Investitionsbank Berlin wurde mit Klage wegen akzessorischer Gesellschafterhaftung für Darlehensverbindlichkeiten der Immobilienfonds Nostro 42 GbR abgewiesen
Auch bei einer akzessorischen Haftung auf Grund der Gesellschafterstellung an der Immobilienfonds Nostro GbR kann sich die Gesellschafterin auf die Einwendungen der GbR berufen
Der Fall:Rechtsanwalt Reime vertrat eine Anlegerin, welche sich 1993 an der Nostro 42 GbR beteiligen wollte. Die Anlegerin wurde von der Investitionsbank Berlin in Anspruch genommen, weil diese der GbR Baudarlehen gewährte, welche nicht vollumfänglich zurückgezahlt wurden. Die mit der GbR getroffene Sanierungsvereinbarung enthielt auch Sondertilgungszahlungen. Aber die beklagte Anlegerin leistete nicht ihren „freiwilligen“ Sanierungsbeitrag von 50,4 % ihrer Nominalbeteiligung. Die Investitionsbank Berlin ging davon aus, dass die beklagte Anlegerin auf Grund ihres Beitritts zur GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch haftet.
Die Entscheidung:Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.9.2013 – 21 O 443/12 ( rechtskräftig) wurde die Klage abgewiesen, da es schon an der Klagbarkeit des Anspruchs fehlt. In der Sanierungsvereinbarung verpflichtete sich die Investitionsbank Berlin bis zum 31.03.2015 keine Zahlungsklage wegen Verzugs mit der Rückzahlung zu erheben. Hier wurde eine sog. nachrangige Haftung der beklagten Anlegerin als Gesellschafterin der GbR nach § 128 HGB geltend gemacht. Insofern betrifft diese sogenannte Stillhaltevereinbarung nicht lediglich das Verhalten gegenüber der GbR, sondern auch gegenüber der beklagten Anlegerin. Damit kann dies auch seitens der beklagten Anlegerin/Gesellschafterin der Investitionsbank Berlin entgegengehalten werden. Womit kein Zahlungsanspruch der Investitionsbank Berlin gegeben war.
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