Montranus III: weiterer Anleger obsiegt gegen die Helaba Dublin in Höhe von über 8.200 €
Die Kanzlei Reime setzt erneut erfolgreich „Widerrufsjoker“ bei Montranus III durch. Die Anlegerin erhält über 8.200 € zzgl. von Zinsen vom Landgericht Chemnitz zugesprochen.
Der FallEine Anlegerin beteiligte sich 2005 an dem Medienfonds Montranus III in Höhe von 30.000 €. Hiervon finanzierte sie einen Teil über die Helaba Dublin per Darlehen. Diese verwendete eine Widerrufsbelehrung, welche gemäß den Feststellungen des Landgerichts nicht der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV entsprach. Diese Belehrung war daher nicht geeignet, wirksam eine Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Das Landgericht Chemnitz stellte in seinem Urteil vom 12.02.2015 (Az. 7 O 1925/13) zudem fest, dass sich die Helaba Dublin nicht auf den Einwand der Verwirkung berufen kann. Das von der ständigen Rechtsprechung geforderte Umstandsmoment lag nicht vor, da die wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag noch nicht vollständig erbracht waren. Dies ist nach dem Urteil entscheidend, da die Bank aus diesem Grund nicht darauf vertrauen kann, dass das Darlehen vollständig und ohne Ausübung des Widerrufsrechts abgewickelt wird.
FolgenAufgrund des damit rechtmäßig erklärten Widerrufs sind sowohl die Beteiligung als auch das Darlehen rückabzuwickeln. Die Anlegerin kann daher die Rückzahlung der aus ihrem eigenen Vermögen erfolgten Einlagen abzgl. erfolgter Ausschüttungen verlangen. Im Rahmen dessen wird sie zudem von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus. Gleiches dürfte für jeden Anleger im Einzugsbereich des Landgerichts Chemnitz und OLD Dresden gelten, denn dort ist vergleichbarer Fall bereits mehrfach zugunsten der Anleger entschieden worden.