Montranus I und Magical Produktions GmbH & Co, KG: LG München bestätigt Widerruf des Anlegers
Nach erfolgten Widerrufen gegen darlehensfinanzierte Medienfondsbeteiligungen an der Montranus Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs KG und der Magical Produktions GmbH & Co. KG wurde zugunsten des von der Kanzlei Reime vertretenen Anleger ausgeurteilt (32 O 463/14), dass er sein eingezahltes Geld abzgl. der Ausschüttungen zzgl. der Prozesskosten zurückverlangen kann. In beiden Widerrufsbelehrungen zur Anteilsfinanzierung wurde für den Fristbeginn das Wörtchen „frühestens“ verwendet ohne, dass die Bank die damalige Musterwiderrufsbelehrung des Gesetz- und Verordnungsgebers 100%-ig verwendete.
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass trotz abgezahlten Darlehens bei Montranus I die Bank kein Vertrauensschutz genießt auf den Bestand diese Vertrages, weil sie eine mangelhafte Widerrufsbelehrung verwendete. Ihre hiergegen eingelegte Berufung dürfte allenfalls ein prozesstaktisches Manöver sein ohne wirtschaftlichen Erfolg mit Blick auf die hier veröffentliche Rechtsauffassung des OLG München.