Fondsgebundene Lebensversicherung keine kurzfristige Kapitalanlage: Versicherungsnehmerin obsiegt gegen Commerzbank und Allianz Lebensversicherungs-AG
Eingezahlte Prämien in Höhe von € 16.000 und die Prozesskosten bekommt die Versicherungsnehmerin nach Urteil vom LG Dresden( Az. 8 O 1664/14 vom 30.06.2016 ) zurück, weil ihr fälschlich eine langfristige fondsgebundene Fondsrente in 2007 (Beginn Rentenzahlung 2040) verkauft wurde. Verkauft wurde die LV vom Bankberater, so dass beide Unternehmen haftbar gemacht wurden. Die Klägerin hatte im Jahre 2007 einen monatlichen Betrag von € 300,00 übrig und wollte bis zum Ruhestand in 2018(!) hiermit etwas ansparen und dann auch zugreifen können. Für die Altersvorsorge hatte sie einen Allianzschatzbrief.
Gleichwohl beriet der Zeuge W. sie fehlerhaft nur ausschließlich über Lebensversicherungen. Als langfristiger Anlagefonds war die Beschränkung der Produktauswahl auf Lebensversicherungen durch den Zeugen W. nicht anlegergerecht und den ausdrücklich geäußerten Wünschen der Klägerin zuwiderlaufend.
Als Maßstab für die Frage der Falschberatung zog das Gericht §42 c VVG a.F. bei und folgte hiermit vollumfänglich unserer Klageschrift nach Beweisaufnahme. Anlass für den Gang vor Gericht war ein dubioser Kontoauszug an die Klägerin, wonach einige Tausend Euro weniger gebucht wurden als eingezahlt und sich als abgezogene Provisionen herausstellten. Berufung hiergegen ist noch möglich