Kanzlei Reime hat Erfolg: Montranus III - Anleger obsiegt gegen Heleba Dublin vor OLG Dresden am 03.04.2014
Der Fall
Der Anleger beteiligte sich am 19.10.2005 am Fonds MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (fonds 166) in Höhe von € 30.000 Hievon finanzierte er einen Betrag von € 14.600 über die Helaba Dublin per
Darlehen. Diese verwendete unter Abänderungen die Musterwiderrufsbelehrung nach
§14 BGB InfoV i.d.F.v. 8.12.2004.
Aufgrund der Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach BGH nicht zu Gute.
Auch nach BGH XI ZR 349/10 war klar, dass jede Abweichung vom Mustertext erheblich ist, aufgrund der mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten.
Eine Anrechnung von Steuervorteile kam nicht in Betracht, weil es keine übermäßig hohen Steuervorteil gab und der Anleger die erstrittenen Summe abzgl. seiner Ausschüttungen versteuern muss.
Dabei wendete das Gericht konsequent die Entscheidung des BGH vom 14.01.2014 in Az.: XI ZR 495/12 an
Von Verwirkung oder Verstoß gg.
Treu und Glauben durch Ausübung des Widerrufsrechtes, war nach Aufhebung der Entscheidung des LG Zwickau auch keine Rede mehr.
Folgen
Der Anleger bekommt seinen restlichen Schaden ersetzt, wird von den Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus.
Das Gleiche gilt für jeden anderen Montranus III - Anleger, welcher im Einzugsbereich des OLG Dresden wohnt.