Widerrufsjoker hat Erfolg bei Montranus II und III durch Kanzlei Reime: LG Wuppertal entschied zugunsten der Anleger gegen Verwirkung
Die Anleger bekamen rund € 18.000,00 zugesprochen, Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte es aber auch auf Grund der BGH-Entscheidung vom 18.03.2014, II ZR 109/13 werden.
Der FallDie Klägerin zu 1 beteiligte sich 2004 am Fonds MONTRANUS Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Montranus Fonds II / 158) in Höhe von € 25.000 und der Kläger zu 3 in 2005 am fast gleichnamigen Montranusfonds III . Hiervon finanzierten sie rund die Hälfte über die Helaba Dublin per Darlehen. Diese verwendete unter Abänderungen die damals gültige Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV. Aufgrund dieser Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach BGH nicht zu Gute, da nach BGH XI ZR 349/10 jede Abweichung erheblich ist.
Auch hinsichtlich der Verwirkung bezüglich Montranus II führte das Gericht unter anderem zutreffend aus: „ …
war ein Vertrauen der Beklagten (Anm.: ist Helaba Dublin) auf ein Unterbleiben des Widerrufs noch nicht in dem Maße schutzwürdig, welches eine Verwirkung rechtfertigen würde. Allein die vollständige Abzahlung des Darlehens ist kein genereller Erlöschensgrund für das Widerrufsrecht. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers lässt sich bereits daraus ableiten, dass es eine Vorschrift wie den § 2 HTürWG a.F. für den vorliegenden Fall des Verbraucherdarlehens nicht gibt…“.
FolgenDie Anleger bekommen Ihren restlichen Schaden ersetzt, werden Im Fall von Montranus III von den Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheiden aus der Fondsgesellschaft aus, weil sowohl Darlehen als auch Beteiligung verbundene Geschäfte darstellten. Gleiches muss für jeden Anleger, im Einzugsbereich des LG Wuppertal gelten, wenn diese Sache rechtskräftig wird.