nicht sind diese Geschäftsmodelle eine Empfehlung des Versicherungsmaklers oder –vertreters an seine Kunden wert.

Mandatierung: Für die Übernahme Fälle dieser Art benötigen wir die noch vorhandene Dokumentation zum Vertragsabschluss der Lebensversicherung und sofern vorhanden Rückkaufswerberechnungen und Rechtsschutzversicherungsdaten.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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