Haustürgeschäft auch bei 2. Vertreterbesuch in Privatwohnung

Der BGH hatte mit Urteil vom 22.5.2012 – II ZR 14/10 über folgenden Fall zu entscheiden:

K wurde von der Vermittlerin in seiner Privatwohnung aufgesucht. Auf Grund der Informationen der Vermittlerin beteiligte sich K an einem geschlossenen Immobilienfond in der Form einer Aktiengesellschaft. Diese Gesellschaft stellte etwa eine Monat später Insolvenzantrag. – Zwei Tage nach den Insolvenzantrag, also am15.12.2005 kam es zu einem weiteren Gespräch mit der Vermittlerin. Diesmal in der Privatwohnung der Eltern des K. Im Ergebnis schloss K eine weitere Beteiligung an einem geschlossenen Fond in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab. Sein Beitritt wurde am 10.1.2006 angenommen und er zahlte die Einmaleinlage und 4 weitere monatliche Raten, ehe er am 24.4.2006 seine Beteiligung fristlos kündigte und seine Beitrittserklärung widerrief. K wollte nur irgendwie aus der Beteiligung raus und seinen Schaden so gering wie möglich halten.

Da das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht nicht mehr eingriff, kam es für K darauf an, ob hier eine sogenannte Haustürsituation gemäß § 312 I S.1 BGB vorlag und er somit wirksam einen Widerruf nach § 355 BGB erklären konnte. Ein solcher Widerruf wäre fristgerecht, da es an einer entsprechenden den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung fehlte.

Nach dem hier einschlägigen Wortlaut des § 312 I S.1 Nr.1 BGB setzt der Widerruf voraus, dass der Verbraucher, hier K, durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist (Haustürgeschäft). Dabei genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Verbraucher in eine Lage gebracht wurde, in der er seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag abzuschließen oder nicht, beeinträchtigt war (BGH Urteil vom 15.4.2010 – III ZR 218/09). Das heißt der Verbraucher befand sich in einer „Überrumplungssituation“. Das Vorliegen einer solchen Haustürsituation und deren Ursächlichkeit für den Vertragsschluss hätte K zu beweisen. Jedoch ist in der Regel davon auszugehen, dass wenn die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung stattfanden und währenddessen der Vertrag geschlossen wurde, eine Haustürsituation vorlag und diese zumindest auch zum Vertragsschluss führte (sog. Indizwirkung BGH, VersR 2011,355). Hier könnte allenfalls dagegen sprechen, dass auf Grund des circa 1 Monat vorher stattfindenden Gesprächs mit der Vermittlerin nun keine solche „Überrumplungssituation“ mehr vorlag. Dabei ist aber zu beachten, dass der Anlass des Besuchs der Vermittlerin grundsätzlich unerheblich ist, wenn es dabei auf Grund von Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Vertrages kam (BGH, VersR 2011, 355). Bei dem in Rede stehenden 2. Besuch der Vermittlerin ist somit auch von einer Haustürsituation auszugehen, wenn die Vermittlerin dem K erstmalig diese neue Beteiligung näher brachte. Da sich diese neue Beteiligung auch gravierend hinsichtlich des Haftungsrisikos (nun auch Haftung mit dem Privatvermögen) von der ersten Beteiligung unterschied, musste sich K erneut mit der Frage beschäftigen: Fondsbeitritt Ja oder Nein. Wenn er damit auf Grund eines bloßen Besuchs bei seinen Eltern nicht rechnen musste, stellt sich diese Situation als Haustürgeschäft dar. Anders wäre dies aber zu sehen, wenn er die Vermittlerin zu konkreten Vertragsverhandlungen in die Wohnung bestellt hätte, was aber die Vermittlerin beweisen müsste. Da der BGH als Revisionsgericht hierüber nicht Beweis erheben konnte, hat er diesen Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.



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