Anforderungen an ordnungsgemäße Widerspruchs- und Rücktritts-belehrungen nach §§5a, 8 VVG a.F. bei Lebensversicherungsverträgen

Die oberinstanzlichen Gerichte bestätigen regelmäßig Ansprüche von Versicherungsnehmern auf Rückabwicklung nach erfolgten Widersprüchen bzw. Rücktritten von gekündigten oder nicht gekündigten Lebensversicherungen, welche von 1995 bis 2007 nach dem sog. Policen- oder Antragsmodell abgeschlossen wurden.

Allen Urteilen zugleich ist, dass eine Widerspruchsmöglichkeit noch bestand, da keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte. In Fällen von mangelhafter Widerspruchs- oder Rücktrittsbelehrung steht dem Versicherungsnehmer ein ewiges Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zu, was mittlerweile durch den Bundesgerichtshof aufgrund eines Urteils des EuGH in zahlreichen Urteilen geklärt wurde (EuGH Urt. v. 19.12.2013, Az. C-209/12) und (BGH Urt. v. 07.05.2014 IV ZR 76/11, Urt. v. 17.12.2014 BGH IV ZR 260/11 und  Beschluss v. 4.02.2015 IV ZR 460 / 14) .

Erst mit Urteil vom 21.04.2015, Az. 4 U 731/14, entschied das OLG Dresden für eine Klägerin, die im Jahr 2002 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen hatte:

(…)
In dem Versicherungsschein ist drucktechnisch eingerückt folgender Hinweis enthalten:

„Dem Abschluss dieses Vertrages können sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

jedoch genügt der Inhalt der Belehrung nicht den in der Vorschrift genannten Anforderungen. Der Widerspruchsbelehrung fehlt jeder Hinweis auf die vorgeschriebene Form, so dass schon aus diesem Grund keine ausreichende Belehrung vorliegt.

(…)

Danach muss die Belehrung zwingend darauf hinweisen, dass der Widerspruch bzw. Rücktritt von der Versicherung schriftlich zu erfolgen hat.

Auf dieses Erfordernis hat bereits der BGH mit Urteil vom 05.11.2014, Az. IV ZR 331/14, hingewiesen:

(…)
fehlte in der Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein der Hinweis auf die gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs.
(…)

Ein weiterer inhaltlicher Fehler ist nach dem Urteil des OLG Dresden vom 24.02.2015, Az. 4 U 786/14, möglich durch falsche Angaben bezüglich der Tatsachen, welche die Frist beginnen lassen:

(…)
„Widerspruchsrecht
Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins den Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält der Abschnitt „Können sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Vertrag noch widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu fondsgebundenen Rentenversicherungen nach Tarif FRB und FRBZ“. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches.“

ist zwar drucktechnisch hervorgehoben durch Fettdruck. Sie genügt aber inhaltlich nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F., denn nach dem Wortlaut der Widerspruchsbelehrung beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines. Tatsächlich setzt aber der Lauf der Frist die Übersendung des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen voraus. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin als Versicherungsnehmerin mit Übersendung des Versicherungsscheines auch die weiteren maßgeblichen Unterlagen mit übersandt worden sind. Der Versicherungsnehmer muss inhaltlich möglichst umfassend und unmissverständlich über sein Widerspruchsrecht belehrt werden, um den Zweck zu erreichen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, zitiert nach juris, wie alle im Urteil zitierten Entscheidungen). Dies ist hier nicht der Fall. Es wird vielmehr der unzutreffende Eindruck erweckt, dass allein mit der Übersendung des Versicherungsscheins die Frist beginnt.

(…)

In einem Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 26.02.2015, Az. 16 U 61/13, war ein Widerspruch dagegen möglich, weil die Belehrung nicht in deutlicher Form vom restlichen Antragstext abgehoben war:

(…)
Vorliegend hat hiernach der Lauf der Widerspruchsfrist nicht begonnen. Denn die Beklagte hat den Kläger schon nicht in der erforderlichen drucktechnisch deutlichen Form auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen.
….
In dem Antrag ist in 7-pt-Schrift enthalten, dass der Vertrag erst dann als geschlossen gilt, wenn ihm nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins schriftlich widersprochen wird. Der Hinweis ist weder groß geschrieben, noch - wie etwa die Hinweise auf die Schlusserklärung und die Unterschriften - fett gedruckt; er ist auch nicht etwa eingerahmt oder durch eine anschließende Unterschriftszeile in seiner Bedeutung hervorgehoben. Darauf wird sich die Beklagte in keinem Fall stützen können und das tut sie auch nicht.
Eine zureichende Widerspruchsbelehrung ergibt sich indes auch nicht aus dem Policen-Übersendungsschreiben. In dem Schreiben ist die Belehrung über das Widerspruchsrecht ebenfalls nicht in einer Weise hervorgehoben, dass der Versicherungsnehmer darauf auch stößt, wenn er nicht danach sucht (dies nach BGH, VersR 2004, 497, die Anforderung an eine deutliche Belehrung). Die Belehrung ist ohne jeden Fettdruck oder eine Einrahmung in der gleichen Schrift gehalten wie der Absatz davor

(…)

Auch der BGH sah in seinem Urteil vom 16.10.2013, Az. IV ZR 52/12, eine Belehrung aufgrund der formalen Voraussetzungen als fehlerhaft an und gestand dem Kläger aus diesem Grund die Rückabwicklung seiner Lebensversicherung zu:

(…)
Auf der zweiten Seite des vom Kläger unterzeichneten Antragsformulars ist am Ende eines Absatzes mit Hinweisen zu verschiedenen Punkten eine Widerrufsbelehrung abgedruckt. Zwischen diesem Absatz und der Unterschriftszeile befindet sich ein weiterer Absatz mit anderen Informationen. Beide Absätze sind im Antragsformular nicht durch die Schriftgröße, aber insgesamt durch Fettdruck hervorgehoben.
….
Die Form der Belehrung im Antragsformular genügt diesen Anforderungen nicht; sie ist zur Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht nicht geeignet. Die Belehrung ist am Ende eines längeren Absatzes abgedruckt, der weitere Informationen, unter anderem über das Erfordernis wahrheitsgemäßer Angaben, über die Unzweckmäßigkeit der Aufgabe einer bestehenden Versicherung, über die Verwendung der Beiträge und über die Entwicklung der Rückkaufswerte enthält. Innerhalb dieses Absatzes ist der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht hervorgehoben; vielmehr ist der Absatz insgesamt fettgedruckt. Der Hinweis steht nicht unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers, sondern ihm folgt noch ein weiterer, ebenfalls fettgedruckter Absatz mit Hinweisen auf die auf der Rückseite abgedruckten Erklärungen und Informationen zu den einzelnen Versicherungsarten. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten.

(…)

Die Belehrung muss sich demnach deutlich von ihrem Umfeld abheben. Dies wurde nochmals durch Urteil des BGH vom 17.12.2014, Az. IV ZR 260/11, bestätigt. Eine ordentliche Belehrung darf demnach nicht lediglich in gleicher Form zwischen anderen Hinweisen stehen:

(…)
Die Belehrung über das Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf befand sich am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen, mit "Wichtige Hinweise" überschriebenen Textblockes zwischen Hinweisen zur Schweigepflichtentbindung und Datenverarbeitung und einem Verweis auf die auf der Folgeseite abgedruckten Hinweise und Erklärungen zur Unfallversicherung.
           …
Die der Klägerin gegebene Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist inmitten eines Textblockes abgedruckt, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält. Innerhalb dieses Textblockes ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielmehr fettgedruckt. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten

(…)



Wie sollten sich Versicherungsnehmer verhalten?

Der Versicherungsnehmer sollte seine konkrete Belehrung von einem Anwalt überprüfen lassen und den Vertrag dann ggfls. von diesem widerrufen lassen,

bevor er die Police im Original zu seinem Versicherer schickt.

Nach unserer Erfahrung ist es zwecklos, dies ohne anwaltliche Hilfe zu versuchen, da Versicherungskunden dann zumeist nicht ernst genommen werden.


Was ist zu tun?

Sofern Versicherungskunden bereits rechtsschutzversichert sind, benötigen wir für eine kostenfreie Abschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten den

Versicherungsantrag und die

Police samt Begleitschreiben sowie Mitteilung über gezahlte

Prämien und

Versicherungsleistungen.

Sofern noch keine Rechtsschutzversicherung besteht, kann hierfür eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden (BGH IV ZR 23/12), bevor Widerspruch oder Rücktritt ausgelöst werden.


Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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