Schon wieder: Kanzlei Reime setzt erfolgreich "Widerrufsjoker" für Filmfondsanleger von Montranus II vor LG Ellwangen ein - Urteil vom 7.10.2014

Widerrufsjoker hat wider Erfolg bei Montranus II und III durch Kanzlei Reime: LG Ellwangen entschied zugunsten der Anleger gegen Verwirkung
Die Anlegerin bekommt rund € 13.000,00 zugesprochen, Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte es aber auch auf Grund der BGH-Entscheidung vom 18.03.2014, II ZR 109/13 werden.

Der Fall

Die Anlegerin beteiligte sich 2004 am Fonds MONTRANUS Zweite  Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Montranus Fonds II / 158) in Höhe von € 30.000. Hiervon finanzierte sie rund die Hälfte gegenüber der Helaba Dublin per Darlehen. Diese verwendete unter Abänderungen die damals gültige Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV. Aufgrund dieser Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach BGH nicht zu Gute, da nach BGH XI ZR 349/10 jede Abweichung erheblich ist.

Auch hinsichtlich der Verwirkung bezüglich Montranus II  führte das Gericht unter anderem zutreffend aus: „ Allein die Tasache, dass das Darlehen komplett zurückgeführt wurde, führt nicht dazu, dass das Widerrufsrecht verwirkt ist. Denn aus §355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. folgt, dass eine unwirksame Wdierrufsbelehrung ein grundsätzlich unbefristetes Widerrufsrecht zur Folge hat. Die Annahme, mit der Rückführung des Darlehens trete eien Verwirkung des Widerrusrechtes ein, würde zu einer zeitlichen Befristung des Widerrufsrechtes führen, was dem Sinn und Zweck des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. zuwider laufen würde."

Folgen
Die Anlegerin bekommt ihren restlichen Schaden ersetzt. Gleiches dürfte für jeden Anleger gelten, der im Einzugsbereich des LG Ellwangen ansässig ist, da zur Verwirkung mittlerweile auch der BGH in IV ZR 76/11 im Mai 2014 positiv entschied.
Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
VCF Card downloaden

Artikel als PDF downloaden

Zurück