Das Wörtchen „frühestens“ in der Darlehns - Widerrufsbelehrung: OLG München redet Klartext
Geduldig musste der Darlehensnehmer ausharren bis denn endlich der Rechtsstreit ein Ende nahm. Bereits das LG Traunstein (5 O 2634/14) hatte festgestellt, dass ihm ein ewiges Widerspruchsrecht zusteht und er rückabwickeln könne, nun bestätigte dies auch noch das OLG München (5 U 3559/15) und riet der Bank zur Berufungsrücknahme. Vorausgegangen war ein wahrer Prozessmarathon. Nach entsprechenden richterlichen Hinweisen zugunsten des Darlehensnehmers stellte die Vertreterin der verklagten Bank keine Anträge in der mndl. Verhandlung vor dem LG Traunstein und lies gegen sich ein sog. Versäumnisurteil ergehen. Gegen dieses Urteil legt sie dann später Einspruch ein, weswegen es erneut zur mndl. Verhandlung kam. Gleichwohl sie diesmal die Anträge stellte, wurde sie vom LG Traunstein zur Rückabwicklung verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte sie später Berufung ein, deren mangelnde Erfolgsaussichten dann vom OLG München bestätigt wurde und es zur Rücknahme ihrer Berufung kam. Unterm Strich kann sich der von der Kanzlei Reime vertretene Anleger darüber freuen, dass die mit dem Darlehen finanzierte Beteiligung an die Bank abgegeben wird und er sein eingezahltes Geld abzüglich der Ausschüttungen zurückbekommt. Die Prozeßkosten trägt natürlich die Bank.
Das Allzeit beliebte Argument der Verwirkung, der Schutzbedürftigkeit der Bank, ließen die Gerichte nicht gelten. Insbesondere das OLG München wies darauf hin, dass ebenso wie für Lebensversicherungen vom BGH in IV ZR 76/11 entscheiden worden sei, dass derjenige welcher mangelhafte Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrungen verwendet nicht schutzwürdig ist und dass durch die unendlich lange Ausübung des Widerrufsrechtes keine unzulässige Rechtsausübung vorliegt.