Jagd nach höheren Rückkaufswerten!

Aktuelle Entscheidung des BGH:
Auf Grund der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshof (IV ZR 17/13 und 114/13) vom 11.09.2013 möchte Rechtsanwalt Reime darauf hinweisen, dass es nun eine klare Regelung gibt: „Für alle Lebensversicherungsverträge, die bis Ende 2007 abgeschlossen wurden, erhält der Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung nun einen Mindestbetrag, der der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals entspricht.“ Dieser Betrag ist meist deutlich höher als der Betrag, der von den Versicherungen bislang in solchen Fällen ausgezahlt wurde. Die Versicherer zahlten in solchen Fällen meist nur den errechneten Rückkaufswert aus. Dieser war auf Grund der Praxis der Verrechnung der angefallenen Kosten (zum Beispiel Provisionen) in den ersten Jahren meist unterhalb der eingezahlten Beiträge. Damit stellte sich die Kündigung eigentlich immer als Verlustgeschäft dar. Dies ist zwar weiterhin meist der Fall, jedoch bekommt man zumindest den Mindestbetrag zurück und nicht mehr Nichts.

Für Verträge die nach 2008 abgeschlossen wurden, gilt insofern § 169 III 1 VVG. Diese gesetzliche Regelung bestimmt, wie der Rückkaufswert zu errechnen ist.
Für den Laien stellt sich eine solche Überprüfung des Rückkaufswertes beziehungsweise des Mindestbetrages allerdings als sehr schwierig dar, so dass jedem Versicherungsnehmer anzuraten ist, einen kompetenten Rat einzuholen.

Hintergründe:

Schon am 25.07.2012 fällte der in Karlsruhe ansässige Bundesgerichtshof endlich ein Urteil gegen die Lebensversicherer. Dabei erklärten die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts die Versicherungsklauseln zum Rückkaufswert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug einer großen deutschen Versicherung für unwirksam! Betroffen ist hierbei die vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungs- und Rentenversicherungsverträgen. Damit haben und hatten viele ehemalige Lebensversicherte einen Anspruch auf eine Nachzahlung durch die Versicherung.

Fazit!
Unter Einbeziehung dieser neuerlichen Urteile und der früheren Rechtsprechung sind nun zumindest alle Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 31.12.2007 abgeschlossen wurden, nachzuregulieren. Aber auch bei anderen Verträgen, lohnt die Überprüfung, ob gegebenenfalls weitere Ansprüche bestehen. Wichtig ist schnell zu handeln, damit nicht die Verjährung eingreift und sie Ihre berechtigten Ansprüche nicht mehr durchsetzen können.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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