Erfolg der Kanzlei Reime: wieder einmal hat ein Montranus III –Anleger gegen die Helaba Dublin obsiegt, LG Potsam sprach rund € 7.000,00 zu

Der Anleger bekam rund € 7.000,00 zugesprochen. Das  Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte es aber auch auf Grund der BGH-Entscheidung vom 18.03.2014, II ZR 109/13 werden.

Der Fall
Ein Anleger beteiligte sich 2005 am Fonds MONTRANUS Dritte  Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Montranus Fonds III / 166) in Höhe von € 25.000. Hiervon finanzierte er  rund die Hälfte über die Helaba Dublin per Darlehen. Diese verwendete unter Abänderungen die damals gültige Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB InfoV. Aufgrund dieser Abweichungen vom Mustertext kam der Helaba Dublin die Gesetzlichkeitsfiktion nach BGH nicht zu Gute, da nach BGH XI ZR 349/10 jede Abweichung erheblich ist. Auch eine Verwirkung der Ansprüche ist nicht gegeben.
Richtigerweise kam es auch zu keiner Anrechnung von Steuervorteilen, da diese nicht außergewöhnlich hoch waren, sodass es durch diese zu keiner unverhältnismäßigen Übervorteilung des Anlegers kam.

Folgen
Der Anleger bekommt seinen  restlichen Schaden ersetzt, wird  von den Darlehensverbindlichkeiten befreit und scheidet aus der Fondsgesellschaft aus, weil sowohl Darlehen als auch Beteiligung verbundene Geschäfte darstellten. Gleiches dürfte für jeden Anleger, im Einzugsbereich des LG Potsdam und des OLG Brandenburg gelten, denn diese Sache ist nunmehr im Urteil vom 15.10.2014 – 8 O 399/13,  wegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nächsten Instanz, des OLG Brandenburg in gleicher Sache für einen anderen Mandanten der Kanzlei Reime, so entschieden worden


Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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