Darlehenswiderruf vor LG Neuruppin bestätigt: Darlehennehmer obsiegt wegen "frühestens"
Nach erfolgte Widerruf gegen darlehensfinanzierte Medienfondsbeteiligung an der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG wurde zugunsten des von der Kanzlei Reime vertretenen Anleger ausgeurteilt (5 O 67/15), dass er sein eingezahltes Geld abzgl. der Ausschüttungen zzgl. der Prozesskosten zurückverlangen kann. In der Widerrufsbelehrung zur Anteilsfinanzierung wurde für den Fristbeginn das Wörtchen „
frühestens“ verwendet ohne, dass die Bank die damalige Musterwiderrufsbelehrung des Gesetz- und Verordnungsgebers 100%-ig verwendete.
Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass es dem BGH folge wonach jede redaktionelle Abweichung vom eigentlichen Mustertext ausreiche, den Vertrauensschutz enfallen lassen zu können und es nicht darauf ankäme, ob sich der Fehler in der Widerrufsbelehrung ausgewirkt hätte.