Widerruf von Darlehensverträgen wegen „frühestens“: Montranus Fonds III – Anleger bekommen vor OLG Dresden obsiegenden Urteile bestätigt

Wie bereits mehrfach an dieser Stelle berichtet, obsiegten unseren Mandanten mehrfach vor den Gerichten in Sachsen gegen eine Bank nach ihren Widerrufen von Darlehensverträgen. Zwar hatten sie hiermit Medienfondsanteile finanziert, und können diese Beteiligungen zurückgeben, jedoch gelten diese Erkenntnisse unisono für alle weiteren Widerrufsbelehrungen mit gleichem Mangel.  Zugrunde lagen Widerrufsbelehrungen, welche die Formulierung „frühestens“ für den Beginn der Widerrufsfrist verwendeten.

1.         Im Beschluss vom 30.08.2016 gab das OLG Dresden (Az. 8 U 1056/16) zu verstehen, dass es das Urteil des LG Zwickau 7 O 734/15 vom 10.06.2016 für richtig halte und die Berufung der Bank hiergegen beabsichtige durch Beschluss zurückzuweisen.

2.         Im Beschluss vom 1.09.2016 gab das OLG Dresden (Az. 8 U 579/16) zu verstehen, dass es das Urteil des LG Leipzig 8 O 2463/14 vom 24.03.2016 für richtig halte und die Berufung der Bank hiergegen beabsichtige durch Beschluss zurückzuweisen.

Thematisiert wurde insbesondere auch die Frage der Verwirkung eines Widerrufsrechtes. Maßgeblich sind hierbei Folgende Ausführungen, wobei das Gericht die Rechtsausführungen der Kanzlei Reime auf Basis aktueller Urteile des BGH für überzeugend hielt:

(…)

Unabhängig davon musste die Beklagte spätestens nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09. 12.2009 (VIII ZR 219/08) mit Widerrufen der Anleger an den MONTRANUS-Fonds rechnen. Sie hatte es dabei in der Hand, Rechtssicherheit durch formwirksame Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. zu schaffen. Hätte sie dies getan, hätte sie nach Ablauf der dann beginnenden Widerrufsfristen Gewissheit und Sicherheit bezüglich all derjenigen Anleger gehabt, die darauf keinen Widerruf erklärten. Unabhängig von der Frage, ob man das Unterlassen einer Nachbelehrung für unredlich hält - was für sich allein dann schon einer Verwirkung entgegenstehen würde - hindert jedenfalls die Kenntnis der Beklagten davon, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, das Entstehen eines Vertrauens darauf, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt keinen Widerruf mehr erklären werde (Senat, Urteil vom 23. 10.2014 -8 U 450/14; Urteil vom 11 .06.2015 - 8 U 1760/14; Beschluss vom 28.01 .2016 - 8 U 1409/15). In diesem Kontext scheidet ein schutzwürdiges Vertrauen überdies schon deshalb aus, weil die beklagte Bank die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 142/15; Urteil vom 23.03.2016- IV ZR 122/14).           

(…)

Auch eine Rückerstattung oder Anrechnung von Steuervorteile der Anleger kam nicht in Frage:

(…)

Im vorliegenden Fall rechtfertigt allein die anfänglich hohe Verlustzuweisung nicht die Annahme eines außergewöhnlichen, anzurechnenden Steuervorteils. Die Klägerin hat  vorgetragen und durch Vorlage der Steuererklärungen (Anlage K 5) belegt, dass nach hohen Verlustzuweisungen zu Beginn der Beteiligung nachfolgend Gewinnzuweisungen erfolgten, welche Steuerabführungen bedingten und damit die ursprünglichen Verlustzuweisungen weitgehend kompensierten, sodass insgesamt lediglich ein Steuervorteil  in der Größenordnung von ca. 13.000,00 Euro verblieben ist. Dieser Betrag stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend nicht als außergewöhnlich hoch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar. Hinzu kommt, dass die infolge der Verurteilung an die Klägerin zu leistenden Zahlungen ihrerseits der Besteuerung unterliegen. Die geschuldete Rückabwicklung unterfällt bei der Klägerin der Einkommensbesteuerung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil sie aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt (BGH, DStR 2014, 707, Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28.01.2016 - 8 U 1409/15). Auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil kann Bezug genommen werden. ZUgleich verweist der Senat ergänzend auf die im von der Klägerin vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 13.01.2016 (5 U 3559/15) enthaltenen Erwägungen.

(…)

Die Anleger bekommen ihre Einlagen abzgl. der Ausschüttungen zurück und deren Rechtsschutzversicherungen ihre Kosten.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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