Doppelerfolg vor dem Landgericht Frankfurt (Oder): Zwei Anleger können ihr Geld zurückverlangen wegen Beteiligungen an Montranus Medienfonds I und III

„Widerrufsjoker“ hat wieder Erfolg: eine Anlegerin erhält über 2.600 € wegen Montranus I-Beteiligung zugesprochen und ein anderer Anleger über 6.800 € wegen Montranus III-Beteiligung.

Die Fälle
das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied gleich mit zwei Urteilen vom 04.02.2015 (Az. 12 O 302/13 und 13 O 238/14) für Montranus-Anleger.

Im ersten Fall beteiligte sich eine Anlegerin 2003 an der Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG in Höhe von 20.000 €. Hiervon finanzierte sie 8.800 € über die Helaba Dublin per Darlehen.
Im zweiten Fall beteiligte sich der Anleger 2005 in Höhe von 25.000 € an dem Medienfonds Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG. Auch er finanzierte rund die Hälfte über die Helaba Dublin per Darlehen.

In beiden Fällen nutzte die Helaba Dublin nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen. Gemäß den nun ergangenen Urteilen des Landgerichts konnten beide Anleger ihre Beteiligungen und damit verbundene Darlehen daher widerrufen. Entscheidend waren dafür die Verwendung der missverständlichen Formulierung, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“, und die Abweichung von der damals gültigen Musterwiderrufsbelehrung der BGB InfoV.

Folgen
Die Anleger bekommen jeweils ihren noch bestehenden Schaden ersetzt und werden von den Darlehensverbindlichkeiten befreit. Zudem scheiden beide aus den Fondsgesellschaften aus. Gleiches dürfte für jeden Anleger aus dem Einzugsgebiet des Landgerichts Frankfurt (Oder) und des Oberlandesgerichts Brandenburg gelten, denn diese Ansicht wurde bereits in einem Parallelverfahren der Kanzlei Reime vor dem Oberlandesgerichts Brandenburg bestätigt.

Jens Reime - Anwalt für Bank- & Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Jens Reime
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